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Rees Wilhelm: Kirchenrecht an der Theologischen Fakultät Innsbruck
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Kirchenrecht an der Theologischen Fakultät Innsbruck
(Kirchenrechtler und Selbstverständnis des Faches in Vergangenheit und Gegenwart)

Autor:Rees Wilhelm
Veröffentlichung:
Kategorieartikel
Abstrakt:
Publiziert in:Tradition - Wegweisung in die Zukunft. Festschrift für Johannes Mühlsteiger SJ zum 75. Geburtstag. Hg. v. Konrad Breitsching u. Wilhelm Rees. Berlin 2001, 317-341.
Datum:2002-11-18

Inhalt

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26 Jahre hindurch hat der Jubilar zunächst als Dozent (ab 8. Juni 1968), vom 1. September 1970 bis 30. September 1994 als Ordinarius und Leiter des Instituts für Kirchenrecht das Fach Kirchenrecht an der Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck vertreten und ihm eine eigene Prägung gegeben. Gegenwärtig tangieren große Umwälzungen nicht nur die Theologischen Fakultäten in Österreich und die Theologie insgesamt, sondern auch die einzelnen theologischen Disziplinen. Seit 24. Juni 1999 steht die Theologische Fakultät Innsbruck unter dem UOG 1993. Die bisher elf Institute haben sich zu fünf Großinstituten zusammengeschlossen. Das Kirchenrecht bildet zusammen mit der Pastoraltheologie sowie der Katechetik und Religionspädagogik / Fachdidaktik das Institut für Praktische Theologie. Die vom Universitätsstudiengesetz 1997, das das Allgemeine Hochschulstudiengesetz (AHStG) ablöste, geforderte Reform der Studienpläne für die an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen steht an. Diese neuen Studienpläne werden den Theologie-Standorten in Österreich ein je eigenes Profil geben. (1) So wurde für Salzburg eine Vertragsprofessur für „Theologie interkulturell" und „Studium der Religionen" genehmigt. Dafür müssen andere Fächer, wie Kirchengeschichte und Kirchenrecht, ihr Angebot kürzen. (2) Insgesamt spiegelt sich die gegenwärtige Situation in der treffenden zusammenfassenden Charakterisierung wider: „Lehrende und Studierende an den Theologischen Fakultäten und Hochschulen Österreichs sind gegenwärtig mit einer Reihe von grundlegenden Fragen ihrer Identität im akademischen und kirchlichen Leben konfrontiert. In der politischen Öffentlichkeit wird - jüngst vom Liberalen Forum - immer wieder problematisiert, daß es überhaupt Theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten gibt. Aus den budgetären und organisatorischen Engpässen des gesamten Wissenschaftsbereiches ergaben sich schon Überlegungen, theologische Fächer oder ganze Fakultäten zusammenzulegen, um so Professorenstellen einsparen zu können. Aber auch im innerkirchlichen Leben hat Theologie als Wissenschaft keineswegs ein unbestrittenes Dasein. Religiosität, Frömmigkeit und Seelsorge - so empfinden und sagen nicht wenige - sollten möglichst unabhängig sein von wissenschaftlicher Erforschung, kritische Rationalität habe dem Glauben eigentlich nur geschadet". (3)

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Wie versteht sich in diesem Umfeld das Fach Kirchenrecht. Ist es nur ein Annex der Theologie? Oder besitzt es nicht integrierende, kommunikative Funktion? Für den Versuch einer Klärung und Standortbestimmung soll im Folgenden zunächst ein Blick auf die Geschichte des Faches Kirchenrecht an der Theologischen Fakultät Innsbruck geworfen werden. In einem zweiten Schritt sollen die kirchlichen Erwartungen an das Fach Kirchenrecht dargestellt und näher beleuchtet werden. Schließlich geht es im dritten Kapitel um das Selbstverständnis des Faches Kirchenrecht und dessen Einordnung in den theologischen Fächerkanon.

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I. Kirchenrecht an der Theologischen Fakultät Innsbruck

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Kirchenrecht in Innsbruck ist von der Geschichte her eng verbunden mit den Jesuiten und zunächst mit der Juridischen Fakultät. Kaiser Leopold I. gründete mit allerhöchster Entschließung vom 15. Oktober 1669 die Universität Innsbruck als Landesuniversität. 1671 wurde die Juridische Fakultät errichtet. Im selben Jahr konnte auch die Theologische Fakultät ihre Lehrtätigkeit aufnehmen.(4) Zunächst wurde Kirchenrecht auch für Studenten der Theologie an der Juridischen Fakultät gelehrt. Im Jahre 1672 übertrug die Regierung die Lehrkanzel für Kirchenrecht an der Juridischen Fakultät dem Jesuiten Johann Stotz (auch Stoz geschrieben; 1619-1696),(5) der nach der Verlegung der Moraltheologie vom Gymnasium an die Universität auch die Vorlesungen der Kontro-verstheologie übernahm. Bis 1770 blieb die Gesellschaft Jesu im Besitz dieser kanonistischen Lehrkanzel. (6) In diesem Jahr und damit bereits drei Jahre vor der Aufhebung des Jesuitenordens hielt der bisherige Professor für Kirchenrecht, Pater Franz Xaver Holl SJ im Februar seine letzte Vorlesung. Mit der Berufung von Georg Sigmund Lakicz(7) geht die Lehrkanzel für Kirchenrecht in Laienhände über.

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Ein Statut von 1673 legte das juristische Studium auf vier Jahre an. Kanonisches Recht wurde „als der wichtigste Teil dieses Studiums betrachtet" und anhand der fünf Bücher der Dekretalen gelehrt. (8) Im Zeitalter der Aufklärung änderte sich der Inhalt der kirchenrechtlichen Vorlesungen grundlegend. An die Stelle der sacri canones traten die staatlichen Gesetze und Verordnungen über das Kirchenwesen, d. h. das Staatskirchenrecht. (9) Mit Paul Joseph Riegger, Georg Sigmund Lakicz, Johann Valentin Eybel, Josef Johann Nep. Pehem und Franz Xaver Jellenz stand das österreichische Kirchenrecht noch lange unter dem Einfluß des Josephinismus. Mit Wirkung vom 14. September 1782 wurde die Universität zu einem Lyzeum umgestaltet. Im Jahre 1783 ordnete Josef II. die Errichtung eines staatlichen Generalseminars für die Priesterausbildung in Innsbruck an. Nach dem Tod Josephs II. erfolgte 1790 die Auflassung des Generalseminars. Am 30.11.1791 wurde die Universität durch Leopold II. wiederhergestellt.

