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Mitteilungsblatt 18. Stück – Universität Innsbruck

Mitteilungsblatt (18. Stück)

Studienjahr 2022/2023

Ausgegeben am 1. Februar 2023

18. Stück

Inhalt

   

269. Geschäftsordnung des Beirats für ethische Fragen in der wissenschaftlichen Forschung (Internal Review Board for Ethical Questions) der Universität Innsbruck

 

Geltungsbereich

§ 1       Diese Geschäftsordnung gilt für den gemäß den Richtlinien des Rektorats der Universität Innsbruck vom 1. September 2010 (in der Folge kurz: Richtlinien) eingerichteten Beirat für ethische Fragen in der wissenschaftlichen Forschung (in der Folge kurz: Beirat) und den darin normierten Aufgabenbereich:

1) Der Beirat berät das Rektorat der Universität Innsbruck in ethischen Fragen in der wissenschaftlichen Forschung. Er kann zu allen betreffenden Themen über Befassung durch das für die Forschung zuständige Rektoratsmitglied Stellung nehmen.

2) Der Beirat hat sich, wenn Ethikkommissionen gemäß § 30 des Universitätsgesetzes 2002, § 8c des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz des Bundes sowie weiteren einschlägigen Bestimmungen des Bundes und der Länder zuständig sind, einer Beratung zu enthalten und auf diese Zuständigkeit zu verweisen.

3) Der Beirat nimmt seine Tätigkeit unabhängig wahr. Die Tätigkeit der Mitglieder ist freiwillig und frei von Weisungen. Die Mitglieder haften nicht für Empfehlungen des Beirats oder darauf basierende Entscheidungen des Rektorats.

 

Konstituierung

§ 2       Das für Forschung zuständige Rektoratsmitglied lädt zur konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Zusammensetzung

§ 3       (1) Der Beirat setzt sich aus ständigen und allenfalls fachbezogenen Mitgliedern, die gemäß § 3 Abs. 1 der Richtlinien bestellt werden, zusammen.

(2) Ist ein Mitglied an einer Sitzung verhindert, ist das der/dem Vorsitzenden spätestens bis zum Beginn der Sitzung bekannt zu geben. 

(3) Ständigen Ersatzmitgliedern gemäß § 3 der Richtlinien sind die Sitzungsunterlagen direkt von der/dem Vorsitzenden zuzumitteln.

 (4) Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

 

Auskunftspersonen

§ 4       Der Beirat kann beschließen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten Auskunftspersonen beizuziehen. Auskunftspersonen haben weder Antrags- noch Stimmrecht. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, worauf sie die/der Vorsitzende regelmäßig, jedenfalls aber bei ihrer ersten Teilnahme an einer Sitzung hinzuweisen hat.

 

Vorsitz

§ 5       Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende werden gemäß § 3 Abs. 2 der Richtlinien gewählt. Im Falle eines Rücktritts vom Vorsitz oder des Ausscheidens aus dem Beirat ist eine Nachwahl für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.

 

Einberufung von Sitzungen

§ 6       (1) Eine Sitzung ist auf Grund der Befassung des Beirats durch das für Forschung zuständige Rektoratsmitglied von der/dem Vorsitzenden einzuberufen. Die Befassung kann auch auf Anregung einer/eines durch die Angelegenheit betroffenen Universitätsangehörigen oder Organs erfolgen. Die Entscheidung, ob der Beirat befasst wird, obliegt dem für Forschung zuständigen Rektoratsmitglied.

(2) Sitzungen sind je nach Erfordernis der Dringlichkeit der vorliegenden Tagesordnungspunkte einzuberufen. Im Zweifelsfall ist über die gebotene Dringlichkeit das Einvernehmen mit dem für Forschung zuständigen Rektoratsmitglied herzustellen.

(3) Der Termin einer Sitzung ist den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin bekanntzugeben.

(4) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Die Mitglieder und allfälligen Auskunftspersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, worauf die/der Vorsitzende regelmäßig, jedenfalls bei der ersten Teilnahme eines Mitglieds oder einer Auskunftsperson hinzuweisen hat.

(5) Die Sitzungen des Beirats können auch unter Verwendung technischer Einrichtungen für Wort- und Bildübertragung und in hybrider Form erfolgen. In diesem Fall wird bei Übersendung der Tagesordnung auch der Übertragungslink übermittelt.

 

Tagesordnung

§ 7       (1) Die/der Vorsitzende erstellt die Tagesordnung und veranlasst die Vorbereitung und Verteilung allfälliger Unterlagen an die Mitglieder.

(2) Mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn ist eine vorläufige Tagesordnung auszusenden.  Eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung kann zu Beginn jeder Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt „Genehmigung der Tagesordnung“ mittels Beschlusses des Beirats erfolgen.

(3) Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

  1. Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit;
  2. Bestellung der Schriftführerin oder des Schriftführers;
  3. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
  4. Genehmigung der Tagesordnung;
  5. Berichte;
  6. Allfälliges.

Alle weiteren Tagesordnungspunkte sind so zu präzisieren, dass der Gegenstand der Beratung eindeutig zu erkennen ist. Unter den Tagesordnungspunkten „Berichte“ und „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

 

Leitung der Sitzungen

§ 8       Die/der Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzung. Insbesondere erteilt sie/er das Wort, stellt die Anwesenheit und Beschlussfähigkeit fest, leitet die Abstimmungen und stellt deren Ergebnisse fest.

 

Debatte und Abstimmung

§ 9       Die Beratung erfolgt in freier Aussprache unter Leitung der/des Vorsitzenden.

Jedes Mitglied kann Anträge stellen, eigene Anträge abändern oder zurückziehen.

Anträge zum Verfahren können jederzeit mit dem Ruf „zur Geschäftsordnung“ eingebracht werden. Über solche Anträge ist sofort abzustimmen.

 

Befangenheit

 

§ 10     (1) Ein Mitglied, das sich als befangen ansieht (Befangenheitsgründe nach § 7 AVG), hat dies sofort anzuzeigen, die Sitzung für den betreffenden Tagesordnungspunkt zu verlassen und darf keine Stimme abgeben. Befangenheit liegt jedenfalls für Abstimmungen über Projekte vor, an welchen dieses Mitglied beteiligt ist.

(2) Wird die mögliche Befangenheit eines Mitglieds von einem anderen Mitglied angesprochen, hat im Zweifelsfall eine Abstimmung darüber stattzufinden, ob Befangenheit vorliegt. Bei einer Mehrheit für die Befangenheit hat sich das befangene Mitglied gemäß Absatz 1 zu verhalten.

 

Beschlusserfordernisse, Abstimmung

 

§ 11     (1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ständigen Mitglieder anwesend ist. 

(2) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(3) Wenn sich ein Mitglied als befangen ansieht oder seine Befangenheit durch den Beirat mittels Beschlusses festgestellt wird, hat es sich der Stimme zu enthalten. 

(4) Die/der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie abgestimmt wird, bekannt zu geben. Wird nichts anderes beschlossen, hat die Abstimmung in der zeitlichen Reihenfolge, in der die Anträge eingebracht wurden, zu erfolgen.

(5) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen; auf Wunsch mindestens eines ständigen Mitglieds hat die Abstimmung geheim mittels Stimmzettel zu erfolgen.

(6) Stimmenthaltung ist zulässig, die Anzahl der Enthaltungen ist zu protokollieren. Für die Abstimmung zählen jedoch ausschließlich die Pro-Stimmen.

(7) Jedes Mitglied kann gegen einen gefassten Beschluss ein votum separatum einlegen. Dies ist unmittelbar nach der Abstimmung unter Begründung vorzubringen, die Begründung ist zumindest stichwortartig im Protokoll zu vermerken. Wird binnen drei Tagen eine schriftliche Ausfertigung der Begründung bei der/dem Vorsitzenden eingebracht, ist diese im Nachhinein dem Protokoll beizuschließen. Auf die Gültigkeit des Beschlusses hat ein votum separatum keine Auswirkung.

(8) In dringlichen Fällen ist eine Abstimmung im Umlaufweg zulässig, sofern alle Mitglieder erreichbar sind und nicht mindestens ein ständiges Mitglied auf einer Sitzung besteht. Für die Stimmabgabe ist dabei eine Frist von mindestens 5 Tagen vorzusehen.

 

Protokoll

§ 12     (1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Auf Wunsch des Beirats oder des für Forschung zuständigen Rektoratsmitglieds ist hiefür von der Rechtsabteilung der Zentralen Dienste ein Muster zur Verfügung zu stellen.

(2) Das vorläufige Protokoll ist umgehend dem für Forschung zuständigen Rektoratsmitglied zu übermitteln.

(3) Den ständigen Mitgliedern ist acht Tage lang in geeigneter Weise Gelegenheit zur Einsicht und allfälligen Erhebung von Einsprüchen Gelegenheit zu geben. Einsprüche sind umgehend dem für Forschung zuständigen Rektoratsmitglied zur Kenntnis zu bringen, in der nächsten Sitzung ist ein Beschluss über Beibehaltung oder Änderung der beeinspruchten Formulierung zu fassen.

(4) Das endgültige Protokoll ist den ständigen Mitgliedern zu übermitteln. Außer den zum Zeitpunkt der betreffenden Sitzung im Amt gewesenen ständigen Mitgliedern und dem für Forschung jeweils zuständigen Rektoratsmitglied ist niemandem Einsicht in frühere Protokolle zu gewähren.

