Richtlinie des Senates gemäß § 25 Abs 1 Z 15 UG 2002 für die Durchführung von Berufungsverfahren gemäß § 98 UG 2002
Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.
Richtlinie des Senates gemäß § 25 Abs 1 Z 15 UG 2002 für die Durchführung von Berufungsverfahren gemäß § 98 UG 2002 (Beschluss des Senats vom 22.6.2023)
§ 1. Festlegung des Fachbereichs
(1) Nach Freigabe der Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors gemäß § 98 UG durch die Rektorin oder den Rektor (§ 1 Abs. 3 Satzungsteil Berufungsverfahren) legen die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat den Fachbereich (§ 98 Abs. 3 UG) nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der von der fachlichen Widmung der zu besetzenden Stelle betroffenen Fakultät unverzüglich fest.
(2) Dem Fachbereich gehören alle Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren an, die ein Fach vertreten, das der fachlichen Widmung der zu besetzenden Stelle entspricht oder mit dieser verwandt ist.
§ 2. Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter
(1) Auf mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließenden Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des gemäß § 1 festgelegten Fachbereichs haben die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat unverzüglich drei Gutachterinnen oder Gutachter, darunter mindestens zwei externe, sowie mindestens eine Ersatzgutachterin oder einen Ersatzgutachter zu bestellen. Sie können diese Aufgabe an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahestehenden Bereichs übertragen.
(2) Zu Gutachterinnen und Gutachtern dürfen nur Personen bestellt werden, die für das Fach, für das die zu besetzende Stelle gewidmet ist, oder zumindest für ein mit diesem verwandtes Fach habilitiert sind oder eine gleichzuhaltende Qualifikation aufweisen.
(3) Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität Innsbruck sowie im Ruhestand befindliche oder emeritierte Angehörige oder ehemalige Angehörige der Universität Innsbruck gelten nicht als extern im Sinne des Abs. 1.
(4) Es dürfen keine Personen zu Gutachterinnen und Gutachtern bestellt werden, bei denen eine Befangenheit im Sinne von § 7 AVG gegeben ist.
(5) Es dürfen nur Personen zu Gutachterinnen und Gutachtern bestellt werden, die ihre Bereitschaft erklärt haben, diese Funktion zu übernehmen.
§ 3. Einsetzung der Berufungskommission
(1) Der Senat hat eine entscheidungsbefugte Berufungskommission einzusetzen (§ 98 Abs. 4 und § 25 Abs. 8 Z 2 UG 2002).
(2) Eine Berufungskommission an den Fakultäten für
– Betriebswirtschaft,
– Biologie,
– Chemie und pharmazie,
– Geo- und Atmosphärenwissenschaften,
– LehrerInnenbildung,
– Mathematik, Informatik und Physik,
– Soziale und Politische Wissenschaften und
– Volkswirtschaft und Statistik
sowie an der
– Katholisch-Theologischen Fakultät,
– Philosophisch-Historischen Fakultät und
– Philologisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät
umfasst 13 Mitglieder und setzt sich aus
1. sieben, darunter mindestens eine externe oder ein externer, Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren,
2. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 UG 2002,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Studierenden sowie
4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals zusammen.
(3) Eine Berufungskommission an den Fakultäten für
– Architektur und
– Bildungswissenschaften
sowie an der
– Rechtswissenschaftlichen Fakultät
umfasst elf Mitglieder und setzt sich aus
1. sechs, darunter mindestens eine externe oder ein externer, Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren,
2. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 UG 2002,
3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden sowie
4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals zusammen.
Wenigstens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personengruppe gemäß Abs. 3 Z 2 hat nach Möglichkeit eine Studierende oder ein Studierender eines Doktoratsstudiums an der betreffenden Fakultät zu sein.
(4) Eine Berufungskommission an den Fakultäten für
– Psychologie und Sportwissenschaft und
– Technische Wissenschaften
umfasst neun Mitglieder und setzt sich aus
1. fünf, darunter mindestens eine externe oder ein externer, Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren,
2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 UG 2002,
3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden sowie
4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals zusammen.
(5) Für jede der in Abs. 2-4 genannten Personengruppen ist außerdem mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat sind berechtigt, Vorschläge für die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 von den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs einzuholen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb im Senat sind berechtigt, Vorschläge für die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 von der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb der betreffenden Fakultät einzuholen. Die Vertreterin oder der Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals im Senat ist berechtigt, Vorschläge für das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 4, Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 4 vom allgemeinen Universitätspersonal der betreffenden Fakultät einzuholen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden werden vom zuständigen Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck entsandt.
(7) Für die Beschlussfassung über die Einsetzung der Berufungskommission ist neben den sonstigen Beschlusserfordernissen eine Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 UG 2002 einschließlich der sonstigen Mitglieder des Senats mit venia docendi erforderlich.
(8) Als Mitglieder der Berufungskommission gemäß Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 Z 1 und 2 können nur Personen bestellt werden, die ein Fach vertreten, das der fachlichen Widmung der zu besetzenden Stelle entspricht oder mit dieser verwandt ist. Im Ruhestand befindliche oder emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können nicht zu Mitgliedern der Berufungskommission bestellt werden.
(9) Der Berufungskommission haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Die Berechnung erfolgt, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
(10) Es dürfen keine Personen als Mitglieder der Berufungskommission bestellt werden, bei denen eine Befangenheit im Sinne von § 7 AVG gegeben ist.
(11) Gutachterinnen und Gutachter gemäß § 98 Abs. 3 UG 2002 sind im selben Verfahren von der Mitgliedschaft in der Berufungskommission ausgeschlossen.