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Als die Universität Innsbruck durch königliche Entschließung vom 25. November 1810 zum zweiten Male aufgehoben wurde und in ein Lyzeum mit philosophischem und theologischen Studium, jedoch ohne juridische und medizinische Studien umgewandelt wurde, mußte eine eigene Lehrkanzel für Kirchenrecht an der Theologie errichtet werden. Diese übernahm der aufgeklärte Kirchenhistoriker Johann B. Bertholdi im Jahre 1811. (10) Die Verbindung von Kirchengeschichte und Kirchenrecht in einer Person war, worauf Nikolaus Grass verweist, seit der josephinischen Zeit an anderen Theologischen Fakultäten, so z. B. in Graz, üblich. (11) Mit Bertholdi bricht jedoch der Geist der Aufklärung auch in die Theologie in Innsbruck ein. Infolge des Wiedererstehens der Priesterseminare in Brixen und Trient wurde das theologische Studium in Innsbruck im Jahre 1822 geschlossen. An den Juridischen Fakultäten fand seit der Mitte des 19. Jahrhunderts, bedingt durch die historische Kirchenrechtsschule sowie nach dem Vorbild protestantischer Rechtswissenschaftler, eine Hinwendung zur rechtshistorischen Forschung statt.(12) Für Innsbruck sind hier vor allem Georg Philipps (seit 1849 in Innsbruck), Ernst Freiherr von Moy de Sons (seit 1851 in Innsbruck), der Begründer der kanonistischen Fachzeitschrift „Archiv für katholisches Kirchenrecht", Friedrich Maassen (seit 1855 in Innsbruck) sowie dessen Schüler Heinrich Singer (1891 in Innsbruck), Rudolph Ritter von Scherer (Graz und Wien) sowie Ludwig Wahrmund (1896 in Innsbruck) (13) zu nennen.

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Kaiser Franz I. stellte 1826 die Universität Innsbruck wieder her, die zunächst nur eine philosophische und juridische Fakultät, bis 1857 noch keine Theologie und bis 1869 keine volle Medizinische Fakultät hatte. Bereits im Jahre 1851 waren mit der Verordnung vom 16. Januar auch dort, wo juridische Fakultäten bestanden, eigene Dozenturen für Kirchenrecht an den Theologischen Fakultäten errichtet worden. (14) Dies hatte zur Folge, daß auch an der mit allerhöchster Entschließung vom 4. November 1857 wiedererrichteten und dem Jesuitenorden übertragenen Theologischen Fakultät eine eigene Lehrkanzel für Kirchenrecht errichtet wurde. (15) Es hatte sich die Überzeugung durchgesetzt, daß es notwendig sei, Kirchenrecht den Theologen auf eine andere Weise vorzutragen als dies für Juristen erforderlich ist. Ausdrücklich wurde Kirchenrecht in der nach vorherigen Beratungen mit den Bischöfen verabschiedeten Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 29. März 1858 als eigenständiger Lehrgegenstand ausgewiesen. (16) Erster Kanonist an der wiedererrichteten Theologischen Fakultät war Joseph Staffler (1857-1861). (17) Bereits im Jahre 1859 wurde auf Anregung von Karl Ernst Moy de Sons Nikolaus Nilles (1828-1907) als ao. Professor ernannt. (18) Nilles wirkte von 1860 bis 1898 als ordentlicher Professor für Kirchenrecht, zugleich als Regens (1860-1875) des Theologenkonvikts im Nikolaihaus. Bereits in seiner Zeit als Kaplan und Pfarrer hatte sich Nilles mit liturgierechtlichen Fragen beschäftigt. Beachtung verdient seine anhand rechtstheologischer Quellen erarbeitete Geschichte der Herz Jesu Verehrung. Sein Kalendarium der West- und Ostkirchen, erschienen in den Jahren 1879 bis 1885, ist von größter Bedeutung, nicht zuletzt unter ökumenischer Hinsicht. 1899 erreichte Michael Hoffmann der Ruf auf den Innsbrucker Lehrstuhl für Kirchenrecht. Als Hoffmann 1919 zum Rektor des Germanikums nach Rom bestellt wurde, übernahm Artur Schönegger die Innsbrucker Lehrkanzel, 1919 als Dozent für Kirchenrecht, in den Jahren 1923 bis 1947 als Ordinarius.(19) Schönegger besorgte u. a. auch die Neuauflagen von Noldins „De censuris" und „De poenis ecclesiasticis". In den Jahren 1882 und 1890 war auch Josef Biederlack als Dozent für Kirchenrecht sowie für Moral- und Pastoraltheologie an der Fakultät tätig, im Jahre 1910 Max Führich als Dozent für Moral- und Pastoraltheologie, philosophische Einleitungswissenschaften und kanonisches Recht sowie in den Jahren 1916 bis 1920 als Extraordinarius für kanonisches Recht.

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Schwere Jahre trafen die Innsbrucker Fakultät und damit auch das Kirchenrechtsstudium als am 20. Juli 1938 die Theologische Fakultät Innsbruck als erste Fakultät an einer staatlichen Universität im Deutschen Reich von den nationalsozialistischen Machthabern durch Staatsgewalt aufgelöst wurde.(20) Das theologische Studium wurde auf kirchlicher Ebene fortgeführt durch die Übersiedlung des Canisianums nach Sitten (Schweiz). Nach der Wiedererrichtung der Theologischen Fakultät im Jahre 1945 übernahm Godehard Josef Ebers, damals Kanonist an der Juridischen Fakultät, für das Studienjahr 1945/46 die alleinige Vertretung des Faches Kirchenrecht an der Theologischen Fakultät mit speziellen kirchenrechtlichen Vorlesungen für Theologen, da ein eigener Kanonist nicht zur Verfügung stand. Ebers hatte zu Beginn des Wintersemesters 1936/37 die Lehrkanzel für Kirchenrecht an der Juridischen Fakultät übernommen, obwohl sich die überwiegende Mehrheit der Fakultät für den Kanonisten der Innsbrucker Theologischen Fakultät Arthur Schönegger SJ ausgesprochen hatte. (21) Ebers war auch nach der Ende des Sommersemesters 1938 erfolgten Aufhebung der Theologischen Fakultät die Kirchenrechtsvorlesung an dem damals neu errichteten Priesterseminar in Matrei am Brenner übertragen worden. Im Jahre 1947 übernahm Gottfried Heinzel (1903-1968), seit 1946 bereits als Dozent in Innsbruck, den kirchenrechtlichen Lehrstuhl und zugleich auch die moraltheologischen Vorlesungen. (22) 1947 wurde ihm Alphons Gommenginger als Lehrbeauftragter zur Seite gestellt, der in den Jahren 1950 bis 1954 auch als Dozent für Kirchenrecht an der Fakultät wirkte. Heinzel war es, der nach Noldins Tod die stete Neubearbeitung und Herausgabe dessen Summa theologiae moralis übernahm und sie insbesondere um kirchenrechtliche Entscheidungen ergänzte. Es ist wohl auch das Verdienst Heinzels, daß nach langwierigen Verhandlungen mit dem Ministerium, das auf die strikte Einhaltung des Konkordats bedacht war, ab 1965 auch Nichtjesuiten zur Habilitation an der Theologischen Fakultät zugelassen werden konnten. (23)