 

 

Geschäftsführung

§ 13     Die/der Vorsitzende des Beirats kann zur Geschäftsführung auf die Ressourcen des Büros des für Forschung zuständigen Rektoratsmitglieds im erforderlichen Ausmaß zurückgreifen (z.B. Terminvereinbarungen, Unterlagenerstellung und –versendung, Beistellung einer Person zur Schriftführung). Die Entscheidung hierüber obliegt dem für Forschung zuständigen Rektoratsmitglied nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen.

               

Für das Rektorat:

Univ.-Prof. Dr.Dr.h.c.mult. Tilmann Märk


270. Richtlinie Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis Universität Innsbruck

 I. Präambel

II. Allgemeine Prinzipien

III. Regeln

IV. Verdacht auf Verstoß gegen die Regeln

          

I. Präambel

Die Universität Innsbruck bekennt sich zu allen Grundprinzipien solider wissenschaftlicher Arbeit und zu den Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zur Guten Wissenschaftlichen Praxis. Jede Wissenschaftlerin, jeder Wissenschaftler hat sich eigenverantwortlich daran zu orientieren. Sie werden ergänzt durch die nachfolgenden internen Richtlinien und interne Kontrollmechanismen.

      

II. Allgemeine Prinzipien

a) Wissenschaftliche Integrität wahren

Alle in der Forschung tätigen Personen sind zu wissenschaftlicher Integrität verpflichtet. Redlichkeit, Aufrichtigkeit, Transparenz und die wissenschaftliche Methode sind unverzichtbare Voraussetzungen wissenschaftlicher Arbeit, wenn diese dem Erkenntnisgewinn dienen und von der Gesellschaft geschätzt werden soll. Daher sind vornehmlich zu beachten:

  1. a. Transparente, aufrichtige und verständliche Kommunikation

Dazu zählt die Bereitschaft zu kritischer fachlicher Diskussion mit anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Kritik und Zweifel von Kolleginnen und Kollegen sind zu respektieren. Gleichzeitig ist auf eine uneigennützige und unvoreingenommene Begutachtung der Arbeiten von Kolleginnen und Kollegen zu achten oder bei Befangenheit und möglichen Interessenskonflikten darauf zu verzichten. Dieselben Maßstäbe gelten für die Kommunikation mit Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern von Forschungsprojekten sowie der Allgemeinheit in der Auseinandersetzung mit Forschung und ihren Ergebnissen.

  1. b. Konsequentes und kritisches Hinterfragen von Ereignissen (Systematischer Skeptizismus und eine Offenheit für Zweifel auch an den eigenen Ergebnissen).
  2.  
  3. c. Hohe Verlässlichkeit bei der Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben, fairer Umgang insbesondere mit Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern. Eine verantwortungsvolle Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die angemessene Würdigung der Leistungen sind sicherzustellen.
  4.  
  5. d. Das Prinzip der Öffentlichkeit der Grundlagenforschung ist zu wahren, d.h. eine prinzipielle Veröffentlichung der mit öffentlichen Mitteln erzielten Ergebnisse ist zu gewährleisten.
  6.  
  7. e. Kollegialität und Kooperation

In der wissenschaftlichen Forschung ist Kollegialität und Kooperationsbereitschaft oberstes Gebot. Wissenschaftliche Arbeiten anderer dürfen auch im Fall direkter Konkurrenz weder behindert noch verzögert werden.

  1. f. Wissenschaftliches Fehlverhalten im eigenen Umfeld ist eigeninitiativ zu vermeiden und die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis sind in allen Fällen zu wahren. Die Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen sollten als aktive Aufgaben wahrgenommen werden.

 

b) Wissenschaftliche Arbeit lege artis gemäß den allgemeinen sowie fach- und disziplinspezifischen Regeln und Standards

Gute wissenschaftliche Forschung ist auf allen Ebenen zu fördern. Ausschlaggebend für die Entscheidung, Forschungsvorhaben zu fördern, kann nur die Qualität der Forschung sein. Diese ist durch geeignete, objektivierbare Evaluationsmaßnahmen zu bestimmen.

Wissenschaftliche Arbeiten haben unter Beachtung von fach- und disziplinspezifischen Regeln und rechtlichen Normen nach dem neuesten Stand der Forschung durchgeführt zu werden (lege artis). Dies setzt voraus, dass man sich vor Beginn der wissenschaftlichen Untersuchung die notwendigen methodischen und theoretischen Fähigkeiten aneignet und sich fortlaufend auf dem aktuellen Stand hält.

Bei der Auswahl der Publikationsmedien (Verlage, Zeitschriften etc.) ist darauf zu achten, dass diese über geeignete Qualitätssicherungsmechanismen verfügen. Diese Qualitätssicherungsmechanismen werden je nach Fachkultur unterschiedlich gehandhabt, sichern jedoch das Publizieren nach den Standards der Guten Wissenschaftlichen Praxis.

Im Falle des wissenschaftlichen Nachwuchses (Diplomandinnen und Diplomanden, Masterstudierende, Dissertantinnen und Dissertanten, Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter) trifft die Betreuerinnen und Betreuer die Verpflichtung, eine entsprechende Vorbereitung und Einführung des ihnen anvertrauten wissenschaftlichen Nachwuchses sicherzustellen.

Zu den anerkannten Standards zählen insbesondere

  1. a. Dokumentation

Methoden, Organisation, Ablauf, sowie die Resultate wissenschaftlicher Forschungstätigkeit sind zu dokumentieren, zu sichern und aufzubewahren und die Wiederholbarkeit dadurch so weit wie möglich zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass Primärdokumente, Rohdaten, Messergebnisse und wissenschaftliche Resultate für 10 Jahre nach Abschluss eines Projektes/einer Studie bzw. der Publikation der Ergebnisse in der Universität auf haltbaren und gesicherten Datenträgern verfügbar gehalten werden müssen. Personenbezogene Daten aus Projekten dürfen nur solange gespeichert werden, wie es für die Forschungsarbeit erforderlich ist. Auch Ergebnisse und Befunde, die im Zuge einer Untersuchung gewonnen wurden und die nicht unmittelbar in einer Publikation ihren Niederschlag finden, sind zu dokumentieren und aufzubewahren. Dies bedingt weiters, dass die Originalprotokolle und alle notwendigen Unterlagen von wissenschaftlichen Untersuchungen im Institut verbleiben. Die Verantwortung dafür trägt die/der Leiterin/Leiter des Instituts und die jeweiligen Leiterinnen oder Leiter von Forschungsprojekten. Nur dokumentierte Ergebnisse können als Grundlage für wissenschaftliche Publikationen oder wissenschaftliche Anwendungen dienen.

 

  1. b. Wahrung des geistigen Eigentums und der Vorleistungen aller Beteiligten sowie Dritter, korrekte Angabe der Autorenschaft

Alle Fremdleistungen sind ausnahmslos zu würdigen, darunter auch Ideen, Datenerhebungen und sonstige nicht urheberrechtlich geschützte Quellen. Urheber- und Quellenangaben bei eigenen und fremden (Vor-)Leistungen und Erkenntnissen sind ausnahmslos und vollständig anzuführen (Zitate gemäß gesetzlichen und fachspezifischen Regeln). Die erneute Publikation eines bereits veröffentlichten Textes oder von Textteilen ohne einen Hinweis auf die frühere Publikation ist zu unterlassen.

In Bezug auf Ideen und Beiträge von Dritten, Partnerinnen und Partnern, Konkurrentinnen und Konkurrenten sowie Vorgängerinnen und Vorgängern und des wissenschaftlichen Nachwuchses ist eine strikte Ehrlichkeit zu wahren. Die Nennung als Autorin/Autor oder Co-Autor/in hat die tatsächliche Beteiligung am Zustandekommen einer Veröffentlichung widerzuspiegeln. (Ko-)Autoren und (Ko-)Autorinnen tragen die Verantwortung für den Inhalt ihrer wissenschaftlichen Publikation gemeinsam. Die Reihenfolge der Autorenliste muss im Team mit allen Co-Autorinnen und Co-Autoren besprochen werden. Neue wissenschaftliche Ergebnisse sind in Publikationen vollständig und nachvollziehbar zu beschreiben.

Eine Autorenschaft wird dann begründet, wenn jemand wesentlich zum Forschungsplan, zur Durchführung der Forschungsarbeiten, zur Auswertung und/oder Interpretation der Ergebnisse oder zur Ausarbeitung des Manuskriptes beigetragen hat. Die Leitung der Einrichtung, in der das Forschungsvorhaben durchgeführt wurde, ein Vorgesetztenverhältnis, die Finanzierung der Untersuchungen oder das Lesen des Manuskriptes können eine Autorenschaft nicht begründen. Die Universität Innsbruck lehnt zudem jede Art der Ehren-Autorenschaft (honorary authorship) strikt ab.

Bei der Meldung von Erfindungen sind alle Miterfinderinnen und Miterfinder zu nennen, die einen eigenständigen, konzeptionellen Beitrag zur Erfindung geleistet haben. Die prozentuelle Aufteilung des Erfinder/innenanteiles bei der Erfindervergütung ist einvernehmlich und auf einer fairen Basis zu ermitteln und in der Erfindungsmeldung anzugeben. Nachträgliche Änderungen der Aufteilung sind jederzeit, jedoch nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich (beispielsweise aufgrund von Ansprüchen in der Patentschrift oder im Zuge der Verlizensierung eines Patent-Portfolios).

c) Interessenskonflikte vermeiden

Es sind jegliche Interessenskonflikte zu vermeiden, die die unvoreingenommene und redliche Wahrnehmung universitärer Funktionen und Aufgaben beeinträchtigen könnten, insbesondere persönliche Nahebeziehungen und wirtschaftliche Vorteile, auch bei beteiligten Dritten.