(12) Die Berufungskommission hat das nachfolgend geregelte Verfahren so zu führen, dass der Besetzungsvorschlag (§ 7) längstens innerhalb von sieben Monaten nach dem Ende der Bewerbungsfrist erstellt wird.
§ 4. Nachträgliche Einbeziehung von Kandidatinnen und Kandidaten durch die Berufungskommission
(1) Bis zur Übermittlung der Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter kann die Berufungskommission mit deren Zustimmung auch Wissenschafterinnen und Wissenschafter, die sich nicht beworben haben, als Kandidatinnen und Kandidaten einbeziehen.
(2) Die Befugnis der Rektorin oder des Rektors gemäß § 98 Abs. 2 UG, bis zur Übermittlung der Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter mit ihrer Zustimmung auch Wissenschafterinnen und Wissenschafter, die sich nicht beworben haben, als Kandidatinnen und Kandidaten zu bestellen, bleibt davon unberührt.
§ 5. Prüfung der Bewerbungen und Übermittlung der Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter
(1) Die Berufungskommission hat innerhalb eines Monats nach dem Ende der Bewerbungsfrist zu überprüfen, ob die vorliegenden Bewerbungen die Ausschreibungskriterien erfüllen, und jene Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich nicht erfüllen, auszuscheiden. Die übrigen Bewerbungen sind unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 2 den Gutachterinnen und Gutachtern zu übermitteln, welche binnen acht Wochen die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebene Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors zu beurteilen haben. Die Berufungskommission kann den an die Gutachterinnen und Gutachter übermittelten Bewerbungen eine vorläufige Reihung beifügen, in der sie alle Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich erfüllen, in Kategorie A (sehr gut geeignete Bewerbungen), Kategorie B (gut geeignete Bewerbungen) und Kategorie C (weniger gut geeignete Bewerbungen) einteilt. Die Gutachterinnen und Gutachter sind bei der Erstellung der Gutachten an diese Reihung nicht gebunden.
(2) Die Rektorin oder der Rektor ist vor der Weiterleitung der Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter von der Berufungskommission unverzüglich nach dem Beschluss gemäß Abs. 1 1. Satz darüber zu informieren, welche Bewerbungen weitergeleitet werden. Sollte die Rektorin oder der Rektor die Berufungskommission darauf hinweisen, dass eine oder mehrere dieser Bewerbungen nicht den Ausschreibungskriterien entsprechen, ist die Berufungskommission an diesen Hinweis nicht gebunden.
§ 6. Einladung der Kandidatinnen und Kandidaten
Binnen einem Monat nach Einlangen der Gutachten hat die Berufungskommission im Lichte der Gutachten festzulegen, welche Kandidatinnen und Kandidaten geeignet sind, sich mit einem öffentlichen Vortrag, der auf Wunsch der Berufungskommission von einem öffentlichen Lehrvortrag ergänzt werden darf, und in einem Hearing vor der Berufungskommission zu präsentieren, und diesen Beschluss unverzüglich der Rektorin oder dem Rektor zu übermitteln.
§ 7. Besetzungsvorschlag
(1) Die Berufungskommission erstellt unverzüglich nach den auf Einladung der Rektorin oder des Rektors durchgeführten Präsentationen, längstens jedoch innerhalb von sieben Monaten nach dem Ende der Bewerbungsfrist, auf Grund der Gutachten und der Stellungnahmen, die bis spätestens zum Beginn der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission nachweislich eingelangt sind, einen begründeten Besetzungsvorschlag. Dieser hat die drei für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten. Sollte es jeweils mehr als eine Person geben, die auf einen der drei bestgeeigneten Plätze zu reihen ist, ist eine ex aequo-Reihung zulässig. Ein Vorschlag mit weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten ist besonders zu begründen.
(2) Der Besetzungsvorschlag ist von der Berufungskommission unverzüglich an die Rektorin oder den Rektor sowie an die Dekanin oder den Dekan und die Studiendekanin oder den Studiendekan der betroffenen Fakultät zu übermitteln.
§ 8. Verfahren
Auf das Verfahren der Berufungskommission sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Senats der Universität Innsbruck, kundgemacht im Mitteilungsblatt vom 9. Dezember 2009, 6. Stück, Nr. 88, i.d.g.F., sinngemäß anzuwenden.
§ 9. Inkrafttreten
(1) Diese Richtlinie tritt mit dem auf den Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck folgenden Tag in Kraft und ist auf alle ab diesem Tag neu eingeleiteten Berufungsverfahren anzuwenden.
(2) Auf Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie anhängig gemacht wurden, ist die „Richtlinie des Senats für die Durchführung von Berufungsverfahren gemäß § 98 UG 2002“, Beschluss des Senates vom 20. Jänner 2011, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 2. Februar 2011, 11. Stück, Nr. 203, weiterhin anzuwenden.
§ 10. Außerkrafttreten
§ 3 tritt am 1.7.2025 außer Kraft.
Für den Senat:
Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer
Vorsitzender
Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck
ehemalige Fassungen:
Kundmachung im Mitteilungsblatt vom 02.02.2011, 11. Stück, Nr. 203
Richtlinien des Senates gemäß § 25 Abs. 1 Z 15 UG 2002 für die Durchführung vom Berufungsverfahren gemäß § 98 UG 2002 (kundgemacht im Mitteilungsblatt vom 04.10.2006)
Richtlinie des Senats gemäß § 25 Abs. 1 Z 15 G 2002 für die Durchführung von Berufungsverfahren gemäß § 98 UG 2002 (kundgemacht im Mitteilungsblatt vom 09.12.2009, 6. Stück)