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Der Umstand, daß Kirchenrecht sowohl an der Juridischen als auch an der Katholisch-Theologischen Fakultät gelehrt wurde, hatte durchaus zu einer je eigenen Darstellung und Schwerpunktsetzung in Lehre und Forschung geführt. Die Kanonisten an der Theologischen Fakultät blieben in ihren wissenschaftlichen Bemühungen, wie Grass bemerkt, „anscheinend ohne nähere Berührung mit der rechtshistorischen Richtung" (24) , vielmehr wurde „das Hauptgewicht auf die praktische Seite des Kirchenrechts gelegt" (25) . Auch die enge Verbindung mit anderen theologischen Fächern, so insbesondere mit der Moraltheologie, fällt an der Theologischen Fakultät auf.(26) Was Grass wohl eher bemängelte, änderte sich mit der Berufung von Pater Johannes Mühlsteiger SJ auf den Lehrstuhl für Kirchenrecht am 1. September 1970. Er verband die praktische Seite des Kirchenrechts mit der Rechtsgeschichte. In seinen Forschungen wendet er sich besonders den kirchlichen Rechtsquellen sowie dem frühchristlichen Kirchenrecht zu. In seiner Habilitationsschrift beschäftigte er sich mit dem josephinischen Eherecht.(27) Mit seinen Artikeln „Sanctorum Communio", „Der Kampf der Salzburger Kirche um das Einweisungsrecht in die Temporalien", „Der erste Versuch zum Abbau der josephinischen Ehegesetzgebung", „Zum Verfassungsrecht der Frühkirche", „Glaubens- und Religionsfreiheit", „Exomologese", „Rezeption - Inkulturation - Selbstbestimmung. Überlegungen zum Selbstbestimmungsrecht kirchlicher Gemeinschaften" bis hin zum jüngsten Beitrag „Die sogenannten Canones Apostolorum" folgten wissenschaftliche Abhandlungen zur Verfassungsstruktur der frühen Kirche, zum Bußwesen, zum Grundrecht der Religionsfreiheit, zur Inkulturation und Rezeption des kirchlichen Rechts sowie zur Frage der kirchlichen Communio. (28) Bis zum 30. September 1994 hatte Mühlsteiger den Lehrstuhl für Kirchenrecht inne und ihn sowie das Institut für Kirchenrecht mit seiner bekannten Gewissenhaftigkeit betreut.

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II. Das Fach Kirchenrecht in kirchlichen Bestimmungen und Verlautbarungen

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Seit der Abgrenzung von der Dogmatik ist Kirchenrecht immer als eigenständige Disziplin im theologischen Unterricht ausgewiesen worden. Kein geringerer als Bischof Walter Kasper hat jüngst in einem Beitrag bemerkt, daß das Kirchenrecht gegenwärtig bei den meisten Seelsorgern „nicht hoch im Kurs" steht.(29) Das Kirchenrecht gelte als starr und unflexibel, als lebensfern, abstrakt und als unfähig, den vielfältigen, höchst unterschiedlichen menschlichen Situationen und der konkreten Lebenswirklichkeit gerecht zu werden. „Sehr oft wird darum dem rechtlichen Denken eine pastorale Einstellung und Lösung gegenübergestellt" und „das Recht oft gegen die Barmherzigkeit ausgespielt" (30) . Zudem begegnen Theologiestudierende erfahrungsgemäß besonderen sachlichen Schwierigkeiten, wenn sie kanonistisch denken und arbeiten sollen. (31) Trotz dieser Probleme und Schwierigkeiten zählt Kirchenrecht auch heute zu den zentralen Fächern des Theologiestudiums (vgl. c. 252 § 3 CIC/1983). Bereits 1975 hat die Kongregation für das katholische Bildungswesen in einem Rundschreiben über das kirchenrechtliche Studium für Priesteramtskandidaten auf die Notwendigkeit kirchenrechtlicher Studien verwiesen.(32) So dürfe an keiner theologischen Fakultät ein Lehrstuhl des kanonischen Rechts fehlen (vgl. Grundordnung für die Ausbildung der Priester Nr. 34). Auch müsse das Kirchenrecht als Pflichtfach aufscheinen (III. 1). Ebenso sind in der Fortbildung der Kleriker und in den Pastoralinstituten Fragen aus dem kanonischen Recht zu behandeln (III. 9).

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In gleicher Weise sehen auch die zur Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana ergangenen Ordinationes das Kirchenrecht als obligatorische theologische Disziplin für alle, die an einer theologischen Fakultät studieren (Art. 51 OrdSapChrist). (33) Die kirchenrechtlichen Vorlesungen verfolgen nach Aussage des Rundschreibens von 1975 zunächst das Ziel, auf die allgemeine theologische Grundlegung des Kirchenrechts hinzuweisen, um so die pastorale Zielsetzung dieses Rechts zu offenbaren (III. 2). Das kanonische Recht solle derart vorgetragen werden, daß der künftige Priester sich dessen Prinzipien und Normen im Hinblick auf die pastorale Tätigkeit aneigne (III. 3). Ferner soll eine ausreichende Kenntnis des Zivilrechts des jeweiligen Landes, soweit es mit dem kirchlichen Recht in Berührung steht, vermittelt werden. Dies gilt vor allem für diejenigen Angelegenheiten, die Staat und Kirche berühren (III. 3). Unter ökumenischem Aspekt ist die Behandlung jener Normen gefordert, die Liturgie und Sakramente regeln (III. 4). Letztlich geht es um die Aneignung der Prinzipien und Normen des kanonischen Rechts im Blick auf die konkrete zukünftige pastorale Tätigkeit (III. 3).