Die Begutachtung von Projekten, Publikationen oder akademischen Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen) ist bei (möglicher) Befangenheit oder direkter Konkurrenzsituation abzulehnen.

Jegliche (potenzielle) Interessenskonflikte sind vor der Annahme oder Vergabe von Funktionen, Betreuungsverhältnissen und Aufträgen oder der Durchführung von Dienstpflichten gegenüber den Vorgesetzten offenzulegen, die über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden haben. Wird ein Vorhaben genehmigt, so sind in Publikationen, Vorträgen, Präsentationen von Ergebnissen anderer Art sowie in Gutachten und Auftragsforschung (mögliche) wirtschaftliche und andere Interessenkonflikte offen zu legen.

d) Verstöße gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis strikt unterlassen, dazu zählen

  1. a. Jegliche Verletzung von geistigem Eigentum
  • Plagiat (Verwendung fremder Textpassagen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Zitierung der Quelle und der/des Urheberin/Urhebers)
  • Ideendiebstahl
  • Ausschließen berechtigter Autorenschaft
  • Erschlichene Autorenschaft in Publikationen
  • Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft eines/r anderen ohne dessen/deren Genehmigung
  • Unbefugte Veröffentlichung
  1.  b. Verfälschung von Forschungsergebnissen
  • Erfindung, Fälschung, Manipulationen und Unterdrückung von Daten und Darstellungen
  • Verfälschung des Inhalts
  • Beseitigung oder unzulängliche Dokumentation von Primärdaten
  1. c. Verletzung von Betreuungspflichten, mangelnde Kooperation oder Kollegialität
  • Fehlende oder unzureichende akademische Diskussion in Arbeitsgruppen
  • Unzureichende Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses bzw. der Verfasserinnen und Verfasser von (wissenschaftlichen) Abschlussarbeiten
  • Fehlende Belehrung der an der Forschung Beteiligten hinsichtlich der guten wissenschaftlichen Praxis
  • Sabotage von Forschungstätigkeit
  • Üble Nachrede in Bezug auf gute wissenschaftliche Praxis
  • Vertrauensbruch als Gutachter
  1. d. Interessenskonflikte verschweigen, unvereinbare Funktionen, Aufträge und Forschungsvorhaben annehmen oder (mit) durchführen

       

III. Unterstützung der Einhaltung der Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis

  • Information und Aufsicht

Die Leiterin oder der Leiter des Instituts hat die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung über die Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis zu informieren und sich dies durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Dies trifft insbesondere auf den wissenschaftlichen Nachwuchs (Diplomandinnen und Diplomanden, Masterstudierende, Dissertantinnen und Dissertanten) zu. Die Organe der Universität (Rektorin/Rektor, Dekanin/Dekan, Leiterin/Leiter des Instituts) haben über die Information hinausgehend auch die primäre Aufsicht über die Einhaltung der Regeln in ihrem jeweiligen Bereich wahrzunehmen. Sie haben im Falle eines Verstoßes gegen diese Regeln geeignete Maßnahmen zu ergreifen, auf jeden Fall aber die nächst höhere Instanz (Dekan/in, Rektor/in) davon in Kenntnis zu setzen.

  • Lehrangebot zu guter wissenschaftlicher Praxis

In den Curricula/Studienplänen ist Vorsorge zu treffen, dass die Thematik der guten wissenschaftlichen Praxis in diversen Lehrveranstaltungen angeboten wird. Bei den Studierenden sollte in den entsprechenden Lehrveranstaltungen das Bewusstsein und Verständnis für die Probleme wissenschaftlicher Tätigkeit geweckt werden. Die Notwendigkeit des wissenschaftlichen Kriteriums der Kritik an jedweden Forschungsergebnissen und des Zweifelns an der Validität der eigenen Daten sowie die fachspezifischen Standards und Qualitätsmerkmale von wissenschaftlichen Ergebnissen sind auf jeden Fall als Lehrinhalte für solche Lehrveranstaltungen festzulegen.

        

IV. Verdacht auf Verstoß gegen die Regeln

1. Verfahren bei Verdacht auf Verstoß gegen die Regeln

Liegt der Verdacht auf Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis vor, ist dies der/m Vizerektor/in für Forschung zu melden. Diese/r übernimmt die Bearbeitung bzw. leitet die Meldung an die zuständigen Organe/Stellen weiter. Bei Verdachtsfällen in Zusammenhang mit wissenschaftlichen Abschlussarbeiten (Diplom- und Masterarbeiten, Dissertationen) können Sie sich direkt an die/den Vizerektor/in für Lehre und Studierende wenden.

Die Universitätsleitung koordiniert die Kommunikation von im öffentlichen Interesse liegenden Informationen an die Öffentlichkeit

2. Folgen des wissenschaftlichen Fehlverhaltens

Wissenschaftliches Fehlverhalten bzw. der Verstoß gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis kann arbeitsrechtliche/dienstrechtliche, studienrechtliche, strafrechtliche oder zivilrechtliche Folgen gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften haben.

                          

Für das Rektorat:

Univ.-Prof. Dr.Dr.h.c.mult. Tilmann Märk


271. Änderung des Entwicklungsplans 2022 – 2027 der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Das Rektorat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck hat gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002 nach Stellungnahme des Senats und mit Genehmigung des Universitätsrats vom 31. Jänner 2023 den Entwicklungsplan der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck 2022 - 2027, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 4. Dezember 2020, 24. Stück, Nr. 229, zuletzt geändert mit Mitteilungsblatt vom 2. November 2022, 6. Stück, Nr. 76, wie folgt geändert:

    

  1. In Kapitel 6. Entwicklung der Fakultäten und Professuren entfällt unter Punkt 6.5 Fakultät für Chemie und pharmazie in der Tabelle Ausblick § 98 Abs. 1 UG Professuren für die Periode 2025–2027 die folgende Zeile


2025                                                 

Pharmazeutische Chemie                  

Nachfolge Gust                                                


und wird in der Tabelle § 98 Abs. 1 UG Professuren für die Periode 2022–2024 folgende Zeile neu angefügt:

2023                                               

Pharmazeutische Chemie                   

Nachfolge Gust                                                  

    

  1. In Kapitel 6. Entwicklung der Fakultäten und Professuren entfällt unter Punkt 6.14 Philologisch-Kulturwissenschaftliche Fakultät in der Tabelle Ausblick § 98 Abs. 1 UG Professuren für die Periode 2025–2027 die folgende Zeile


2027                                         

Englische Sprachwissenschaft                 

Nachfolge Mazzon                                          


und wird in der Tabelle § 98 Abs. 1 UG Professuren für die Periode 2022–2024 folgende Zeile neu angefügt:

2023                                 

Englische Sprachwissenschaft                      

Nachfolge Mazzon                                               

   

  1. Im Anhang B – Studienangebot lautet in der Tabelle in Pkt. 1 unter der Überschrift „Fakultät für Chemie und pharmaziedie vierte Zeile neu wie folgt:


Master                         

Chemie                                                                 

Unterrichtssprache Englisch                                  

                          

Für das Rektorat

Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Tilmann Märk

Rektor

Für den Universitätsrat

Dr. Werner Ritter

Vorsitzender


272. Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium pharmazie an der Universität Innsbruck

 

Das Rektorat hat gemäß § 71b Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium pharmazie an der Universität Innsbruck, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 11. April 2013, 25. Stück, Nr. 236, zuletzt geändert mit Mitteilungsblatt vom 16. Februar 2022, 19. Stück, Nr. 283, wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Diese Verordnung wird für das Studienjahr 2023/2024 außer Kraft gesetzt.“

 

Für das Rektorat

Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh

Vizerektor für Lehre und Studierende


 273. Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics und das Diplomstudium der Studienrichtung Internationale Wirtschaftswissenschaften an der Universität Innsbruck

 

Das Rektorat hat gemäß § 71b Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 die Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics und das Diplomstudium der Studienrichtung Internationale Wirtschaftswissenschaften an der Universität Innsbruck, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 11. April 2013, 25. Stück, Nr. 237, zuletzt geändert mit Mitteilungsblatt vom 16. Februar 2022, 19. Stück, Nr. 284 wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Diese Verordnung wird für das Studienjahr 2023/2024 außer Kraft gesetzt.“

  

Für das Rektorat

Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh

Vizerektor für Lehre und Studierende


274. Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Informatik an der Universität Innsbruck

 

Das Rektorat hat gemäß § 71b Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 die Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Informatik an der Universität Innsbruck, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 19. Februar 2014, 12. Stück, Nr. 210, zuletzt geändert mit Mitteilungsblatt vom 16. Februar 2022, 19. Stück, Nr. 282, wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Diese Verordnung wird für das Studienjahr 2023/2024 außer Kraft gesetzt.“

  

Für das Rektorat

Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh

Vizerektor für Lehre und Studierende


275. Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Biologie an der Universität Innsbruck

 

Das Rektorat hat gemäß § 71b Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Biologie an der Universität Innsbruck, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 19. Februar 2014, 12. Stück, Nr. 209, zuletzt geändert mit Mitteilungsblatt vom 16. Februar 2022, 19. Stück, Nr. 281 wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Diese Verordnung wird für das Studienjahr 2023/2024 außer Kraft gesetzt.“

  

Für das Rektorat

Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh

Vizerektor für Lehre und Studierende


276. Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Architektur an der Universität Innsbruck

 

Das Rektorat hat gemäß § 71b Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 die Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Architektur an der Universität Innsbruck, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 11. April 2013, 25. Stück, Nr. 235, zuletzt geändert mit Mitteilungsblatt vom 16. Februar 2022, 19. Stück, Nr. 280 wie folgt geändert:

