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Mitteilungsblatt 17. Stück – Universität Innsbruck

Mitteilungsblatt (17. Stück)

Studienjahr 2022/2023

Ausgegeben am 30. Jänner 2023

17. Stück

Inhalt

 

268. Verordnung über die Zulassungsbeschränkung und das Aufnahmeverfahren zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Pharmaceutical Sciences – Drug Development and Regulatory Affairs an der Medizinischen Universität Innsbruck und der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck ab dem Studienjahr 2023/2024

Präambel

An der Medizinischen Universität Innsbruck und der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck wurde das Masterstudium Pharmaceutical Sciences – Drug Development and Regulatory Affairs, im Weiteren PHARM_SCI genannt, als gemeinsam eingerichtetes Studium in englischer Sprache eingerichtet. Die vorliegende Verordnung regelt den Zugang zu diesem Studium durch das Aufnahmeverfahren PHARM_SCI, welches ausschließlich durch die Medizinische Universität Innsbruck für beide Universitäten, vor der Zulassung durchgeführt wird.

Das Rektorat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck hat gemäß § 54e Abs. 1 und § 63a Abs. 8 UG idgF, nach Stellungnahme des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Masterstudium PHARM_SCI, erlassen:

               

I. Regelungsinhalt und Verordnungsermächtigung

§ 1. Diese Verordnung regelt die Festlegung der Anzahl von Studienanfängerinnen und Studienanfänger für das Masterstudium PHARM_SCI an der Medizinischen Universität Innsbruck sowie der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck sowie das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium.

(2) Das Rektorat der Medizinischen Universität Innsbruck hat

  1. das Korrekturverfahren des Aufnahmetests,
  2. die COVID-19 Schutzvorschriften und Hygienemaßnahmen für alle Verfahrensschritte, bei welchen persönliche Anwesenheit der Studienwerberinnen/Studienwerber erforderlich ist,
  3. die Bestimmungen für die Auswahl der Studienwerberinnen/Studienwerber im Fall der „Verhinderung von Teilen des Aufnahmeverfahrens PHARM_SCI durch höhere Gewalt“ und,
  4. falls durch die COVID-19 Pandemie erforderlich, die Verlegung des Testtages mittels Verordnung festzulegen.

               

II. Geltungsbereich

§ 2. Die Regelung über Zugangsbeschränkungen gilt für alle Studienwerberinnen/Studienwerber für das Masterstudium PHARM_SCI an der Medizinischen Universität Innsbruck sowie der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck. Die Aufnahme von Studienwerberinnen/Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn des jeweiligen Studienjahres.

§ 3. Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 ff gelten nicht für:

  1. Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Masterstudium PHARM_SCI an der Medizinischen Universität Innsbruck bzw. der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zugelassen sind und das Studium fortsetzen (§ 62 UG) sowie
  2. Studierende, die zu einem Masterstudium PHARM_SCI an einer ausländischen Universität oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zugelassen sind und im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms (zB ERASMUS) an der Medizinischen Universität Innsbruck bzw. der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck studieren.

            

III. Zahl der Studienplätze

§ 4. (1) Folgende Platzzahl wird entsprechend der dem gemeinsam eingerichteten Studium zugrundeliegenden Kooperationsvereinbarung zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck und der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und nach Maßgabe von § 63a Abs. 8 UG für das Masterstudium PHARM_SCI an der Medizinischen Universität Innsbruck bzw. der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck festgelegt: 30

(2) Die mehrjährige Erfahrung zeigt, dass durch das Ausscheiden von Studienwerberinnen/Studienwerber bzw. Studierenden mit fixer Studienplatzzuweisung durch die Nicht-Annahme der fix zugewiesenen Studienplätze oder auch durch Studienabbrüche innerhalb des ersten Semesters, die Anzahl der Studienplätze des ersten Semesters unter 30 fällt. Daher kann das für die Zulassung zuständige Mitglied des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck die Studienplätze auf maximal 33 erhöhen.

            

IV. Aufnahmeverfahren für das Masterstudium PHARM_SCI

§ 5. (1) Die Aufnahme von Studienwerberinnen/Studienwerbern für das Masterstudium PHARM_SCI richtet sich nach dem Aufnahmeverfahren gemäß §§ 6 ff.

Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen des Aufnahmeverfahrens (PHARM_SCI) mit Ausnahme von § 15 Abs. 1 (weniger als 35 Studienwerberinnen/Studienwerber) in zwei Schritten:

  1. Im Rahmen eines speziellen Kenntnistests für das Masterstudium PHARM_SCI (PHARM_SCI Test) erfolgt im ersten Schritt eine Reihung. Die auf den Rangplätzen 1 bis 50 befindlichen Studienwerberinnen/Studienwerber werden
  2. in einem zweiten Schritt zu einem Auswahlgespräch eingeladen.

 (2) Die den Studienwerberinnen/Studienwerbern im Zuge des Aufnahmeverfahren gemäß §§ 6 ff erwachsenden Kosten sind nicht erstattungsfähig.

(3) Zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren (§§ 6 ff) sind Personen berechtigt, die gemäß § 64 Abs. 3 UG und § 63 Abs. 1 Z 3 und Abs. 10 UG idgF zum Zeitpunkt der Zulassung

  1. den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, Diplomstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachweisen können. Als fachlich in Frage kommendes Studium gelten jedenfalls der Abschluss der Bachelorstudien bzw. Diplomstudien der pharmazie, der Chemie oder der Biologie an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck sowie der Abschluss des Bachelorstudiums der Molekularen Medizin oder des Diplomstudiums der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, können zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von maximal 30 ECTS-Punkten vorgeschrieben werden.
  2. die notwendigen Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen können, sofern deren Erstsprache nicht Englisch ist. Die Kenntnis der Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache nachgewiesen (Niveau C1).

                

Internet-Anmeldung

§ 6. (1) Die Studienwerberinnen/Studienwerber haben sich innerhalb des Anmeldezeitraums, welcher auf der Website https://www.i-med.ac.at/studium/zulassung/erstzulassung/zulassung_pharm_sci.html veröffentlicht wird, online mittels Web-Formular (PHARM_SCI-Account) anzumelden.

(2) Bei dieser Internet-Anmeldung sind neben allgemeinen persönlichen Daten (Nachname, Vorname, Wohnort etc.) die Wahl der Studienrichtung und des Studienortes anzugeben. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aufgrund der Art. 6 bzw. Art. 9 EU-DSGVO, dem § 3 iVm § 63a Abs. 8 UG und dem Bildungsdokumentationsgesetz.

(3) Die gültige Internet-Anmeldung ist Voraussetzung für die Testteilnahme. Eine Internet-Anmeldung nach Ende der Anmeldefrist (§ 6 Abs. 1) oder eine Fristerstreckung für die Anmeldung sind nicht möglich. Die Internet-Anmeldung ist ausschließlich innerhalb der festgesetzten Frist möglich und wird erst mit Einlangen der fristgerechten und vollständig eingelangten Dokumente (§ 8) und der Kostenbeteiligung (§ 7) gültig.

(4) Die Web-Adresse, über welche die Anmeldung erfolgt, wird bis spätestens Ende Februar des jeweiligen Jahres im Internet auf der Webseite der Medizinischen Universität Innsbruck veröffentlicht. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften (insbes. Abs. 1 bis 3) entsprechende oder nicht fristgerechte Anmeldung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung haben nicht zu erfolgen.

(5) Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Informationen betreffend das Aufnahmeverfahren an Studienwerberinnen/Studienwerber seitens der Medizinischen Universität Innsbruck auf elektronischem Wege erfolgen. Dies bedeutet auch, dass Studienwerberinnen/Studienwerber aktiv Informationen von einer eigens zu diesem Zweck eingerichteten Internet-Plattform abrufen müssen.

Darüber hinaus trifft die Studienwerberinnen/Studienwerber die Verpflichtung ihren PHARM_SCI-Account regelmäßig – in den Zeiten der Zuweisung von Studienplätzen gemäß §§ 15 und 17 zumindest täglich – auf den Eingang von elektronischen Nachrichten der Medizinischen Universität Innsbruck zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

                 

Kostenbeteiligung

§ 7. (1) Die Studienwerberinnen/Studienwerber haben sich mit einem Beitrag an den Kosten der Durchführung des Aufnahmeverfahrens (§§ 5 und 15) zu beteiligen. Die Höhe des Beitrages beträgt € 90,-.