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Bedauerlicherweise kranken die Weisungen und Normen, die der Heilige Stuhl über die Ausbildung im Kirchenrecht verabschiedet, wie Georg May zu Recht betont, „meist an dem Mangel, daß sie lediglich auf die Priesteramtskandidaten abstellen", während im deutschsprachigen Raum heute in immer stärkerem Maße Nichtpriester, Diakone und Laien, Theologie studieren und in einem kirchlichen Dienst tätig würden. „Ihnen ist die Kenntnis des Kirchenrechts ebenfalls unentbehrlich"(34) . Auf die auch für Laien bestehende Notwendigkeit, das kanonische Recht zu studieren, habe bereits Paul VI. am 25. Mai 1968 (35) verwiesen. Der Codex Iuris Canonici von 1983 wird diesem Wandel insofern gerecht, als er in c. 229 § 2 den Laien, Männern und Frauen, das Recht zuspricht, jene tieferen Kenntnisse in den theologischen Wissenschaften zu erwerben, die in kirchlichen Universitäten oder Fakultäten oder in Instituten für religiöse Wissenschaften gelehrt werden, indem sie dort Vorlesungen besuchen und akademische Grade erwerben. Ebenso können sie den Auftrag zur Lehre in theologischen Wissenschaften erhalten (c. 229 § 3 CIC/1983). Mit c. 229 CIC/1983 findet daher auch die für die Katholisch-Theologischen Fakultäten in Österreich charakteristische Entwicklung einer Verlagerung der Hörerinnen und Hörer durch die große Zahl von studierenden Laien eine grundrechtliche Begründung im Kirchenrecht. (36) Die kirchlichen Aussagen über die Notwendigkeit des kirchenrechtlichen Studiums sowie über dessen Ziele, Methoden und Inhalte gelten daher wohl für jede Form theologischer Studien.

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Dies zeigt sich vor allem auch an den von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnungen. So werden in der Rahmenordnung für die Priesterbildung, die die Deutsche Bischofskonferenz am 23. Februar 1988 verabschiedete, die Studienziele für das Fach Kirchenrecht für angehende Priester genau festgelegt und umschrieben. Ziel ist die „Einführung in die rechtlichen Normen, die Verfassung und Leben der Kirche bestimmen" (37) . Die Priesteramtskandidaten „sollen ein theologisch fundiertes und rechtlich orientiertes Verständnis der Kirche erhalten. Außer den dazu erforderlichen kirchenrechtlichen Kenntnissen sollen sie die Fähigkeit erwerben, den priesterlichen Dienst in Wahrung der Rechtsordnung und in Kenntnis der rechtlichen Möglichkeiten zu vollziehen, und befähigt werden, die kirchenrechtliche Relevanz konkreter Sachverhalte zu erkennen und zu werten" (38) . Als Studien- und Prüfungsinhalte werden ausdrücklich festgelegt: theologischer Ort und ekklesiologische Funktion des Kirchenrechts; kirchenrechtliche Grundbegriffe und Grundnormen; verfassungsrechtlicher Aufbau der Kirche; rechtliche Ordnung des Verkündigungsdienstes; rechtliche Ordnung des Heiligungsdienstes; Kirche und Staat. (39) Bei der Behandlung des Stoffes sollen auch rechtsgeschichtliche Zusammenhänge aufgezeigt werden. Ebenso soll auf die verfahrensrechtlichen Normen und das Disziplinar- und Strafrecht hingewiesen werden. Die Richtlinien für die ökumenische Praxis und die ökumenischen Rechtsprobleme sind anzusprechen. Schließlich ist auch das deutsche Teilkirchenrecht in besonderer Weise zu berücksichtigen. (40) Ebenso ist auch für die haupt- und nebenberuflichen Diakone(41) sowie für die GemeindereferentInnen (42) und PastoralreferentInnen (43) eine berufsadäquate und spezifische kirchenrechtliche Ausbildung erforderlich. Schließlich halten die Deutschen Bischöfe für die Lehramtsstudiengänge in Katholischer Religion kirchenrechtliche Kenntnisse für notwendig und unverzichtbar: Für das Lehramt in der Hauptschule, in der Realschule bzw. in der Sekundarstufe I Kenntnisse über die rechtlichen Strukturen der Kirche, insbesondere über die Verfassung der Kirche und den Dienst des Religionslehrers, für das Lehramt in Gymnasien, in Beruflichen Schulen bzw. in der Sekundarstufe II darüber hinaus auch Kenntnisse über die Grundnormen des Sakramentenrechts, insbesondere des Eherechts. (44) Die Österreichische Bischofskonferenz hat im Jahre 1989 die von der Deutschen Bischofskonferenz auf ihrer Vollversammlung vom 13.-16. Februar 1978 verabschiedete Rahmenordnung für die Priesterbildung als „Ratio nationalis" für die Priesterausbildung in den österreichischen Diözesen weitgehend übernommen. (45) Wenngleich es an Ausführlichkeit fehlt und Kirchenrecht hier nicht explizit aufscheint, dürften die Grundsätze der deutschen Rahmenordnung als Anliegen und Desiderat implizit übernommen worden sein. Für die Ausbildung von TheologInnen für den kirchlichen Dienst, die Ausbildung von Diakonen(46) und ebenso für die Ausbildung von ReligionslehrerInnen dürfte wohl ähnliches gelten bzw. sind nicht zuletzt auch aufgrund der in den letzten Jahren stark gewandelten Verhältnisse ähnliche Zielvorstellungen und damit auch ein Handeln der Österreichischen Bischofskonferenz zu fordern.