§ 11 Abs. (2) lautet:

„(2) Diese Verordnung wird für das Studienjahr 2023/2024 außer Kraft gesetzt.“

 

Für das Rektorat

Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh

Vizerektor für Lehre und Studierende


277. Festlegung von Fristen gemäß § 61 und § 62 UG für das Studienjahr 2023/2024

 

  1. Das Rektorat hat gemäß § 61 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 120/2002, i.d.g.F. nach Anhörung des Senats die allgemeine Zulassungsfrist für Bachelor- und Diplomstudien für das Wintersemester 2023/2024 vom 10. Juli bis 5. September 2023 und für das Sommersemester 2024 vom 8. Jänner bis 5. Februar 2024 festgelegt.
  2. Das Rektorat hat gemäß § 61 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 120/2002, i.d.g.F. nach Anhörung des Senats die Zulassungsfrist für Drittstaatsangehörige für das Wintersemester 2023/2024 vom 10. Juli bis 5. September 2023 und für das Sommersemester 2024 vom 8. Jänner bis 5. Februar 2024 festgelegt.
  3. Das Rektorat hat gemäß § 62 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 120/2002, i.d.g.F. nach Anhörung des Senats die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester 2023/2024 vom 10. Juli bis 31. Oktober 2023 und für das Sommersemester 2024 vom 8. Jänner bis 31. März 2024 festgelegt.
  4. Das Rektorat hat die Zulassungsfrist für Masterstudien für das Wintersemester 2023/2024 vom 10. Juli bis 31. Oktober 2023 und für das Sommersemester 2024 vom 8. Jänner bis 31. März 2024 festgelegt.

   

Für das Rektorat

Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh

Vizerektor für Lehre und Studierende


278. Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung im Bereich des Verbunds LehrerInnenbildung West

 Das Rektorat der Universität Innsbruck hat gemäß § 65a UG und § 52e HG nachstehende Verordnung erlassen:

  

Präambel

Der „Verbund Aufnahmeverfahren 2023"  führt ein einheitliches Aufnahmeverfahren zur Feststellung der Eignung für Lehramtsstudien gem. § 65a UG und § 52e HG durch. Der allgemeine Teil des gemeinsamen Aufnahmeverfahrens ist zweistufig und modular aufgebaut und besteht aus einem Online-Self-Assessment und einem elektronischen Zulassungstest. Die im Aufnahmeverfahren eingesetzten, einheitlichen Module A und B werden von den Institutionen im „Verbund Aufnahmeverfahren 2023“ wechselseitig anerkannt. Zusätzlich zum allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens ist für bestimmte Unterrichtsfächer die fachliche, künstlerische oder sportliche Eignung nachzuweisen.

Das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) wird als gemeinsam eingerichtetes Studium im Verbund LehrerInnenbildung West  angeboten.

   

§ 1 Geltungsbereich

  1. Das Aufnahmeverfahren zur Feststellung der Eignung für das Lehramt an Schulen gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für StudienwerberInnen, die im Studienjahr 2023/24 im Verbund LehrerInnenbildung West zum gemeinsamen Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) zugelassen werden wollen.
  2. Vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens sind folgende StudienwerberInnen ausgenommen:
  1. Studierende aus transnationalen EU-, staatlichen oder universitären, zeitlich befristeten Mobilitätsprogrammen, die eine befristete Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) beantragen.
  2. Personen, die bereits einmal zum Lehramtsstudium an einer in- oder ausländischen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule zugelassen waren.
  3. Personen, die ein Aufnahmeverfahren für ein Lehramtsstudium an einer inländischen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule erfolgreich absolviert haben. Ein Nachweis darüber ist bei der Zulassung zum Studium vorzulegen.
  4. Personen, die als LehrerInnen in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule der Primar-/Sekundarstufe innerhalb der EU, dem EWR, Liechtenstein oder der Schweiz tätig sind. Als Nachweis dient eine Bestätigung der Schulleitung.
  1. StudienwerberInnen, die gem. Abs. 2 Z 2 bis 4 vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens ausgenommen sind und die Zulassung zu einem Unterrichtsfach anstreben, für das zusätzlich zum allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens die künstlerische, sportliche oder fachliche Eignung nachzuweisen ist, haben diesen Nachweis jedenfalls zu erbringen.

        

§ 2 Aufnahmeverfahren Allgemeines

  1. Die Zulassung zum Lehramtsstudium setzt die Eignung für Lehramtsstudien voraus. Diese Eignung wird mit dem zweistufigen allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens sowie durch die fachspezifische Überprüfung der fachlichen, künstlerischen oder sportlichen Eignung für bestimmte Unterrichtsfächer festgestellt.
  2. StudienwerberInnen, die eine Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungs-gesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005 durch einen Behindertenpass des Sozialministeriumservice oder durch ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten nachweisen können, können eine alternative Überprüfung der Eignung beantragen, wenn die Behinderung eine Durchführung der Eignungsfeststellung nach Maßgabe dieser Verordnung nicht oder nur teilweise zulässt. Über die Methode der Eignungsfeststellung entscheidet das für die Studienzulassung zuständige Mitglied des Rektorats.
  3. Der allgemeine Teil des Aufnahmeverfahrens besteht aus zwei Stufen und wird über das Internet-Portal www.zulassunglehramt.at abgewickelt.
    Stufe 1 umfasst die Registrierung und ein Online-Self-Assessment (Modul A).
    Stufe 2 besteht aus einem elektronischen Zulassungstest (Modul B).
  4. Informationen zum Ablauf des Aufnahmeverfahrens werden auf der Website des Verbunds LehrerInnenbildung West sowie auf dem Anmeldeportal www.zulassunglehramt.at veröffentlicht.
  5. Das Aufnahmeverfahren (mit Haupt- und Nebentermin) findet einmal pro Studienjahr statt.
  6. Die StudienwerberInnen können das gesamte Aufnahmeverfahren entweder zum Haupttermin oder zum Nebentermin absolvieren. Es ist nicht möglich, Teile des Aufnahmeverfahrens zum Haupttermin und andere Teile zum Nebentermin abzulegen.
  7. Der allgemeine Teil des Aufnahmeverfahrens wird über das Anmeldeportal www.zulassunglehramt.at abgewickelt.

     

§ 3 Modul A: Registrierung

  1. Für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Registrierung unter Benützung des Anmeldeportals www.zulassunglehramt.at erforderlich. Bei der Registrierung wird für alle StudienwerberInnen ein persönliches BenutzerInnenkonto angelegt. Die Aktivierung des BenutzerInnenkontos muss von den StudienwerberInnen innerhalb der Registrierungsfrist durch einen Bestätigungslink vorgenommen werden.
  2. Bei der Registrierung müssen die für das Aufnahmeverfahren notwendigen persönlichen Daten angegeben sowie gemäß § 27 Abs. 4 UHSBV das Erhebungsformular UHStat 1 ausgefüllt werden.
  3. Die Frist für die Registrierung beginnt am 1. März 2023 um 09:00 Uhr und endet am 15. Mai 2023 um 12:00 Uhr. Für StudienwerberInnen, die das Aufnahmeverfahren beim zweiten angebotenen Termin absolvieren wollen, beginnt die Frist am 3. Juli 2023 um 9:00 Uhr und endet am 11. August 2023 um 12:00 Uhr. Diese Frist ist eine Fallfrist, welche nicht erstreckt oder nachgesehen wird.
  4. Eine Registrierung außerhalb der festgesetzten Frist oder ohne Benützung des Anmeldeportals (etwa im Wege von E-Mail, Fax, Telefon etc.) ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Registrierung ist ungültig und bleibt jedenfalls unberücksichtigt.
  5. Pro StudienwerberIn ist eine Anmeldung und damit die Anlage eines BenutzerInnenkontos zulässig. Doppel- oder Mehrfachanmeldungen sind ungültig und werden ausnahmslos gelöscht. Leistungen, die unter Verwendung eines ungültigen BenutzerInnenkontos erbracht werden, sind ebenfalls ungültig.
  6. Eine Abmeldung vom Aufnahmeverfahren ist ausschließlich im persönlichen BenutzerInnenkonto bis spätestens 24 Stunden vor dem Prüfungstermin von Modul B möglich. Eine neuerliche Registrierung ist innerhalb der Registrierungsfrist möglich.

        

§ 4 Modul A: Online-Self-Assessment

  1. Das Online-Self-Assessment muss von den StudienwerberInnen eigenständig und vollständig innerhalb der in § 3 Abs. 3 angegebenen Fristen unter Benützung des Anmeldeportals absolviert werden.
  2. Wird das Online-Self-Assessment nicht vollständig und fristgerecht durchgeführt, ist eine weitere Teilnahme am Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2023/24 nicht möglich.
  3. Die Absolvierung des Self-Assessments erfordert keine gesonderte Vorbereitung und wird anonym durchgeführt. Das Ergebnis des Online-Self-Assessments ist nur dem / der StudienwerberIn bekannt und wird nicht in die Bewertung einbezogen.