(2) Der Beitrag muss innerhalb der Frist, welche auf der Website https://www.i-med.ac.at/studium/zulassung/erstzulassung/zulassung_pharm_sci.html veröffentlicht wird, mittels einer der von der Medizinischen Universität Innsbruck im Rahmen der Internet-Anmeldung angebotenen Zahlungsmöglichkeiten einbezahlt werden und in weiterer Folge auf dem von der Medizinischen Universität Innsbruck im Rahmen der Internet-Anmeldung bekannt gegebenen Konto vollständig einlangen. Die erforderlichen Informationen werden im Rahmen der Internet-Anmeldung (§ 6) bekanntgegeben. Die Studienwerberinnen/Studienwerber haben die ausdrückliche Verpflichtung, die Verlautbarungen auf der Internet-Plattform der Medizinischen Universität Innsbruck zu verfolgen und die Bezahlung der Kostenbeteiligung so vorzunehmen, dass der Betrag rechtzeitig am bekanntgegebenen Bankkonto der Medizinischen Universität Innsbruck einlangt sowie die gültige Einzahlung der Kostenbeteiligung zu überprüfen. Die Studienwerberinnen/Studienwerber haben sich zudem davon zu überzeugen, dass eine Zahlungsbestätigung im System angezeigt wird.

(3) Eine Internet-Anmeldung ist ungültig, wenn der Beitrag nicht innerhalb der festgelegten Frist, welche auf der Website https://www.i-med.ac.at/studium/zulassung/erstzulassung/zulassung_pharm_sci.html veröffentlicht wird, vollständig auf dem von der Medizinischen Universität Innsbruck bekanntgegebenen Konto eingelangt ist. Eine Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist damit ausgeschlossen.

(4) Erscheinen Studienwerberinnen/Studienwerber trotz gültiger Internet-Anmeldung (§ 6 Abs 3) nicht zum Test oder zum Auswahlgespräch, oder melden sich davon ab, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages. Dies gilt gleichermaßen für Aufnahmeverfahren in einem Schritt (§15 Abs. 1) und Aufnahmeverfahren in zwei Schritten (§15 Abs. 2).

                     

Dokumentenupload

§ 8 (1) Die Studienwerberinnen/Studienwerber müssen für eine gültige Internet-Anmeldung (§ 6 Abs. 3) innerhalb der für die Anmeldung vorgesehenen Frist (§ 6 Abs. 1) folgende Dokumente (1 bis 4.) als PDF (1 PDF, max.10 MB) auf den PHARM_SCI-Account uploaden:

  1. Curriculum vitae auf Englisch,
  2. Exposé oder Abstract der Bachelor-/Diplom-/Masterarbeit auf Englisch des höchstwertigen, facheinschlägigen Studiums,
  3. Motivationsschreiben auf Englisch und
  4. bisherige Studienerfolge.

(2) Erfolgt der Upload der Dokumente auf dem PHARM_SCI-Account nicht innerhalb der festgelegten Frist, welche auf der Website https://www.i-med.ac.at/studium/zulassung/erstzulassung/zulassung_pharm_sci.html veröffentlicht wird, ist die Internet-Anmeldung ungültig. Eine Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist damit ausgeschlossen. Der Upload oder auch ein Nachreichen außerhalb der vorgesehenen Frist wird nicht berücksichtigt.

Es erfolgen keine Aufträge zur Verbesserung.

                   

Informationen zum Aufnahmeverfahren

§ 9. (1) Die über das Internet gültig angemeldeten Studienwerberinnen/Studienwerber erhalten über ihren PHARM_SCI-Account einen Zugang zum Download der Informationen zum Kenntnistest und dessen Ablauf.

(2) Nach Bekanntwerden der finalen Anmeldezahlen, dh nach dem Ende der Internet-Anmeldung und Frist zur Bezahlung der Kostenbeteiligung sowie Upload der Dokumente (§6 ff), wird den Studienwerberinnen/Studienwerben über den PHARM_SCI-Account mitgeteilt, ob das Aufnahmeverfahren in einem Schritt (§15 Abs. 1) oder in zwei Schritten (§15 Abs. 2) erfolgt.

