- Leseraum
| Kirchenrechtliche Anmerkungen zur "PriesterinnenweiheAutor: | Breitsching Konrad |
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Veröffentlichung: | |
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Kategorie | kommentar |
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Abstrakt: | Der Kommentar versucht eine kirchenrechtliche Würdigung des Geschehens der "Priesterinnenweihe" vom 29. 06. 2002. |
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Publiziert in: | # Originalbeitrag für den Leseraum |
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Datum: | 2002-07-10 |
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Inhalt1
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Am 29. Juni dieses Jahres hatte die schon längere Zeit zuvor angekündigete Weihe von Frauen zu „Priesterinnen" stattgefunden. Sieben katholische Frauen aus Deutschland (4), Österreich (2) und den USA (1) wurden auf einem Donauschiff von Romolo Braschi, einem sogenannten „episcopus vagans", „geweiht". (1) Braschi lies sich 1998 in München von Bischof Roberto Garrido Padin, Mitglied des Episkopates der „Katholisch-Apostolischen Kirche Brasiliens" zum „Erzbischof" der „Katholisch-Apostolischen Charismatischen Kirche Jesus König" weihen. (2) „Er steht in der Sukzessionslinie der katholisch-apostolischen Kirche Brasiliens, die der ursprünglich rechtmäßig geweihte brasilianische Bischof Carlos Duarte Costa nach dem Bruch mit Rom 1945 gründete." (3)
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Exkommunizierte KatholikInnen unterstehen auch weiterhin, bis auf die ausdrücklich im Recht genannte Fälle, der kirchlichen Rechtsordnung. (4) Hier gilt das Prinzip „semel catholicus, semper catholicus" („einmal katholisch, immer katholisch"). Deshalb ist nicht nur das Handeln der Weihekandidatinnen, sondern auch das Handeln Romolo Braschis aus der Sicht des kirchlichen Rechts zu würdigen.
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Exkommunizierte Bischöfe können auch weiterhin, wenn auch unerlaubt, gültig die Bischofsweihe spenden. Die von ihnen zu Bischöfen Geweihten sind daher als gültig geweihte Bischöfe zu betrachten, die ihrerseits wiederum gültig Priester und Bischöfe weihen können. (5) Da Braschi von einem zwar exkommunizierten, aber in der apostolischen Sukzession stehenden Bischof zum Bischof geweiht wurde, ist von der Gültigkeit seiner Weihevollmacht auszugehen.
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Nach katholischem Kirchenrecht dürfen Bischofsweihen nur im Auftrag des Apostolischen Stuhls vorgenommen werden. Ohne einen solchen Auftrag vorgenommene Weihen ziehen sowohl für den Weihespender als auch für den Weiheempfänger die von selbst eintretende Exkommunikation nach sich, deren Lossprechung dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist (c. 1382 CIC 1983). Unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Weihe Braschis zum Bischof um eine gültige, aber verbotene Weihe handelte, hat er sich durch die an ihm vorgenommene Bischofsweihe die Exkommunikation als Tatstrafe zugezogen.
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Als Exkommuniziertem ist Braschi unter anderem die Spendung von Sakramenten und die Vornahme liturgischer Handlungen verboten (c. 1331 § 1 CIC 1983). Die trotzt dieses Verbotes vorgenommenen Priesterinnenweihen sind rechtlich jedoch nicht nur als verbotene zu qualifizieren, sondern auch als ungültige. Denn c. 1024 CIC 1983 hält fest, dass die heilige Weihe gültig nur ein getaufter Mann empfangen kann. Ordinatio sacerdotalis (6) (1994) hat darüber hinaus klargemacht, dass zumindest die Frage der Gültigkeit der Priesterweihe von Frauen keine rein kirchenrechtliche Frage ist. In diesem Schreiben hat Johannes Paul II. die Unfähigkeit der Kirche, Frauen die Priesterweihe zu erteilen, als unfehlbare (7) und damit auch irreformable Glaubenslehre (fides catholica, katholische Wahrheit) vorgelegt, die von der Kirche endgültig zu halten ist (definitive tenenda). (8) Selbst wenn eine neuer Kodex die Bestimmung des c. 1042 nicht mehr enthalten würde, würden daher an Frauen vorgenommene Priesterweihen weiterhin ungültig bleiben. In der Frage der Priesterweihe für Frauen stellt die geltende Rechtslage kein veränderbares Kirchenrecht dar, (9) wenn dies auch immer wieder in Frage gestellt wird.