               

§ 5 Modul A: Auswahl von Prüfungsort, Studienort und Studium und Einzahlung des Kostenbeitrags

  1. Um Modul A des Aufnahmeverfahrens erfolgreich abzuschließen, müssen unmittelbar nach der Absolvierung des Online-Self-Assessments bis 15. Mai 2023 um 12:00 Uhr, bei Absolvierung des Aufnahmeverfahrens zum zweiten angebotenen Prüfungstermin bis 11. August 2023 um 12:00 Uhr, noch folgende weitere Schritte absolviert werden:
  1. Die verbindliche Auswahl des Prüfungsortes und somit des Terminfensters, an dem die StudienwerberInnen den elektronischen Zulassungstest absolvieren werden.
  2. Die unverbindliche Auswahl der Institution, an welcher beabsichtigt wird, das Studium zu absolvieren und die unverbindliche Auswahl des gewünschten zukünftigen Lehramtsstudiums.
  3. Die Einzahlung eines Kostenbeitrags gemäß § 6.
  1. Nach Abschluss der Schritte gemäß Abs. 1 lit. a) bis c) erhalten die StudienwerberInnen eine Registrierungsbestätigung und sind zum elektronischen Zulassungstest angemeldet.
  2. Eine Änderung der Auswahl des Prüfungsortes ist innerhalb der Registrierungsfrist jederzeit möglich.

    

§ 6 Kostenbeitrag

  1. Die StudienwerberInnen haben sich mit einem Beitrag an den Kosten, die im Zuge der Durchführung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens für das Studienjahr 2023/24 entstehen, zu beteiligen. Die Höhe des Kostenbeitrages beträgt 50,-- EUR.
  2. Der Kostenbeitrag wird für den gesamten Verbund Aufnahmeverfahren 2023 zentral von der Universität Graz eingehoben. Der vollständige Betrag muss innerhalb der festgelegten Frist mittels des von der Universität Graz zur Verfügung gestellten ePayment-Angebots bezahlt werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden im Rahmen der Registrierung im Anmeldeportal bekannt gegeben.
  3. Die Zahlungsfrist beginnt für den Haupttermin am 1. März 2023 um 09:00 Uhr und endet am 15. Mai 2023 um 12:00 Uhr, für den Nebentermin beginnt sie am 3. Juli 2023 und endet am 11. August 2023 um 12:00 Uhr. Die Zahlungsfrist ist eine Fallfrist, die nicht erstreckt oder nachgesehen wird.
  4. Sollte der Beitrag nicht innerhalb der festgelegten Frist am Konto der Universität Graz einlangen oder den StudienwerberInnen nicht zuordenbar sein, ist eine Teilnahme am allgemeinen Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.
  5. StudienwerberInnen, die ihren Prüfungstermin von Modul B zum Haupttermin 2023 nicht wahrnehmen, können nur dann an einem Nebentermin für das Studienjahr 2023/24 teilnehmen, wenn der Kostenbeitrag innerhalb der Registrierungsfrist für den Nebentermin neuerlich entrichtet wird. Für StudienwerberInnen, die aufgrund nachweislicher Krankheit nicht zu Modul B antreten, entfällt der Kostenbeitrag für die Teilnahme an einem Nebentermin.
  6. Bezahlte Beiträge können ausnahmslos nicht rückerstattet werden. Auch bei Abmeldung vom Aufnahmeverfahren oder bei Nichterscheinen zum Zulassungstest besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages.
  7. Nicht zuordenbare Beiträge werden ebenso wie Doppeleinzahlungen nicht rückerstattet.

   

§ 7 Modul B: Elektronischer Zulassungstest

  1. Modul B des Aufnahmeverfahrens ist der elektronische Zulassungstest.
  2. Der elektronische Zulassungstest für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) wird im Zeitraum 31. Mai 2023 bis 6. Juni 2023 sowie für den Nebentermin vom 24. bis 25. und 28. August 2022 an der Pädagogischen Hochschule Tirol und am 31. Mai und 1. Juni 2023 sowie für den Nebentermin am 28. August 2023 an der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg durchgeführt. Für StudienwerberInnen, die bei der Registrierung angegeben haben, dass sie den elektronischen Zulassungstest an einer anderen im „Verbund Aufnahmeverfahren 2023“ vertretenen Institution absolvieren wollen, gelten die von der jeweiligen Institution festgelegten Termine.
  3. Der elektronische Zulassungstest basiert auf einer wissenschaftlich und praktisch fundierten, standardisierten Computertestung. Der Schwerpunkt liegt darin, die vorhandenen kognitiven, emotionalen, persönlichen und sprachlichen Ressourcen und Kompetenzen der StudienwerberInnen in Hinblick auf das Anforderungsprofil für das Lehramtsstudium und den Beruf der PädagogInnen zu überprüfen.
  4. StudienwerberInnen, die sich nicht an die für die Durchführung des elektronischen Zulassungstests geltenden Ordnungsvorschriften oder die Anweisungen der Aufsichtspersonen halten, können von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden
  5. StudienwerberInnen, die das Testergebnis durch unredliches Verhalten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredliches Verhalten liegt insbesondere vor, wenn während des Tests unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder Smartwatches, Smartphones, Tablets oder sonstige elektronische Geräte genutzt werden.
  6. Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte, deren kommerzielle und nicht kommerzielle Verwertung sowie Vervielfältigung auf jedwede, auch elektronische, Art und Weise ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich den UrheberInnen des Tests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung sind die Pädagogische Hochschule Tirol und die Pädagogische Hochschule Vorarlberg berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.
  7. Der elektronische Zulassungstest ist so konzipiert, dass AbsolventInnen bestimmter Schultypen nicht bevorzugt werden. Reifeprüfungs- oder Schulnoten werden für die Zulassungstests nicht herangezogen.
  8. Das Ergebnis des elektronischen Zulassungstests wird über das Anmeldeportal www.zulassunglehramt.at bereitgestellt und muss von den StudienwerberInnen über ihr persönliches BenutzerInnenkonto abgerufen werden.
  9. Wird der elektronische Zulassungstest nicht positiv absolviert, ist eine Zulassung zu einem Lehramtsstudium im Studienjahr 2023/24 nicht möglich. Die Wiederholung des elektronischen Zulassungstests oder ein neuerlicher Antritt zum Zulassungstest an einer anderen im „Verbund Aufnahmeverfahren 2023“ vertretenen Institution für das Studienjahr 2023/24 ist nicht möglich. Eine neuerliche Teilnahme am gesamten Aufnahmeverfahren ist ab dem folgenden Studienjahr zulässig.

   

§ 8 Feststellung der fachlichen, künstlerischen, oder sportliche Eignung

  1. StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Bewegung und Sport anstreben, haben entsprechend dem Curriculum die körperlich-motorische Eignung durch Absolvierung der von der Universität Innsbruck abgehaltenen Eignungsprüfung nachzuweisen.
  2. StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung in den Unterrichtsfächern Bildnerische Erziehung, Musikerziehung oder Instrumentalmusikerziehung anstreben, haben entsprechend dem Curriculum die künstlerische Zulassungsprüfung an der Universität Mozarteum Salzburg erfolgreich abzulegen.
  3. StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Technisches und textiles Werken anstreben, haben entsprechend dem Curriculum die künstlerische Zulassungsprüfung an der Pädagogischen Hochschule Tirol erfolgreich abzulegen.

   

§ 9 Zulassung

Die Zulassung zum Lehramtsstudium setzt voraus, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber den allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens (die Module A und B) bis zum 1. September 2023 abgeschlossen hat. Ebenso sind die Voraussetzungen der §§ 63 ff Universitätsgesetz 2002 zu erfüllen. In den in §8 angeführten Unterrichtsfächern ist zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer Ergänzungsprüfung bzw. künstlerischen Zulassungsprüfung notwendig. Die Zulassung zum Lehramtsstudium ist innerhalb der Zulassungsfristen für das jeweilige Wintersemester und das jeweilige Sommersemester des Studienjahrs, für das das Aufnahmeverfahren stattgefunden hat, durchzuführen. Studienwerberinnen und Studienwerber, die das allgemeine Aufnahmeverfahren positiv absolviert haben, jedoch die künstlerische, sportliche und/oder fachliche Eignungsüberprüfung nicht bestehen, haben die Möglichkeit, zum gemeinsamen Bachelorstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung in einem anderen Unterrichtsfach zugelassen zu werden.

        

§ 10 In-Kraft-Treten

  1. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck in Kraft.
  2. Die Verordnung des Rektorats über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 20.01.2021, 32. Stück, Nr. 356, tritt am Tag nach der Kundmachung dieses Mitteilungsblatts außer Kraft.

      

Für das Rektorat

Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh

Vizerektor für Lehre und Studierende

(PDF-Datei hier)


279. Ausschreibung: Hypo Tirol Bank Dissertationspreis 2023 an der Universität Innsbruck

       VR Forschung Logo                                                                                                                               HYPO Tirol  

Für das Jahr 2023 werden von der Hypo Tirol Bank AG aktuelle und herausragende Dissertationen mit dem „Hypo Tirol Bank Dissertationspreis an der Universität Innsbruck“ ausgezeichnet. Zur Ausschreibung gelangen insgesamt 16.000,- Euro. Die Preissumme beträgt mindestens 2.000,- Euro pro Preis.

Prämiert werden aktuelle und herausragende Dissertationen aller Wissenschaftsdisziplinen, die an der Universität Innsbruck eingereicht wurden.

Antragsberechtigt sind alle Absolventinnen und Absolventen von Doktorats- und PhD-Studien der Universität Innsbruck des Jahres 2022.