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Gemäß der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana" vom 15. April 1979 gelten die Bestimmungen dieser Konstitution auch für die staatlichen Katholisch-Theologischen Fakultäten (Art. 8 SapChrist).(47) Ausdrücklich betont Art. V § 1 Abs. 3 ÖK, daß die innere Einrichtung und der Lehrbetrieb der staatlichen österreichischen Theologischen Fakultäten nach den jeweiligen kirchlichen Bestimmungen geregelt wird. Damit hat sich der österreichische Staat verpflichtet, das Studium der Katholischen Theologie „den jeweiligen kirchlichen Normen gemäß" zu regeln. (48) Das Studienrecht der staatlichen Katholisch-Theologischen Fakultäten Österreichs muß sich somit am kirchlichen Studienrecht orientieren, d. h. gegenwärtig an den Bestimmungen der cc. 815-821 CIC/1983, der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana" vom 15. April 1979 und den zugehörigen „Ordinationes" der Kongregation für das katholische Bildungswesen vom 29. April 1979. Hinzu kommt für Österreich das von der Kongregation für das katholische Bildungswesen am 1. November 1983 erlassene sogenannte Akkommodationsdekret. (49)

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Die im Jahre 1966 erfolgte Neuordnung des Hochschulrechts in Österreich durch das Bundesgesetz über die Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen (Allgemeines Hochschulstudiengesetz - AHStG vom 15. Juli 1966; BGBl. Nr. 177/1966) hatte eine umfassende Neuregelung des Theologiestudiums eingeleitet, die insbesondere durch kirchliche Neuerungen angezeigt schien.(50) Ergebnis dieser theologischen Studienreform in Österreich war das Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen vom 10. Juli 1969 (BGBl. Nr. 293/1969).(51) Für die im einzelnen für das Studium der katholischen Theologie vorgesehenen drei Studienrichtungen, nämlich die fachtheologische, die selbständige religionspädagogische und die kombinierte religions-pädagogische Studienrichtung, wurden 1971 neue Studienordnungen (52) erlassen. Da die Fachtheologische Studienrichtung insbesondere der Ausbildung der Priesteramtskandidaten dient, war ihre Studienordnung auf die kirchlichen Vorgaben abgestimmt. Diese Studienordnungen haben im Blick auf das Pädagogikum gravierende Änderungen erfahren. Auf die im Rahmen der Novellierung (vgl. Novellierung vom 21. April 1988, BGBl. Nr. 227/1988, und Novellierung vom 15. Juni 1988, BGBl. Nr. 351 und 352/1988) im Fach Kirchenrecht vorgenommenen Kürzungen der Lehrveranstaltungen in der Fachtheologischen Studienrichtung auf 6 Semesterwochenstunden und in der Selbständigen und Kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung auf 2 Semesterwochenstunden hatte die Kongregation für das katholische Bildungswesen in einer Stellungnahme vom 15. September 1986 reagiert und die zu geringe Stundenzahl im Kirchenrecht eindringlich angemahnt. Zugleich hat sie „modifiche" zum Zwecke der Beachtung der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana" und der dazu ergangenen Ordinationes „im Lichte des Konkordates und des Akkommodationsdekrets" vorgeschlagen. (53) Gegenwärtig wird Kirchenrecht in der Fachtheologischen Studienrichtung in 8 Semesterwochenstunden gelehrt, in der Selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung sowie der Kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung in 2 Semesterwochenstunden.

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Inzwischen hat der Österreichische Staat im Jahre 1993 ein neues Universitätsorganisationsgesetz erlassen (UOG 93). Gemäß § 73 UOG 93 „Sonderbestimmungen für Theologische Fakultäten" bleibt das Österreichische Konkordat in Geltung. Zugleich löste im Jahre 1997 das Universitätsstudiengesetz (UniStG) das Allgemeine Hochschulstudiengesetz (AHStG) ab. Im Juni 1999 haben sich an der Theologischen Fakultät Innsbruck die bisher selbständigen Institute zu 5 Großinstituten zusammengeschlossen. Die von staatlicher Seite vorgegebenen neuen Strukturen sind nun mit entsprechendem Leben zu füllen. D. h. es sind neue Studienpläne zu erstellen, „deren Ziel ein fundiertes und den neuen kirchlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen gerecht werdendes Theologiestudium ist"(54) . Da das UOG 93 ausdrücklich auf das Österreichische Konkordat und dieses wiederum auf die kirchlichen Bestimmungen Bezug nimmt, muß sich auch das neu zu verabschiedende Studienrecht der Katholisch-Theologischen Fakultäten Österreichs am jeweils geltenden kirchlichen Studienrecht orientieren. Dies gilt auch bezüglich der Aussagen zum Kirchenrecht.

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III. Kirchenrecht als praktisch-systematische Wissenschaft im Rahmen einer auf Dialog und Interaktion ausgerichteten Theologie

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Die Kanonistik hat sich als erste unter den theologischen Disziplinen durch die seit der Mitte des 12. Jahrhunderts von der dogmatischen Theologie erfolgte Trennung zu einer selbständigen Wissenschaft emanzipiert, wenngleich ihre Arbeit zunächst weithin parallel zur dogmatischen Theologie erfolgte.(55)

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1. Kanonistik und Kirchenrecht