Für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren gemäß §15 Abs. 2 in zwei Schritten erfolgt, findet der Kenntnistest am selben Tag wie die weiteren Aufnahmeverfahren an der Medizinischen Universität Innsbruck statt. Die Termine und Fristen werden auf der Website https://www.i-med.ac.at/studium/zulassung/erstzulassung/zulassung_pharm_sci.html veröffentlicht. Der Testort, die Uhrzeit und die Testdauer werden allen Studienwerberinnen/Studienwerbern, die über die Internet-Anmeldung (§ 6) und anschließende Bezahlung der Kostenbeteiligung (§ 7) und dem Upload der Dokumente (§ 8) als gültig erfasst worden sind, rechtzeitig, jedoch spätestens drei Wochen vor dem Testtermin über den PHARM_SCI-Account bekanntgegeben.

(3) Studienwerberinnen/Studienwerber gemäß § 15 Abs. 1 (Auswahlgespräch) sowie Studienwerberinnen/Studienwerber gemäß § 15 Abs. 2 (Kenntnistest und Auswahlgespräch), die nach dem Kenntnistest auf den Plätzen 1 bis 50 gereiht sind, werden zu einem Auswahlgespräch eingeladen. Die Gespräche finden in der auf den Aufnahmetest folgenden Woche statt. Die Termine werden den Studienwerberinnen/Studienwerbern in jedem Fall über den PHARM_SCI-Account bekanntgegeben.

(4) Studienwerberinnen/Studienwerber mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG, welche sich ordnungsgemäß zum Aufnahmeverfahren angemeldet (§ 6), den Kostenbeteiligungsbeitrag rechtzeitig und vollständig eingezahlt (§ 7) und die Dokumente rechtzeitig und vollständig upgeloadet haben (§ 8), haben das Recht, eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen, wenn die Studienwerberin /Studienwerber eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung einer Prüfung im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht. Das Ausbildungsziel des gewählten Studiums muss jedoch erreichbar bleiben.

Die abweichende Prüfungsmethode darf aber nur in einer Art und Weise genehmigt werden, welche keine Benachteiligung für die anderen am Aufnahme- oder Auswahlverfahren teilnehmenden Studienwerberinnen/ Studienwerber darstellt. Eine Behinderung im Sinne des § 3 BGStG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode aufgrund dieser Behinderung muss binnen der auf der Website https://www.i-med.ac.at/studium/zulassung/erstzulassung/zulassung_pharm_sci.html veröffentlichten Frist unter anv-nachteilsausgleich@i-med.ac.at gestellt und durch ärztliches Attest oder Gutachten, welches dem Antrag anzufügen ist, nachgewiesen werden. Aus dem Antrag und dem Nachweis muss die Behinderung und die notwendige abweichende Prüfungsmethode hervorgehen. Die Studienwerberinnen/Studienwerber, die fristgerecht einen Antrag gestellt und den Nachweis über eine Behinderung erbracht haben, werden nach Ablauf der Frist zur Antragstellung bis spätestens eine Woche vor dem Aufnahmeverfahren darüber informiert, ob und in welcher Weise ihnen eine abweichende Prüfungsmethode und gegebenenfalls geeignete Unterstützungsmaßnahmen gewährt werden. Weitere Informationen werden auf der Homepage (https://www.i-med.ac.at/studium/anv-barrierefrei.html) veröffentlicht. Die Studienwerberinnen/Studienwerber trifft dabei die Verpflichtung, sich auf der Homepage regelmäßig zu informieren sowie ihren Mailaccount regelmäßig auf den Eingang von elektronischen Nachrichten der Medizinischen Universität Innsbruck zu überprüfen. Einsprüche und Rechtsmittel gegen die getroffene Entscheidung sind nicht zulässig.

Eine verspätete Antragstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Aufträge zur Verbesserung haben nicht zu erfolgen.

                  

Testdurchführung

§ 10. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4) für das Masterstudium PHARM_SCI erfolgt durch das Aufnahmeverfahren PHARM_SCI (§ 5 Abs 1).