Als Voraussetzung für die Einreichung dieses Preises gelten:

  • Abschluss des Studiums im Jahr 2022 (Datum des Bescheides über die Verleihung des akademischen Grades)
  • Hervorragende und bestbeurteilte Dissertation

 

Bewerbungen sind unter Beifügung folgender Angaben/Nachweise einzubringen:

a)

Antragsformular

b)

Dissertation als pdf

c)

online abrufbares Blatt „Studienblatt und Studienzeitbestätigung“

d)

Zeugnisse der kommissionellen Abschlussprüfung (Rigorosenzeugnis) und Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades

e)

alle Dissertationsgutachten

f)

Kurzbeschreibung der Dissertation in deutscher Sprache (max. 1 Seite)

g)

Lebenslauf, wissenschaftlicher Werdegang

h)

Publikationsliste des/der Bewerber/in

i)

Kurzlebenslauf in 5 – 8 Sätzen in deutscher Sprache (für den Festakt)

j)

Motivationsschreiben (warum soll Ihre wissenschaftliche Arbeit ausgezeichnet werden, 1 - 2 Seiten)

 

 Die Bewerbung erfolgt über

  1. den Eintrag aller Unterlagen (inkl. Beilagen) in die PROJEKTDATENBANK (PDB) unter Verwendung des im Internet erhältlichen Antragsformulars:

https://www.uibk.ac.at/ffq/forschungsfoerderung/2023/hypo-2023/ausschreibung-hypo-2023.html

  1. eine E-Mail mit der PROJEKTDATENBANKNUMMER an forschungsfoerderung@uibk.ac.at.

 bis spätestens

Dienstag, 14. Februar 2023

 

Etwaige Fragen richten Sie bitte an:

Dr. Angelika Hintner, Forschungsförderung & Mentoring,

projekt.service.büro, Universität Innsbruck

Tel. 0512/507-34416; E-Mail: forschungsfoerderung@uibk.ac.at

Web: https://www.uibk.ac.at/ffq/forschungsfoerderung/

Die Zuerkennung des Dissertationspreises 2023 der Hypo Tirol Bank AG erfolgt im Rahmen einer feierlichen Übergabe voraussichtlich im Sommer 2023.

  

Univ.-Prof. Dr. Ulrike Tanzer

Vizerektorin für Forschung


280. Digital Innovation in Research and Teaching 2023: Förderung des Förderkreis 1669 der Universität Innsbruck

 Der Förderkreis 1669 unterstützt die Digitalisierungsoffensive der Universität Innsbruck im Rahmen einer Ausschreibung zur Förderung von digitaler Innovation in Forschung und Lehre.

 

Zielsetzung

Gefördert werden innovative Projekte aller Fakultäten, die mit digitalen Methoden

  • zur nachhaltigen Digitalisierung des Forschungsprozesses,
  • zur Vermittlung digitaler Kompetenzen oder
  • zur innovativen Gestaltung der Lehre

beitragen.

Besonders berücksichtigt werden Projekte, auf die eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutreffen:

  • Förderung interdisziplinärer Synergien im Sinne einer instituts- und/oder fakultätsübergreifenden Zusammenarbeit
  • Einbeziehung von Studierenden (Bachelor, Master, PhD)
  • Stärkung der digitalen Souveränität (z.B. durch Nutzung von Open Source Software)
  • Förderung und Umsetzung von Open Science (z.B. durch Generierung freier Bildungsressourcen)

 

Bewerbungsvoraussetzungen

Die Ausschreibung richtet sich an alle wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Anstellungsverhältnis an der Universität Innsbruck während der gesamten Projektlaufzeit.

Die maximale Förderhöhe pro Projekt beträgt EUR 30.000,- mit einer maximalen Laufzeit von 12 Monaten. Der Beginn des geförderten Projektes muss innerhalb von 3 Monaten nach Förderzusage erfolgen.

 

Beantragbare Kosten

  1. Personalkosten
  2. Material- und Gerätekosten: Verbrauchsmaterialien; Geräte oder Software, die spezifisch für das Projekt notwendig sind.
  3. Reisekosten: Es können Kosten für projektspezifische Reisen und Forschungsaufenthalte beantragt werden. Die Projektbeschreibung muss einen genauen Reiseplan (gegliedert nach Mitarbeiter:innen) enthalten.

Die Teilnahme an Tagungen oder wissenschaftlichen Konferenzen, Veranstaltungskosten, Lehrersatzleistungen sowie Publikationskosten inkl. Open Access Gebühren sind nicht förderbar.

Einzureichende Unterlagen

  1. Antragsformular (abrufbar unter: https://www.uibk.ac.at/ffq/forschungsfoerderung/2023/digital-innovation-in-research-and-teaching/form_digitalisierung_ausschreibung_dt_en.docx)
  2. wissenschaftlicher Abstract (max. 2000 Zeichen inkl. Leerzeichen, in Deutsch oder Englisch)
  3. Projektbeschreibung (max. 5 Seiten, ohne Abkürzungs-/Literaturverzeichnis):
  • Ziele / erwartete Projektergebnisse
  • Beitrag des Projektes zur Digitalisierung des Forschungsprozesses, der Vermittlung digitaler Kompetenzen oder der innovativen Gestaltung der Lehre an der Universität Innsbruck
  • Begründung der eingesetzten digitalen Methoden, Beschreibung der Innovation und Nachhaltigkeit des Projekts
  • Projektbeteiligte, beteiligte Institute
  • Arbeits- und Zeitplan
  1. Budgetplanung: Aufstellung und Begründung der beantragten Kosten
  2. Lebenslauf und Publikationsliste der Projektbeteiligten

 

Bewerbungen sind unter Verwendung des Antragsformulars (https://www.uibk.ac.at/ffq/forschungsfoerderung/2023/digital-innovation-in-research-and-teaching/ausschreibung.html.de) mit allen erforderlichen Unterlagen bis spätestens

15. März 2023

durch den/die zuständige/n Projektdatenbankbeauftragte/n des Instituts, dem der/die Antragsteller/in angehört, in die Projektdatenbank einzutragen.

Bitte beachten Sie, dass die formelle Erfüllung aller Bewerbungsvoraussetzungen keinen Rechtsanspruch auf eine finanzielle Unterstützung impliziert.

Bei Fragen zur Ausschreibung wenden Sie sich bitte an das Büro der Vizerektorin für Forschung: forschung@uibk.ac.at oder unter https://www.uibk.ac.at/ffq/forschungsfoerderung/2023/digital-innovation-in-research-and-teaching/ausschreibung.html.de.

                               

Univ.-Prof. Dr. Ulrike Tanzer

Vizerektorin für Forschung

 

Digital Innovation in Research and Teaching 2023: Funding of the Förderkreis 1669 of the Universität Innsbruck (English)

 

The Förderkreis 1669 supports the digitalization efforts of the Universität Innsbruck with a call for proposals to promote digital innovation in research and teaching.

 

Objective

Funding is provided for innovative projects of all faculties that use digital methods to contribute to

  • the digitalization of the research process,
  • the transfer of digital competencies or
  • the innovative design of teaching

 

Special consideration will be given to projects that meet one or more of the following criteria:

  • Promotion of interdisciplinary approaches in the sense of cross-departmental and/or cross-faculty collaboration.
  • Involvement of students (Bachelor, Master, PhD)
  • Strengthening of digital sovereignty (e.g., through the use of open source software)
  • Promotion and implementation of Open Science (e.g. by generating open educational resources)

 

Application requirements

The call for proposals is open to all scientific staff members who are employed by the Universität Innsbruck for the entire duration of the project.

The maximum funding amount per project is EUR 30,000 with a maximum duration of 12 months. Funded projects must begin within 3 months after funding approval.

 

Eligible costs

  1. Personnel costs
  2. Material and equipment costs: consumables; equipment or software specifically required for the project.
  3. Travel costs: costs for project-specific travel and research stays can be requested. The project description must include a detailed travel itinerary (broken down by staff member).

Costs that are NOT eligible for funding: conference travel, event costs, substitute teaching, publication costs incl. open access fees.

 

Content of the proposal

  1. Application form (available at https://www.uibk.ac.at/ffq/forschungsfoerderung/2023/digital-innovation-in-research-and-teaching/form_digitalisierung_ausschreibung_dt_en.docx)
  2. Scientific abstract (max. 2000 characters incl. spaces, in German or English)
  3. Project description (max. 5 pages, without list of abbreviations/literature, in German or English):
  • Objectives / expected project results
  • Contribution of the project to the digitalization of the research process, the transfer of digital competencies or the innovative design of teaching at the Universität Innsbruck
  • Justification of the digital methods used, description of the innovation and sustainability of the project
  • Project participants, participating departments
  • Work plan and time schedule
  1. Budget planning: list and justification of the requested costs
  2. Curriculum vitae and list of publications of the project participants

 

Applications must be entered into the project database by the responsible project database officer of the department to which the applicant belongs by no later than

March 15, 2023

The database entry needs to contain all required documents.

Please note that formal fulfilment of all application requirements does not imply any legal entitlement to funding.

If you have any questions regarding the call for proposals, please contact the Office of the Vice Rector for Research: forschung@uibk.ac.at or https://www.uibk.ac.at/ffq/forschungsfoerderung/2023/digital-innovation-in-research-and-teaching/ausschreibung.html.en.

  

Univ.-Prof. Dr. Ulrike Tanzer

Vice Rector for Research


281. Bevollmächtigung gemäß § 27 Abs. 2 UG, Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen von Projekten der Universität Innsbruck

      
Der Leiter der Organisationseinheit Institut für Theorie und Zukunft des Rechts hat Mag. Mag. Dr. Caroline Voithofer bis auf Widerruf zum Abschluss von Rechtsgeschäften bevollmächtigt, die zur Erfüllung des ihr verantwortlich übertragenen Projektes "Lehrbücher Grundlagen des Rechts" notwendig sind. Für eine Überschreitung der Vollmacht haftet die Bevollmächtigte persönlich.
           