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Aufgrund der in Ordinatio sacerdotalis verkündeten Ungültigkeit der Priesterinnenweihen - auch österreichische Bischöfe haben im Vorfeld der „Weihe" auf diese Ungültigkeit mehrmals öffentlich hingewiesen (10) - hat Braschi durch die Vornahme der Weihehandlung den Tatbestand der Vortäuschung einer sakramentalen Handlung erfüllt, der mit einer gerechten Strafe zu ahnden ist (c. 1379 CIC 1983(11)).
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Aus lehrrechtlicher Sicht ist zu ergänzen: Der Lehrgehalt von Ordinatio sacerdotalis zählt zu jenen Lehren, die in c. 750 § 2 CIC 1983 angesprochen sind (12): „Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt."
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Die Weihehandlung durch Braschi stellt aufgrund konkludenter Handlung eine öffentliche Ablehnung der Lehre von Ordinatio sacerdotalis dar. Wird eine in c. 750 § 2 CIC 1983 angesprochene Lehre hartnäckig abgelehnt und nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl nicht zurückgenommen, so ist ein solches Sich-Widersetzen nach c. 1371 1° CIC 1983 mit einer gerechten Strafe zu ahnden. Damit ein Straftatbestand gegeben ist, müssen allerdings alle Tatbestandsmerkmale (hier Ablehnung, Hartnäckigkeit, Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl) erfüllt sein. Das Tatbestandsmerkmal der Ablehnung ist, wie bereits gesagt, als gegeben anzusehen. Wie sieht es aber mit der Hartnäckigkeit dieser Ablehnung und der Verwarnung aus? Die Hartnäckigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass Braschi sich öffentlich mehrmals zur „Priesterinnenweihe" bekannt hat und in seiner eigenen Kirche seit längerem „Priesterinnenweihen" vornimmt. (13) Eine Verwarnung in dieser Angelegenheit durch den Apostolischen Stuhl ist allerdings nicht bekannt. So ist der angesprochene Strafttatbestand nicht voll erfüllt.
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Wenn katholische Frauen an sich die Priesterweihe vornehmen lassen, so widersetzen sie sich ebenfalls durch konkludente Handlungen dem Lehrgehalt von Ordinatio sacerdotalis. Es erhebt sich auch hier die Frage, ob der strafrechtliche Tatbestand von c. 1317 1° CIC 1983 voll erfüllt ist. Die Ablenung einer Lehre im Sinne von c. 750 § 2 CIC 1983 ist auch hier zweifellos gegeben. Ebenso ist das Kriterium der Härtnäckigkeit verwirklicht, da sich die Kandidatinnen über drei Jahre hindurch auf diese verbotenen Weihen vorbereitet haben, was inzwischen auch öffentlich bekannt ist. Eine Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl oder einen anderen zuständigen Ordinarius ist allerdings nicht bekannt. Einfache Abmahnungen durch Bischöfe über die Presse erfüllen nicht das vom Kanon verlangte dritte Tatbestandsmerkmal. So liegt derzeit noch kein vollständiger Tatbestand vor, um auf der Grundlage von c. 1371 1° strafrechtlich gegen die Kandidatinnen vorgehen zu können. Wichtig ist vor allem auch, dass die Ablehnung des Lehrgehaltes von Ordinatio sacerdotalis zwar eine schwere Verfehlung gegen die Lehre der Kirche darstellt, aber nicht als Häresie zu bezeichnen ist und so auch nicht die Tatstrafe der Exkommunikation gemäß c. 1364 CIC 1983 nach sich ziehen kann.