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Die Kanonistik versteht sich als die Erforschung und Darstellung des Rechts der Kirche, zunächst und näherhin des Rechts der katholischen Kirche. Von dieser Kirche sagt das Zweite Vatikanische Konzil, daß sie Glaubens-, Heils- und Rechtsgemeinschaft in untrennbarer Einheit ist (vgl. VatII LG Art. 8).(56) Kirchenrecht ist somit nicht etwas, was von außen an die Kirche herangetragen wird. Es erwächst vielmehr „aus der Wesensart der in Wort und Sakrament sich vollziehenden Sendung"  (57) . Kirchenrecht hat Anteil am sakramentalen Wesen der Kirche und ist somit „Element des Mysteriums Kirche" selbst. (58) Gerade die radikale Infragestellung eines Rechts in der Kirche, wie sie zu Beginn des 20. Jahrhunderts durch den evangelischen Juristen Rudolph Sohm (1841-1917) und auch später immer wieder erfolgt ist, hat dazu geführt, daß sich Kanonisten vorrangig um eine theologische Begründung und Verankerung des kirchlichen Rechts bemüht haben. Kirchenrecht ist somit „das Recht, das im Dienste der Kirche steht, d. h. konkret: im Dienste des Heilsauftrages der Kirche in der Welt" (59) . Als Recht des Volkes Gottes dient es dem Aufbau und Leben der Kirche, indem es für Ordnung, Friede und Sicherheit, aber auch für Freiheit in der Kirche sorgt. In rechter Weise verstanden ist das Recht „nicht Hindernis, sondern pastorale Hilfe; es tötet nicht, sondern macht lebendig. Seine Hauptaufgabe ist nicht, zu unterdrücken, zu hemmen oder gar gegen etwas anzugehen, sondern es soll anregen, fördern, behüten und den echten Freiheitsraum schützen"(60) . So kann es auch keineswegs Zweck des kirchlichen Gesetzbuches sein, „den Glauben, die Gnade, die Charismen und vor allem die Liebe im Leben der Kirche oder der Gläubigen zu ersetzen. Im Gegenteil, der Codex zielt vielmehr darauf ab, der kirchlichen Gesellschaft eine Ordnung zu geben, die der Liebe, der Gnade und den Charismen Vorrang einräumt und gleichzeitig deren geordneten Fortschritt im Leben der kirchlichen Gesellschaft wie auch der einzelnen Menschen, die ihr angehören, erleichtert" (61) . Seinen Daseinsgrund hat das Kirchenrecht im „Dienst an der kirchlichen communio". Es dient ihr, wie Rouco Varela betont, „erstens dadurch, daß es ihre Existenz selbst ermöglicht. Ohne kanonisches Recht gäbe es de facto keine 'kirchliche Communio', also keine Kirche". Zweitens dadurch, „daß es durch eine Aktualisierung des 'Ordo Ecclesiae' - der kanonischen Ordnung - zu ihrer pastoralen Fruchtbarkeit beiträgt" (62) . Oberstes Ziel aller kirchlicher Normsetzung und Normanwendung muß daher die „salus animarum" sein (vgl. c. 1752 CIC/1983). So ermöglicht Kirchenrecht kirchliche Praxis und kirchliches Leben, setzt aber zugleich auch gewisse Grenzen.

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2. Kirchenrecht als wissenschaftliche Disziplin

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Kirchenrecht ist eine wissenschaftliche Diziplin. (63) In diesem Sinn hat Kirchenrecht Anteil an der Wissenschaftlichkeit der Theologie insgesamt. Gerade als Wissenschaft ist Theologie mit ihren einzelnen Disziplinen unaufgebbar für die Universität. Universitäten als öffentliche Einrichtungen mußten und müssen sich, worauf Erhard Busek verweist, immer in zweifacher Weise legitimieren: „erstens durch Wissenschaftlichkeit - das ist die unabdingbare Voraussetzung -, und zweitens doch auch immer durch öffentliches Interesse" (64) . Gerade der aufgeklärte, religionsneutrale Staat müsse größtes Interesse daran haben, daß die Religionsgemeinschaften und Konfessionskirchen, die in der Bevölkerung vorherrschen, eine wissenschaftliche Theologie betreiben. So sind die staatlichen Theologischen Fakultäten nicht nur für die Ausbildung von TheologInnen und deren berufliche Qualifikationen, sondern auch „im Blick auf die gesamtgesellschaftliche Entwicklung und den interdisziplinären wissenschaftlichen Austausch an den Hochschulen und Universitäten unverzichtbar" (65) . Mit allem Nachdruck haben sich daher in der jüngsten Diskussion auch die Dekane der Theologischen Fakultäten Graz und Wien gegen die Idee gewandt, anstelle der Einführung von Studiengebühren die Katholisch-Theologischen Fakultäten an den Universitäten abzubauen. (66) Nicht zuletzt haben auch die katholischen Bischöfe und Theologen des deutschsprachigen Raums „vor einer einseitigen Bevorzugung naturwissenschaftlich-technischer Bereiche in der Bildungspolitik" gewarnt. (67) Theologie und Philosophie ließen sich kaum ökonomisch verzwecken, seien aber für den gesellschaftlichen Diskurs, für die menschliche Sinnfrage und für das interdisziplinäre Gespräch unverzichtbar. Ist in diese Richtung angesichts eines vielfachen Ökonomismus heute nicht auch ein stärkerer Einsatz österreichischer TheologInnen und insbesondere auch der österreichischen Bischöfe sowie der Bischofskonferenz notwendig und gefordert?

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Jedoch ist der Staat nicht an einer irgendwie betriebenen Theologie interessiert, sondern „an einer solchen, die im Namen der Kirche gelehrt wird" (68) . Entgegen der Infragestellung der kirchlichen Anbindung durch den Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät Salzburg, Heinrich Schmidinger, muß die kirchliche Beheimatung der wissenschaftlichen Theologie gerade die „Gewähr dafür sein, bei aller Freiheit des Denkens und Forschens den sicheren Boden der Wahrheit nicht unter den Füßen zu verlieren" (69) . In diesem Sinn spricht das Österreichische Akkommodationsdekret der Bischofskonferenz die Aufgabe zu, unter Wahrung der Eigenständigkeit der Wissenschaft im Sinne des Zweiten Vatikanischen Konzils den wissenschaftlichen Fortschritt der theologischen Fakultäten zu fördern und um deren wissenschaftliche und kirchliche Natur besorgt zu sein. Ausdrücklich wird im Unterschied zur Apostolischen Konstitution „Deus Scientiarum Dominus" (vgl. auch VatII GE Art. 11 Abs. 1), die an erster Stelle Lehre und Ausbildung nannte, in „Sapientia Christiana" die wissenschaftliche Forschung als erste Aufgabe einer theologischen Fakultät genannt (Art. 3 § 1 SapChrist). Zugleich wird in Art. 3 § 2 SapChrist (vgl. VatII OT Art. 4) die Pflicht betont, die Studierenden zu hoher Qualifikation heranzubilden und sie für ihre künftigen Aufgaben sinnvoll vorzubereiten. Insgesamt sind die wissenschaftlichen Erfordernisse sorgfältig mit den pastoralen Notwendigkeiten des Volkes Gottes in Einklang zu bringen (Art. 39 § 2 SapChrist). So werden gegenwärtig Katholisch-Theologische Fakultäten verstärkt und in Zukunft noch mehr daran gemessen, „ob Forschung gesellschaftlich oder wirtschaftlich erfolgreich umsetzbare Ergebnisse zeitigt oder ob die Lehre eine praktische Berufsausbildung mit Aussicht auf einen Arbeitsplatz eröffnet" (70) . Gerade die neuzuerstellenden Studienpläne müssen diesen Aspekt der berufsspezifischen Ausbildung im Auge haben. Kann und muß das theologische Studium hier nicht praxisnäher gestaltet und im Blick auf die je spezifisch geforderte fachliche Qualifikation verbessert werden?