Univ.-Prof. Dr. Matthias Christoph Kettemann

Leiter der Organisationseinheit Institut für Theorie und Zukunft des Rechts


 

282. Bevollmächtigung gemäß § 27 Abs. 2 UG, Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen von Projekten der Universität Innsbruck

      
Die Leiterin der Organisationseinheit Institut für Translationswissenschaft hat Univ.-Prof. Dr. Martina Behr bis auf Widerruf zum Abschluss von Rechtsgeschäften bevollmächtigt, die zur Erfüllung des ihr verantwortlich übertragenen Projektes "Ein Prozess - Vier Sprachen" notwendig sind. Für eine Überschreitung der Vollmacht haftet die Bevollmächtigte persönlich.
          

assoz. Prof. Dr. Alena Petrova

Leiterin der Organisationseinheit Institut für Translationswissenschaft


 

283. Bevollmächtigung gemäß § 27 Abs. 2 UG, Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen von Projekten der Universität Innsbruck

      
Die Leiterin der Organisationseinheit Institut für Fachdidaktik hat Univ.-Prof. Mag. Dr. Suzanne Kapelari bis auf Widerruf zum Abschluss von Rechtsgeschäften bevollmächtigt, die zur Erfüllung des ihr verantwortlich übertragenen Projektes "Literacy boost through an Operational Educational Ecosystem of Societal actors on Soil health" notwendig sind. Für eine Überschreitung der Vollmacht haftet die Bevollmächtigte persönlich.
         

Univ.-Prof. Mag. Mag. Dr. Eva Maria Hirzinger-Unterrainer

Leiterin der Organisationseinheit Institut für Fachdidaktik


 

284. Bevollmächtigung gemäß § 27 Abs. 2 UG, Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen von Projekten der Universität Innsbruck

      
Der Leiter der Organisationseinheit Institut für Mathematik hat Univ.-Prof. Dr. Markus Haltmeier bis auf Widerruf zum Abschluss von Rechtsgeschäften bevollmächtigt, die zur Erfüllung des ihm verantwortlich übertragenen Projektes "COPARS" notwendig sind. Für eine Überschreitung der Vollmacht haftet der Bevollmächtigte persönlich.
          

Univ.-Prof. Dipl.-Math. Dr. Tim Netzer

Leiter der Organisationseinheit Institut für Mathematik


 

285. Bevollmächtigung gemäß § 27 Abs. 2 UG, Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen von Projekten der Universität Innsbruck

      
Der Leiter der Organisationseinheit Institut für Experimentalphysik hat Dr. Thomas Monz bis auf Widerruf zum Abschluss von Rechtsgeschäften bevollmächtigt, die zur Erfüllung des ihm verantwortlich übertragenen Projektes "Integrating a fiber cavity into a wheel trap for strong ion-cavity coupling" notwendig sind. Für eine Überschreitung der Vollmacht haftet der Bevollmächtigte persönlich.
          

Univ.-Prof. Mag. Dr. Gregor Weihs

Leiter der Organisationseinheit Institut für Experimentalphysik


 

286. Bevollmächtigung gemäß § 27 Abs. 2 UG, Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen von Projekten der Universität Innsbruck

      
Die Leiterin der Organisationseinheit Institut für Biochemie hat Ulrike Rehbein bis auf Widerruf zum Abschluss von Rechtsgeschäften bevollmächtigt, die zur Erfüllung des ihr verantwortlich übertragenen Projektes "Control of the auditory brainstem and behavioural traits  by the metabolic master regulator mTORC1 " notwendig sind. Für eine Überschreitung der Vollmacht haftet die Bevollmächtigte persönlich.
         

Univ.-Prof. Dr. Kathrin Thedieck

Leiterin der Organisationseinheit Institut für Biochemie


 

287. Bevollmächtigung gemäß § 27 Abs. 2 UG, Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen von Projekten der Universität Innsbruck

      
Der Leiter der Organisationseinheit Institut für Geologie hat Mag. Gabriella Koltai bis auf Widerruf zum Abschluss von Rechtsgeschäften bevollmächtigt, die zur Erfüllung des ihr verantwortlich übertragenen Projektes "Photoluminescence of calcite: development of a potentially field-deployable tool for paleothermometry" notwendig sind. Für eine Überschreitung der Vollmacht haftet die Bevollmächtigte persönlich.
      

Univ.-Prof. Dr. Michael Strasser

Leiter der Organisationseinheit Institut für Geologie


 

288. Bevollmächtigung gemäß § 27 Abs. 2 UG, Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen von Projekten der Universität Innsbruck

      
Der Leiter der Organisationseinheit Institut für Zoologie hat Mag. Dr. Corinna Wallinger bis auf Widerruf zum Abschluss von Rechtsgeschäften bevollmächtigt, die zur Erfüllung des ihr verantwortlich übertragenen Projektes "Frosch im Wassertropfen Österreich - Erhebung der Amphibiendiversität in Kleingewässern mittels eDNA" notwendig sind. Für eine Überschreitung der Vollmacht haftet die Bevollmächtigte persönlich.
         

ao. Univ.-Prof. Dr. Thorsten Schwerte

Leiter der Organisationseinheit Institut für Zoologie


 

289. Bevollmächtigung gemäß § 27 Abs. 2 UG, Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen von Projekten der Universität Innsbruck

      
Der Leiter der Organisationseinheit Institut für Analytische Chemie und Radiochemie hat dr Justyna Ewa Grabska bis auf Widerruf zum Abschluss von Rechtsgeschäften bevollmächtigt, die zur Erfüllung des ihr verantwortlich übertragenen Projektes "Infrared spectroscopy and atomic scale modeling for identificaton of valuable molecules in agricultural residuals" notwendig sind. Für eine Überschreitung der Vollmacht haftet die Bevollmächtigte persönlich.
        

Univ.-Prof. Mag. Dr. Christian Huck

Leiter der Organisationseinheit Institut für Analytische Chemie und Radiochemie


 

290. Bevollmächtigung gemäß § 27 Abs. 2 UG, Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen von Projekten der Universität Innsbruck

      
Der Leiter der Organisationseinheit Forschungsinstitut für Biomedizinische Alternsforschung hat Univ.-Prof. Dr. Martin Widschwendter bis auf Widerruf zum Abschluss von Rechtsgeschäften bevollmächtigt, die zur Erfüllung des ihm verantwortlich übertragenen Projektes "Testing a cost-effective method to diagnose endometrial cancer in a Black African population" notwendig sind. Für eine Überschreitung der Vollmacht haftet der Bevollmächtigte persönlich.
      

Dr. Pidder Jansen-Dürr

Leiter der Organisationseinheit Forschungsinstitut für Biomedizinische Alternsforschung


 

291. Bevollmächtigung gemäß § 27 Abs. 2 UG, Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen von Projekten der Universität Innsbruck

      
Der Leiter der Organisationseinheit Institut für Konstruktion und Materialwissenschaften hat assoz. Prof. Dr.-Ing. Rainer Pfluger bis auf Widerruf zum Abschluss von Rechtsgeschäften bevollmächtigt, die zur Erfüllung des ihm verantwortlich übertragenen Projektes "Kamerabasiertes, nutzerzentriertes Tageslicht-Steuerungssystem für optimale Arbeitsumgebungen " notwendig sind. Für eine Überschreitung der Vollmacht haftet der Bevollmächtigte persönlich.
      

Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Roman Lackner

Leiter der Organisationseinheit Institut für Konstruktion und Materialwissenschaften


 

292. Bevollmächtigung gemäß § 27 Abs. 2 UG, Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen von Projekten der Universität Innsbruck

      
Der Leiter der Organisationseinheit Institut für Konstruktion und Materialwissenschaften hat Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Streicher bis auf Widerruf zum Abschluss von Rechtsgeschäften bevollmächtigt, die zur Erfüllung des ihm verantwortlich übertragenen Projektes "Strengthening Capacity of Higher Engineering Education for Sustainable Buildings (HEESeB)" notwendig sind. Für eine Überschreitung der Vollmacht haftet der Bevollmächtigte persönlich.
      

Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Roman Lackner

Leiter der Organisationseinheit Institut für Konstruktion und Materialwissenschaften


293. Ausschreibung der Stelle einer / eines Universitätsprofessorin / Universitätsprofessors für Österreichische Literatur- und Kulturgeschichte („Friederike-Mayröcker-Professur“)

 

Am Forschungsinstitut Brenner-Archiv der Philologisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät und am Institut für Geschichtswissenschaften und Europäische Ethnologie der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Innsbruck ist die Stelle einer / eines

 

Universitätsprofessorin / Universitätsprofessors

für

Österreichische Literatur- und Kulturgeschichte („Friederike-Mayröcker-Professur“)

 

gemäß § 98 UG zu besetzen. Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis auf Basis des Angestelltengesetzes wird mit der Universität unbefristet eingegangen. Das Beschäftigungsausmaß beträgt 100%.

Die neu eingerichtete Professur zu Ehren Friederike Mayröckers soll Forschung und Lehre auf dem Feld der Österreichischen Literatur- und Kulturgeschichte an den beiden Fakultäten miteinander verknüpfen.

             

Aufgaben

Vertretung der Österreichischen Literatur- und Kulturgeschichte in Forschung und Lehre (Brückenprofessur mit Kopfzuordnung Forschungsinstitut Brenner-Archiv). Die Forschungsschwerpunkte sollen in der Österreichischen Literatur- und Kulturgeschichte, insbesondere im Zeitraum 18.–21. Jahrhundert, liegen.