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Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob die unerlaubte und ungültige Weihehandlung an Frauen als schismatischer Akt anzusehen ist. C. 751 CIC 9183 nennt das „Schisma...die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche". Johannes Paul II. hat in seinem Apostolischen Schreiben „Ecclesia Dei" vom 2. Juli 1988 klargemacht, dass eine Bischofsweihe ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhles eine schismatische Handlung darstellt. (14) Trifft dies auch auf den Fall der in Rede stehenden „Priesterweihe" von Frauen zu? Der Kodex selbst enthält keine Bestimmung, die explizit eine unerlaubte Priesterweihe mit der Tatstrafe der Exkommunikation in Verbindung bringt, weder für den Weihenden noch für die, die eine solche Weihe an sich vornehmen lassen. Unzweifelhaft wäre ein Akt des Schismas gegeben, wenn sich Angehörige der katholischen Kirche für eine schismatische Kirche weihen lassen würden. Die Weihekandidatinnen wollten sich aber ausdrücklich für die katholische Kirche weihen lassen. So ist ihnen keine ausdrückliche schismatische Absicht zu unterstellen. Darüber hinaus liegt im konkreten Fall kein offizielles Monitum des Apostolischen Stuhls vor, von der Weihehandlung Abstand zu nehmen, wie seinerseits bei Lefebvre. Es ist wohl derzeit davon auszugehen, dass noch kein Akt des Schismas vorliegt. Ob dies so bleiben wird, wird von der weiteren Vorgehensweise der „Priesterinnen" abhängen.
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Christine Mayr-Lumetzberger, eine Sprecherin der Weihekandidatinnen, äußerte bereits vor der Weihe die Absicht der Kandidatinnen, ihre „priesterlichen" Dienste auf Anfrage hin anzubieten. (15) Würden die Kandidatinnen einer Eucharistiefeier vorstehen, das Bußsakrament oder eine Krankensalbung spenden, so würden diese Sakramente nicht zu Stande kommen, da sie einen gültig geweihten Priester voraussetzen. (16) Darüber hinaus läge durch dieses Tun der strafrechtliche Tatbestand einer vorgetäuschten Sakramentenspendung vor, der hinsichtlich der Krankensalbung mit einer gerechten Strafe zu ahnden wäre, hinsichtlich der Eucharistiefeier und des Bußsakraments hätte dies sogar das von selbst eintretende Interdikt (Gottesdienstsperre) (17) zur Folge (cc. 1378 u. 1379 CIC 1983). (18) Bei entsprechender Schwere des Vergehens der vorgetäuschten Sakramentenspendung können weitere Strafen, die Exkommunikation nicht ausgeschlossen, verhängt werden. Eine vor einer „Priesterin" geschlossene Ehe wäre wegen Nichteinhaltung der kirchlich vorgeschriebenen Eheschließungsform (c. 1108 § 1 CIC 1983(19)) nicht nur verboten, sondern auch ungültig. Vorgenommene Taufen wären zwar grundsätzlich als gültig anzusehen, würden aber gegen das geltende Kirchenrecht gespendet und wären daher als verbotene zu qualifizieren (c. 861 CIC 1983 (20)).
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Da es sich, wie bereits angemerkt, in der Sache der „Priesterweihe" von Frauen um unveränderbares Kirchenrecht handelt, wird sich die Hoffnung vom Mayr-Lumetzberger, dass das Projekt der Priesterinnen von der Kirche als eine Art Schulversuch zugelassen würde, (21) wohl nicht erfüllen. Auch kollidieren die bisherigen und die angekündigten Vorgangsweisen mit eine ganzen Reihe von kirchenrechtlichen Bestimmungen und verletzen somit die Grundpflicht aller Gläubigen in all ihrem Tun die communio (Gemeinschaft) mit der Kirche zu wahren (C. 209 § 1 CIC 1983) (22). Ein unbeirrbares Festhalten an der Ausübung priesterlicher Funktionen wird daher auf längere Sicht zwangsläufig in eine Kirchenspaltung führen. Denn die Kirche kann bei aller legitimen Vielfalt ihres Lebens Unvereinbares nicht nebeneinander stehen und bestehen lassen.(23)
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Anmerkungen:
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1. „Priesterinnen": Zur „Sicherheit" zweite „Weihe" geplant. Rätselraten um die „Priesterweihe" von sieben Frauen prolongiert - Deutsche Altkatholiken distanzieren sich, in: Kathpress-Tagesdienst Nr. 149 vom 1./2.7.2002, 8 f.