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3. Kirchenrecht als theologische Disziplin

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Nach den Ordinationes zur Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana" zählt Kirchenrecht zu den theologischen Disziplinen (Art. 51 OrdSapChrist). In diesem Sinn hat bereits das Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Ausbildung der Priester getreu der ekklesiologischen Akzentsetzung dieses Konzils gefordert, im Unterricht des kanonischen Rechts den Blick auf das Mysterium der Kirche zu lenken (VatII OT Art. 16). In dieselbe Richtung zielt die Kongregation für das katholische Bildungswesen mit der Forderung, bei der Darlegung dieser Disziplin zunächst auf die allgemeine Grundlegung des Kirchenrechts wie auch auf die besondere des einzelnen Rechtsinstituts hinzuweisen. (71) Ebenso wurden im Zusammenhang der CIC-Reform und der Frage der Schaffung einer Lex Ecclesiae Fundamentalis Grundaussagen über den theologischen Ort des Kirchenrechts formuliert. (72) Insbesondere war es Paul VI., der in einer Ansprache vom 20. Januar 1970 im Anschluß an die Aussage des Konzils forderte, das Kirchenrecht tiefer in der Heiligen Schrift und in der Theologie zu begründen, wie das kanonische Recht aus dem Wesen und der Verfassung der Kirche abzuleiten sei. (73) Kirchenrecht hat somit wesentliche Bezüge zur katholischen Theologie, zugleich jedoch auch solche zur Rechtswissenschaft. (74) Es ist im Schnittfeld von Theologie und Recht angesiedelt und zugleich auch eine praktische wie systhematische Disziplin. Wenn man Theologie, je nach Schwerpunkt und Inhalt, in biblische, historische, systhematische und praktische Theologie einteilt, zählt Kirchenrecht, da es auf Handeln ausgerichtet ist, mit der Pastoraltheologie, der Liturgiewissenschaft, der Homiletik, der Religionspädagogik und der Katechetik zur Praktischen Theologie. Die Sicht des Kirchenrechts als praktischer Wissenschaft besagt, „daß sie eine besondere Nähe zum Leben, genauer zum kirchlichen Leben besitzt. Sie ist dazu berufen, dieses Leben zu ihrem Teil zu ordnen und zu gestalten. Sie dient auf ihre Weise der Sendung der Kirche, vor allem indem sie Ordnung, Frieden und Sicherheit in der Kirche zu ihrem Teil garantiert" (75) . Mit Recht verweist Sabine Demel aber auch darauf, daß Kirchenrecht zugleich auch eine systhematische Wissenschaft ist, da es sich nicht begnügt, „die geltenden Rechtsbestimmungen zur Kenntnis zu nehmen, auszulegen und anzuwenden, sondern darüber hinaus die Aufgabe hat, die Rechtsnormen auf ihre theologische Legitimität hin zu überprüfen, d. h. ihre theologischen Grundlagen wie auch Grenzen aufzuweisen" (76) . Kirchenrecht werde so von einem geschlossenen zu einem „offenen System", dessen Grundfrage laute: „Ist das überkommene Gesetz geeignet, und zwar am besten geeignet, zu einem freiheitlichen und friedlichen Leben der kirchlichen Gemeinschaft wie auch des/der einzelnen in der kirchlichen Gemeinschaft zu verhelfen?" (77) .

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4. Kirchenrecht im interdisziplinären Gespräch