 (2) Der Aufnahmetest wird in Präsenz als Computerprüfung oder alternativ schriftlich in Papierform abgehalten. Dabei werden die Kenntnisse in den Fachbereichen Genetik, Physiologie/Pathophysiologie, Biologie/Molekularbiologie, Chemie/Biochemie, Pharmaceutical Technology and Biotechnology, Pharmakologie und Statistik überprüft.

(3) Weitere Informationen zur Testvorbereitung werden auf der Homepage (https://www.i-med.ac.at/studium/zulassung/erstzulassung/zulassung_pharm_sci.html) veröffentlicht.

              

§ 11. Beim Aufnahmetest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG. Daher finden die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG keine Anwendung.

              

§ 12. Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich der Inhaberin/dem Inhaber der Rechte des Aufnahmetests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Medizinische Universität Innsbruck berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.

              

Ausschluss

§ 13. (1) Studienwerberinnen/Studienwerber sind verpflichtet sich über alle COVID-19 pandemiebedingten Beschränkungen für die Teilnahme am Aufnahmetest selbständig und eigenverantwortlich zu informieren.

(2) Vor Beginn des Aufnahmeverfahrens ist die Identität der Studienwerberinnen/Studienwerber festzustellen. Die Studienwerberinnen/Studienwerber haben zu diesem Zweck einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen. Weigert sich eine Studienwerberin/ein Studienwerber, sich auszuweisen bzw. ist eine Feststellung der Identität einer Studienwerberin/eines Studienwerbers nicht möglich oder bestehen berechtigte Zweifel an der Identität einer Studienwerberin/eines Studienwerbers, ist die Aufnahmeverfahrensleiterin/der Aufnahmeverfahrensleiter des PHARM_SCI befugt, der betreffenden Studienwerberin/dem betreffenden Studienwerber den Zutritt zum Testlokal zu verweigern.

(3) Zu spät kommenden Studienwerberinnen/Studienwerbern kann von der Aufnahmeverfahrensleiterin/dem Aufnahmeverfahrensleiter des PHARM_SCI die Teilnahme am Aufnahmeverfahren verweigert werden.

(4) Die Testaufsicht hat die Befugnis, die Sitzordnung herzustellen und den Studienwerberinnen/Studienwerbern Plätze zuzuweisen. Folgt eine Studienwerberin/ein Studienwerber trotz Aufforderung den Anordnungen der Testaufsicht nicht, so ist die Aufnahmeverfahrensleiterin/der Aufnahmeverfahrensleiter des PHARM_SCI befugt, die betreffende Studienwerberin/den betreffenden Studienwerber vom Aufnahmetest auszuschließen.

(5) Wird der Aufnahmetest durch eine Studienwerberin/einen Studienwerber abgebrochen, wird der Test im Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt.

(6) Teilnehmerinnen/Teilnehmer am Aufnahmetest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird der Aufnahmetest mit null Punkten bewertet.

(7) Teilnehmerinnen/Teilnehmer am Aufnahmetest, welche sich trotz Abmahnung nicht an die COVID-19 Schutzvorschriften und Hygienemaßnahmen der Medizinischen Universität Innsbruck (§ 1 Abs. 2) halten, werden von der Testung ausgeschlossen, ihr Testergebnis mit null Punkten bewertet, mit Hausverbot belegt und umgehend aus dem Testareal ausgewiesen.

(8) Beim Test nicht erlaubte Gegenstände werden über den PHARM_SCI-Account der Medizinischen Universität Innsbruck den Studienwerberinnen/Studienwerbern bekannt gegeben. Teilnehmerinnen/Teilnehmer, welche nach dem Beginn des Testes immer noch nicht erlaubte Gegenstände mit sich führen, werden aufgefordert diese beim Aufsichtspersonal abzugeben und erhalten eine Verwarnung. Der Versuch der Kommunikation mit anderen Teilnehmerinnen/Teilnehmern während des Tests wird ebenso mit einer Verwarnung geahndet. Teilnehmerinnen/Teilnehmer am Aufnahmetest, welche zwei Verwarnungen erhalten haben, werden von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen. In diesem Fall wird der Aufnahmetest mit null Punkten bewertet.

(9) Teilnehmerinnen/Teilnehmer am Aufnahmetest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versuchen, können von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden.