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2. Erzdiözese München: „Priesterinnenweihe ist Sektenschwindel". „Episcopus vagans" aus Lateinamerika soll die Kandidatinnen am 29 Juni weihen, in: Kathpress-Tagesdienst Nr. 129 vom 8.6.2002, 5. Siehe auch: http://www.kath.ch/infosekten/text_detail.php?nemeid=8249.
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3. Ebd.
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4. Siehe dazu Socha, Hubert, c. 11, Rdnr. 12, in: Mk CIC (Stand: November 1990); Rees, Wilhelm, Die Strafgewalt der Kirche. Das geltende kirchliche Strafrecht - dargestellt auf der Grundlage seiner Entwicklungsgeschichte (KStT 41). Berlin 1993, 367; Henseler, Rudolf, Die Abspaltung des Erzbischofs Lefebvre. Zur Situation aus kirchenrechtlicher Sicht, in: ThdGw 31 (1988) 267-271, 271.
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5. Siehe dazu Henseler, Abspaltung, 268.
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6. Johannes Paul II., Epistula Apostolica „Ordinatio sacerdotalis" vom 22. Mai 1994, in: AAS 86 (1994) 545-548; dt. in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 117, 3-7.
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7. Siehe dazu Kongregation für die Glaubenslehre, Lehrmäßiger Kommentar zur Schlußformel der Professio fidei, in: L'Osservatore Romano (dt.) vom 17. Juli 1998, Nr. 29, 7 f., 8. „'Definitly proposed' doctrines are those solemnly defined by the pope or by an ecumenical council or taught infallibly by the ordinary and universal magisterium as teachings to be defintively held (LG 25)." Coriden, James A., in: New Commentary on the Code of Canon Law. Commissioned by the Canon Law Society of America. Edited by John P. Beal / James A. Coriden / Thomas J. Green. New York 2000, 915.
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8. „Damit also jeder Zweifel bezüglich der bedeutenden Angelegenheit, die die göttliche Verfassung der Kirche selbst betrifft, beseitigt wird, erkläre ich kraft meines Amtes, die Brüder zu stärken (vgl. Lk 22,32), daß die Kirche keinerlei Vollmacht hat, Frauen die Priesterweihe zu spenden, und daß sich alle Gläubigen der Kirche endgültig an diese Entscheidung zu halten haben." Johannes Paul II., Ordinatio Sacerdotalis, Abs. 4.
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9. „Mit dem Apostolischen Schreiben Ordinatio Sacerdotalis hat Papst Johannes Paul II. autoritativ erklärt, es sei unfehlbare Lehre des ordentlichen und universalen lehramts der über die Welt verstreuten Gemeinschaft der Bischöfe, daß die Priesterweihe Männern vorzubehalten ist. Durch diesen Akt ist offenkundig, daß es sich um eine definitive, d. h. letztgültige, irreformable, von niemandem jemals mehr revidierbare Lehre der katholischen Kirche handelt." Lüdecke, Norbert, Die Grundnormen des katholischen Lehrrechts in den päpstlichen Gesetzbüchern und neueren Äußerungen in päpstlicher Autorität (FzK 28). Würzburg 1997, 516.