Die enge Zusammenarbeit mit den einschlägigen Arbeitsbereichen des Forschungsinstituts Brenner-Archiv, des Instituts für Germanistik, des Instituts für Geschichtswissenschaften und Europäische Ethnologie und des Instituts für Zeitgeschichte sowie mit den bestehenden Forschungsschwerpunkten (z.B. Kulturelle Begegnungen – Kulturelle Konflikte), Forschungsplattformen, Forschungszentren und Doktoratskollegs (z.B. Austrian Studies; Grenzen, Grenzverschiebungen und Grenzüberschreitungen in Sprache, Literatur, Medien; Dynamiken von Ungleichheit und Differenz im Zeitalter der Globalisierung) wird erwartet.

In der Lehre soll die Österreichische Literatur- und Kulturgeschichte in den einschlägigen Studienangeboten der Philologisch-Kulturwissenschaftlichen und Philosophisch-Historischen Fakultät (50:50) abgedeckt werden. Von dem/der künftigen StelleninhaberIn werden Angebote in den beiden Lehramtsfächern UF Deutsch und UF Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung, in den jeweiligen BA, MA und Doktoratsstudien sowie in einschlägigen anderen Studienprogrammen erwartet. Die Betreuung von Abschlussarbeiten, insbesondere von Masterarbeiten und Dissertationen, fällt ebenso in den Aufgabenbereich der Professur.

Die Beteiligung an der akademischen Selbstverwaltung sowie in Arbeitsgruppen auf Instituts- und Fakultätsebene wird als selbstverständlich vorausgesetzt.

            

Anstellungserfordernisse

  1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung;
  2. Einschlägige Lehrbefugnis (Habilitation) in Neuerer deutscher Literatur oder gleichzuhaltende Leistung;
  3. Thematische Schwerpunkte in der Forschung im Bereich Österreichische Literatur- und Kulturgeschichte (18.–21. Jahrhundert), die jeweils durch einschlägige Publikationen in international renommierten Verlagen und Beiträge in international referierten Fachzeitschriften belegt werden;
  4. Expertise in den Geschichtswissenschaften (nachgewiesen durch z.B. Studium, Publikationen, Projekte oder Kooperationen);
  5. Einbindung in die internationale Forschung, dokumentiert durch sichtbare Vernetzung in internationalen Forschungsverbänden und Aktivitäten in der internationalen Forschungslandschaft;
  6. Erfahrung in der Einwerbung und Verwaltung von Drittmitteln;
  7. Sehr gute didaktische Fähigkeiten und Erfahrungen mit unterschiedlichen Lehrformaten;
  8. Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2;
  9. Soziale Kompetenzen und Qualifikation zur Führungskraft sowie Bereitschaft zur Mitarbeit in der akademischen Selbstverwaltung.

Erwünscht:

  1. Erfahrung in interdisziplinärer Zusammenarbeit in Forschung oder Lehre;
  2. Innovative hochschuldidaktische Ansätze;
  3. Erfahrung in der Betreuung von Abschlussarbeiten (z.B. MA-Arbeiten, Dissertationen);
  4. Bereitschaft, bestehende Forschungsprojekte zu unterstützen;
  5. Bereitschaft, internationale Kooperationen zu etablieren und internationale Symposien, Workshops und Konferenzen auszurichten

Bewerbungen müssen bis spätestens

15.03.2023

an der Universität Innsbruck, Fakultäten Servicestelle, Standort Innrain 52f, A-6020 Innsbruck (fss-innrain52f@uibk.ac.at) eingelangt sein.

Die Universität Innsbruck strebt eine Erhöhung des Frauenanteiles an und lädt deshalb qualifizierte Frauen zur Bewerbung ein. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.

Für diese Position ist eine Einreihung in die Verwendungsgruppe A1 des Kollektivvertrages für ArbeitnehmerInnen der Universitäten und ein Mindestentgelt von € 5.826,50/Monat (14 mal) vorgesehen. Ein in Abhängigkeit von Qualifikation und Erfahrung höheres Entgelt und die Ausstattung der Professur sind Gegenstand von Berufungsverhandlungen. Darüber hinaus bietet die Universität zahlreiche attraktive Zusatzleistungen (http://www.uibk.ac.at/universitaet/zusatzleistungen/).

Die Bewerbungsunterlagen sollen jedenfalls enthalten: Lebenslauf mit einer Beschreibung des wissenschaftlichen und beruflichen Werdeganges; Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen, der Vorträge sowie der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten und Projekte, inklusive der Drittmittelprojekte; Beschreibung abgeschlossener, laufender und geplanter Forschungstätigkeiten und die fünf wichtigsten Arbeiten. Die Bewerbungsunterlagen sind jedenfalls digital (CD, E-Mail usw.) beizubringen. Die Papierform ist optional.

Laufende Informationen über den Stand des Verfahrens finden Sie unter:

https://www.uibk.ac.at/fakultaeten-servicestelle/standorte/innrain52f/berufungen/

              

Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Tilmann Märk

Rektor


 

294. Ausschreibung einer externen Einrichtung: Universitätsprofessur im Fachbereich „Gegenständliche Malerei“ an der Akademie der bildenden Künste Wien

 

An der Akademie der bildenden Künste Wien gelangt folgende Stelle zur Ausschreibung

Universitätsprofessur
gem. § 98 Universitätsgesetz 2002 für die Studienrichtung Bildende Kunst im Fachbereich „Gegenständliche Malerei“ am Institut für Bildende Kunst (IBK) im vollen Beschäftigungsausmaß ab 15.02.2024 für einen Zeitraum von 5 Jahren.

Gesucht wird eine international profilierte Künstler_innenpersönlichkeit mit hervorragendem Standing im internationalen Kunstfeld, die durch ihre künstlerische Arbeit Maßstäbe gesetzt hat und über Kenntnisse aktueller Kunstdiskurse und Methoden – insbesondere im Themenkomplex (De-) Figuration – verfügt.

               

Anstellungsvoraussetzungen

  • eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts- bzw. Hochschulausbildung oder gleichzuhaltende künstlerische Eignung
  • international anerkanntes Werk und künstlerische Praxis im Kontext gegenständliche Malerei / Malerei und Figuration
  • hervorragende künstlerische Qualifikation im Bereich der Malerei unter besonderer Berücksichtigung von Debatten über Figuration/Defiguration im Sinne einer Auseinandersetzung mit Aspekten gesellschaftlicher Wirklichkeit, außerkünstlerischen Bildformen oder Formen künstlerischer Intervention
  • die Fähigkeit zur Entwicklung und Erschließung der Künste im Rahmen der Akademie der bildenden Künste
  • Führungskompetenz zur Leitung und Organisation der Lehre eines Fachbereiches
  • Eignung zur künstlerischen Unterstützung und Förderung der Studierenden
  • Einreichung eines Lehrkonzepts über die Motivation, Inhalte und Vorhaben der eigenen künstlerischen Lehre sowie Nachweis einer der Position entsprechenden Lehrtätigkeitserfahrung
  • Bereitschaft zur engen inhaltlichen und organisatorischen Zusammenarbeit mit den Professor_innen und Mitarbeiter_innen der Fachbereiche und Werkstätten des Instituts für Bildende Kunst
  • Bereitschaft zur Mitarbeit in den Gremien der universitären Selbstverwaltung
  • Bereitschaft zur Mitarbeit an akademieinternen und öffentlichen Aktivitäten bzw. interdisziplinären Projekten und Kooperationen
  • sehr gute Deutsch- und/oder Englischkenntnisse sowie die Bereitschaft die jeweils andere Sprache zu erlernen
  • Bereitschaft im Fall einer Berufung den Lebensmittelpunkt nach Wien zu verlegen
  • Gender- und diskriminierungskritische Kompetenz

 

Zur Lehrverpflichtung gehört mindestens der künstlerische Einzelunterricht im Ausmaß von 17 Unterrichtsstunden pro Woche im Zentralen Künstlerischen Fach „Gegenständliche Malerei“ in der Studienrichtung Bildende Kunst.

Der monatliche Bruttobezug nach dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer_innen der Universitäten in der Gehaltsgruppe A1 beträgt derzeit Euro 5.826,50. Die Bereitschaft zur Überzahlung ist gegeben.

Interessent_innen bewerben sich bitte bis 31.03.2023 unter: www.akbild.ac.at/jobs

Die Akademie der bildenden Künste Wien strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen an und ersucht nachdrücklich um Bewerbungen von qualifizierten Frauen. Weiters bemüht sich die Akademie um die Herstellung von möglichst barrierefreien Bewerbungs- und Arbeitsbedingungen. In diesem Rahmen unterstützt die Akademie aktiv die Bewerbung von Menschen mit Behinderungen. Bewerber_innen können sich im Vorfeld an die Personalabteilung oder die Behindertenvertrauenspersonen der Akademie wenden. Die Bewerber_innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

   

Chirla Laura Bianca

Rechts- und Personalabteilung

Akademie der bildenden Künste Wien


 

295. Hinweis zur Ausschreibung von Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals sowie von Stellen des allgemeinen Universitätspersonals

 

Die Ausschreibung von Stellen der Universität Innsbruck erfolgt nicht mehr über diesen Teil des Mitteilungsblatts, sondern kann im Karriereportal der Universität Innsbruck jeweils unter der betreffenden Stellenbezeichnung (Chiffre) abgerufen werden: http://orawww.uibk.ac.at/public_prod/owa/karriereportal.home

  

Für die Redaktion:

Mag. Johannes Weber


 (PDF-Datei hier)

 


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