Eine Unredlichkeit liegt insbesondere vor, wenn Teilnehmerinnen/Teilnehmer nach dem Beginn des Tests einen unerlaubten Gegenstand, welcher vorab durch den PHARM_SCI-Account der Medizinischen Universität Innsbruck kommuniziert wurde, unerlaubt verwenden.

Werden Teilnehmerinnen/Teilnehmer am Aufnahmetest wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt, wird der Aufnahmetest mit null Punkten bewertet.

(10) Die in den Abs. 2 bis 9 genannten Vorkommnisse sowie sonstige außergewöhnliche Vorfälle sind von der Testaufsicht in geeigneter Weise zu dokumentieren.

(11) Die von der zuständigen Aufnahmeverfahrensleiterin/dem zuständigen Aufnahmeverfahrensleiter ausgeschlossenen Studienwerberinnen/Studienwerber werden aus dem Testareal begleitet und der Aufnahmetest mit null Punkten bewertet.

            

Auswertung bzw. Auswahl

§ 14. (1) Der Kenntnistest wird durch die Medizinische Universität Innsbruck ausgewertet. Das Ergebnis des Kenntnistests und die sich daraus resultierende Rangfolge entscheidet mit der Ausnahme von § 15 Abs. 1 darüber, wer zu einem Auswahlgespräch eingeladen wird (§ 15 Abs. 2). Die Rangfolge wird auf der Internet-Plattform veröffentlicht.

(2) Werden Teile des Aufnahmeverfahrens PHARM_SCI durch höhere Gewalt verhindert, so erfolgt die Auswahl der Studienwerberinnen/Studienwerber gemäß der Verordnung „Verhinderung von Teilen des Aufnahmeverfahrens PHARM_SCI durch höhere Gewalt“.

            

Ergebnisfeststellung, Rangliste und Studienplatzvergabe

§ 15. (1) Melden sich innerhalb des Anmeldezeitraums weniger als 35 Studienwerberinnen/Studienwerber rechtsgültig für das Aufnahmeverfahren an (§ 6 Abs. 3), dann erfolgt das Aufnahmeverfahren zur Auswahl und Studienplatzvergabe abweichend von § 5 Abs. 1 nur in einem Schritt, durch ein Auswahlgespräch, zu dem die Studienwerberinnen/Studienwerber eingeladen werden. Es gibt ein von den zuständigen Mitgliedern der Rektorate beider Universitäten eingesetztes Auswahlgremium, das einen für alle verbindlichen Fragekatalog erstellt. Das Ergebnis dieser Auswahlgespräche führt zur Rangliste für die Zuerkennung eines Studienplatzes. Die Studienwerberinnen/Studienwerber auf den Positionen 1 bis 30 bzw. in § 4 Abs. 2 festgelegten Anzahl der Studienplätze der endgültigen Rangliste, erhalten einen Studienplatz zugewiesen.

(2) Melden sich innerhalb des Anmeldezeitraums 35 oder mehr als 35 Studienwerberinnen/Studienwerber rechtsgültig für das Aufnahmeverfahren an (§ 6 Abs. 3), dann erfolgt das Aufnahmeverfahren zur Auswahl und Studienplatzvergabe gemäß § 5 Abs. 1 in zwei Schritten (Kenntnistest und Auswahlgespräch). Studienwerberinnen/Studienwerber, welche in der Rangfolge aufgrund des Kenntnistests auf den Positionen 1 bis 50 platziert sind, erhalten die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Auswahlgespräch. Es gibt ein von den zuständigen Mitgliedern der Rektorate beider Universitäten eingesetztes Auswahlgremium, das einen für alle verbindlichen Fragenkatalog erstellt.

Die Ergebnisse aus Aufnahmetest und Auswahlgespräch entscheiden über die Zuerkennung eines Studienplatzes. Das Ergebnis dieser Auswahlgespräche führt zur endgültigen Rangliste für die Zuerkennung eines Studienplatzes. Die Studienwerberinnen/Studienwerber auf den Positionen 1 bis 30 bzw. in § 4 Abs. 2 festgelegten Anzahl der Studienplätze der endgültigen Rangliste, erhalten einen Studienplatz zugewiesen.

(3) Sofern mehrere Bewerberinnen/Bewerber am letzten Rangplatz den gleichen Rangplatz erzielen (Rangbindung), wird der Studienplatz durch ein Losverfahren vergeben.