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10. Bischöfe: „Vorgetäuschte Weihehandlungen sind ungültig". Klarstellung der Österreichischen Bischofskonferenz zu geplanten „Frauenpriesterweihen", in: Kathpress-Tagesdienst Nr. 140 vom 21.6.2002, 3; Aichern: „Priesterweihe kann nur Männern gültig gespendet werden". Bischofswort zur Verlesung in der Diözese Linz zwei Wochen vor dem 29. Juni: „Weihesimulation an Frauen" ungültig und „im erklärten Widerspruch mit der Kirche", in: Kathpress-Tagesdienst Nr. 135 vom 15.6.2002, 2; „Priesterinnenweihe": Für Iby klarer Bruch mit Linie der Kirche. „Haltung der Kirche ist klar und eindeutig"-„Dialog für Burgenland" setzt Arbeit fort, in: Kathpress-Tagesdienst Nr. 133 vom 13.6.2002, 3.f.
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11. „Wer außer in den Fällen von Can. 1378 [Eucharistie, Buße] eine Sakramentenspendung vortäuscht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden."
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12. Siehe dazu Kongregation für die Glaubenslehre, Lehrmäßiger Kommentar zur Schlußformel der Professio fidei, 8.
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13. „Priesterinnenweihe": Für Iby klarer Bruch mit Linie der Kirche, 4.
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14. Johannes Paul II., MP „Ecclesia Dei" vom 2. Juli 1998, in: AAS 80 (1988) 1495-1498, 1496, Abs. 3: „Die Tat als solche war Ungehorsam gegenüber dem Römischen Papst in einer sehr ernsten und für die Einheit der Kirche höchst bedeutsamen Sache, wie es die Weihe von Bischöfen ist, mit der die apostolische Sukzession sakramental weitergegeben wird. Darum stellt dieser Ungehorsam, der eine wirkliche Ablehnung des Römischen Primats in sich schließt, einen schismatischen Akt dar."
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15. „Priesterinnenweihe": Für Iby klarer Bruch mit Linie der Kirche, 3.
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16. Zur gültigen Spendung des Bußsakramentes ist über die gültige Priesterweihe hinaus die Befugnis zur Erteilung der Absolution erforderlich (c. 966 § 1 CIC 1983). Siehe dazu Kaiser, Matthäus, Befugnis zur Entgegennahme der Beichten, in: AkathKR 154 (1985) 164-182, 175-178.
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17. Das Interdikt verbietet im konkreten Fall die Übernahme liturgischer Diensts sowie den Empfang von Sakramenten und Sakramentalien.
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18. Lüdicke, Klaus, c. 1378 Rdnr. 8, in: MK CIC (Stand: November 1993) meint zwar, dass die entsprechenden Delikte nur von einem Manne begangen werden könnten, da aufgrund von c. 1024 von Frauen vorgenommene priesterliche Handlungen nicht den Anschein der Gültigkeit erweckten. Doch ist dies in der besonderen Situation der „geweihten" Frauen nicht so ohne weiteres aufrechtzuerhalten. Denn sowohl die „Priesterinnen" als auch die Gläubigen, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, werden wohl von der Gültigkeit der Handlungen ausgehen.
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19. „Nur jene Ehen sind gültig, die geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen..."
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20. § 1. „Ordentlicher Spender der Taufe ist der Bischof, der Priester und der Diakon..."
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§ 2. Ist ein ordentlicher Spender nicht anwesend oder verhindert, so spendet die Taufe erlaubt der Katechist oder jemand anderer, der vom Ortsordinarius für diese bestimmt ist, im Notfall sogar jeder von der nötigen Intention geleitete Mensch..."
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21. Vgl. „Priesterinnenweihe": Für Iby klarer Bruch mit Linie der Kirche, 3.
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22. „Die Gläubigen sind verpflichtet, auch in ihrem eigenen Verhalten, immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren."
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23. Vgl. Gerosa, Libero, Schisma und Häresie. Kirchenrechtliche Aspekte einer neuen ekklesiologischen Begriffsbestimmung, in: ThGl 83 (1993) 195-212, 195.
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