(4) Erscheint eine Studienwerberin/ein Studienwerber nicht zum Auswahlgespräch, so verfällt der erzielte Listenplatz. Das Auswahlgespräch ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden keine Anwendung.

              

COVID-19 Pandemie

§ 16. (1) Studienwerberinnen/Studienwerber sind verpflichtet sich über alle pandemiebedingten Beschränkungen für die Teilnahme an der Testung und allen weiteren Verfahrensschritten, welche persönliche Anwesenheit erfordern, selbständig und eigenverantwortlich zu informieren.

(2) Studienwerberinnen/Studienwerber, welche durch die Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe besonderen Schutz bei der Durchführung der Testung bedürfen, haben dies bis spätestens zwei Wochen vor dem Aufnahmeverfahren unter Beischluss eines COVID-19-Risiko-Attests gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020) per E-Mail an anv-nachteilsausgleich@i-med.ac.at bekannt zu geben.

(3) Studienwerberinnen/Studienwerber, welche sich trotz Abmahnung nicht an die COVID-19 Schutzvorschriften und Hygienemaßnahmen der Medizinischen Universität Innsbruck für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens für das betreffende Studienjahr halten, wird der Zutritt zu den Testräumen bzw. Räumlichkeiten der Universität untersagt. Sie werden, wenn der Verstoß in den Testräumlichkeiten stattfindet, von der Testung ausgeschlossen, ihr Testergebnis mit null Punkten bewertet, mit Hausverbot belegt und umgehend aus dem Testareal ausgewiesen. Die COVID-19 Schutzvorschriften und Hygienemaßnahmen der Medizinischen Universität Innsbruck für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens für das betreffende Studienjahr sind tagesaktuell auf der Homepage https://www.i-med.ac.at/studium/covid-19-Massnahmen.html veröffentlicht.

                

V. Zulassung

§ 17. (1) Zum Masterstudium können nur jene Studienwerberinnen/Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste (§ 15) ein Studienplatzangebot für dieses Studium erhalten haben. Die Zulassung erfolgt ausschließlich an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (https://www.uibk.ac.at/studium/anmeldung-zulassung/aufnahmeverfahren-neu).

Gemäß § 54e Abs. 4 UG werden die Studienweberinnen/Studienwerber mit der Zulassung auch Angehörige der Medizinischen Universität Innsbruck. Die Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen sowie die Anwendung der jeweiligen studienrechtlichen Satzungsbestimmungen werden in gleichlautend erlassenen Verordnungen festgelegt, welche in den jeweiligen Mitteilungsblättern beider Universitäten verlautbart sind.

(2) Die Zulassung zum Masterstudium PHARM_SCI setzt voraus, dass die Studienwerberin/der Studienwerber einen Studienplatz in der endgültigen Rangliste (§ 15) für das betreffende Studienjahr erlangt hat und die Voraussetzungen der §§ 63 ff und 91 UG erfüllt.

(3) Die Zulassung von Studienwerberinnen/Studienwerbern, die keinen Platz auf der Rangliste gemäß § 15 erzielt haben, ist unzulässig.

(4) Auf die Verpflichtung der Studienwerberinnen/Studienwerber gemäß § 6 ihren PHARM_SCI-Account regelmäßig – in den Zeiten der Zuweisung von Studienplätzen zumindest täglich – auf den Eingang von elektronischen Nachrichten der Medizinischen Universität Innsbruck zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, wird ausdrücklich hingewiesen.

             

VI. Wiederholte Beteiligung am Aufnahmeverfahren

§ 18. Studienwerberinnen/Studienwerber, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden, können sich an Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Die neuerliche Beteiligung am Aufnahmeverfahren ist Studienwerberinnen/Studienwerbern, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden, unbegrenzt möglich. Sie werden gleich behandelt wie Studienwerberinnen/Studienwerber, die sich erstmals am Aufnahmeverfahren beteiligen.

                 

VII. Zuständigkeit, In-Kraft-Treten

§ 19. Zuständig für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens ist das Rektorat der Medizinischen Universität Innsbruck.

             

§ 20. Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck in Kraft.

                         

 Für das Rektorat:

Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh

Vizerektor für Lehre und Studierende


 (PDF-Datei hier)


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