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Wenngleich sich Kirchenrecht vorrangig als praktisch-systematische Disziplin versteht, hat es Verbindung zu allen übrigen theologischen Disziplinen und ist auf diese angewiesen, ja es steht in einem „Wechselverhältnis des Gebens und Nehmens" (78) . So greift die Kanonistik die für ihre Arbeit relevanten Ergebnisse anderer theologischer Fächer auf. Insbesondere zeigt die Dogmatik dem Kanonisten den Glauben der Kirche und den jeweiligen Sicherheitsgrad der einzelnen theologischen Sätze auf. Die Moraltheologie entwickelt Prinzipien der Sittlichkeit, klärt Gesetz und Gewissen. Die Sozialethik befaßt sich mit der gottgewollten sittlichen Ordnung der Gesellschaft, stellt die gesellschaftlichen Lebensordnungen, wie Ehe und Familie, Staat und Völkergemeinschaft, dar und klärt darüber hinaus Begriffe und Prinzipien, wie Gemeinwohl, Subsidiarität und Solidarität. Die Exegese des Neuen Testaments zeigt die Wurzeln und erste Entwicklungen des Kirchenrechts auf. Auf der anderen Seite gibt das Kirchenrecht auch. Alle theologischen Disziplinen stehen, wie Georg May und Anna Egler wohl zu Recht erklären, „unter Normen, die sie bei ihrer Arbeit zu beachten haben" (79) . Dies gelte für die Normen über den Umgang mit der Bibel und mit den Äußerungen des kirchlichen Lehramtes, über den Gottesdienst, die Predigt und den Religionsunterricht. Dieses gegenseitige Geben und Nehmen sieht Heinz Schuster in dem von Karl Rahner mitherausgegebenen Handbuch der Pastoraltheologie im Blick auf Pastoraltheologie und Kirchenrecht durch zwei Momente bedingt, nämlich der praktischen, berufsbezogenen Ausbildung und dem wissenschaftstheoretischen Aspekt. In der praktischen Ausbildung müssen „notwendig die Ergebnisse und Prinzipien der praktischen Theologie mit den Normen und Daten des Kirchenrechts zusammengeschaut und eventuell mit ihnen konfrontiert werden". Unter wissenschaftstheoretischem Aspekt „zeigt sich die Kanonistik als eine Grundlagenwissenschaft für die Praktische Theologie, insofern in der Kanonistik die rechtliche, geschichtliche und gesellschaftliche Verfaßtheit der Kirche, soweit sie in Gesetze und Vorschriften gefaßt ist, reflektiert wird". Zugleich verweist Schuster darauf, „daß die Normen um so eher einer möglichen oder notwendigen Abänderung oder Absetzung ausgesetzt sind, je mehr sie sich mit dem detaillierten, konkreten Vollzug der Kirche beschäftigen, der von seinem Wesen her dem Einfluß der wechselnden Gegenwartssituation ausgesetzt ist". Die Erforschung jener Momente der gegenwärtigen Situation, die vielleicht einmal die Neufassung eines Gesetzes notwendig machen, ist „nicht primär Aufgabe der Kanonistik bzw. des Kirchenrechts ... aber gerade Aufgabe der praktischen Theologie". So hat die Praktische Theologie einerseits die rechtliche und gesetzlich gefaßte Struktur der Kirche ihren eigenen Überlegungen vorauszusetzen und die bestehenden Normen des konkreten Vollzugs der Kirche ihren eigenen, der Gegenwartsanalyse entnommenen Ergebnissen zu konfrontieren, andererseits „jene strukturellen Veränderungen, die im Vorfeld der Rechtssetzung der Kirche geschehen, irgendeinmal die Neufassung eines Gesetzes notwendig machen können und insofern von der Kanonistik vorausgesetzt werden", zu erforschen, wenn sie sich mit dem „ius condendum" befaßt. (80) In die gleiche Richtung weisen auch Hans Heimerl und Helmuth Pree: Die Pastoraltheologie „hat den Selbstvollzug der Kirche unter dem Gesichtspunkt der jeweiligen Situation bzw. der Zukunft zu planen. Dabei ist das Verhältnis zur Kanonistik von zwei gegenläufigen Tendenzen gekennzeichnet: Einerseits muß die Pastoraltheologie das Kirchenrecht voraussetzen - als Teil des verbindlichen Handelns der Kirche und ihrer geltenden Struktur; das geltende Recht bestimmt ja den gegenwärtigen Vollzug der Kirche. Andererseits muß das Kirchenrecht die Pastoraltheologie unter dem Aspekt der Kirchenrechtspolitik voraussetzen; d. h., die Pastoraltheologie stellt das wichtigste Sensorium für die Gestaltung des künftigen Kirchenrechts dar." (81) So schärft letztlich die Pastoraltheologie „den Blick des Kanonisten für die seelsorgliche Verantwortung und für die seelsorglichen Chancen des Kirchenrechts" (82) . Die gemeinsame Bezogenheit läßt sich für spezifische Bereiche, wie Sakramentenpastoral, Erwachsenenbildung, Schule und Religionsunterricht, auch für die Katechetik und Religionspädagogik aufzeigen. (83) Die Notwendigkeit des gegenseitigen Kommunizierens wird auch deutlich, wenn Ilona Riedel-Spangenberger in ihrem Beitrag über die Rechtsstellung der in kirchlich ungültiger Ehe lebenden Katholiken bemerkt: „Der zur Debatte stehende Sachverhalt stellt allerdings nicht nur ein kirchenrechtliches, sondern ebenso ein bibeltheologisches, dogmatisches und moraltheologisches Problem innerhalb der wissenschaftlichen Theologie dar." (84) Es liegt in der Natur der Sache, daß das Problem der wiederverheirateten Geschiedenen nur „im gemeinsamen Bemühen der verschiedenen theologischen Disziplinen zu lösen ist" (85) . Entsprechendes gilt im Blick auf ökumenische Fragen, ohne hier vorschnell die „plena communio" vorwegnehmen zu wollen.(86) Gerade das Ökumenische Direktorium von 1993 verweist hier auf ein „interdisziplinäres Lehren" auch im Blick auf das Kirchenrecht. (87) Neben den Beziehungen zu anderen theologischen Fächern pflegt das kanonische Recht auch solche zu nichttheologischen Disziplinen, wie dem staatlichen Recht. Hier kommen neben dem Bürgerlichen Recht (Zivilrecht) vor allem Fragen des öffentlichen Rechts in den Blick, nicht zuletzt auch Fragen im Blick auf das immer stärker zusammenrückende Europa. (88) Ebenso ist die Philosophie, vor allem im Blick auf Logik, Ethik und Naturrecht, für die Ausbildung im Kirchenrecht notwendig. Die Geschichtswissenschaft liefert methodische Erkenntnisse. Im Eherecht ist das Kirchenrecht besonders auf die Erkenntnisse der Humanwissenschaften verwiesen. (89) In diesem Sinn leistet Kirchenrecht durchaus einen wesentlichen Beitrag im Rahmen einer kommunikativen Theologie. Diese von der Sache her gegebene Verwiesen- und Verbundenheit sollte Ansporn auch zum gemeinsamen Lehren und Forschen sein.

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Diese oben genannten Prinzipien und Vorgaben versucht das Fach Kirchenrecht an der Theologischen Fakultät Innsbruck zu verwirklichen. Bewußt hat sich das Fach mit der Pastoraltheologie sowie mit der Katechetik und Reli-gionspädagogik zum Institut für praktische Theologie zusammengeschlossen unter Einbindung eines systhematischen Theologen. (90) Darin zeigt sich die Eingebundenheit des Kirchenrechts in die Dogmatik und zugleich dessen pastorale Ausrichtung. Dabei konzentriert sich die Lehre entsprechend der kirchlichen Praxis und der Einteilung des Codex Iuris Canonici schwerpunktmäßig auf den Bereich der Allgemeinen Normen und die Begründung des kirchlichen Rechts, auf das kirchliche Verfassungsrecht, den Verkündigungs- und Heiligungsdienst sowie das kirchliche Eherecht. Darüber hinaus werden Fragen aus anderen Rechtsbereichen, wie dem kirchlichen Vermögensrecht, dem Straf- und Prozeßrecht und dem Staatskirchenrecht aufgegriffen. Besonderes Gewicht wird auf das österreichische Teilkirchenrecht, insbesondere die Diözesangesetze sowie die Gesetze der Österreichischen Bischofskonferenz, gelegt, ohne aber aufgrund der internationalen Zusammensetzung der Studierenden den weltkirchlichen Bezug zu vernachlässigen. Insgesamt geht es nicht nur um die Darlegung des Rechts der Lateinischen Kirche, sondern im Blick auf die zahlreichen Studieren aus den katholischen Ostkirchen auch um das Recht dieser mit Rom unierten Kirchen. Hinzu kommt der Blick auf die Rechtsordnungen anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften, so die orientalischen Kirchen sowie die kirchlichen Gemeinschaften, die aus der Reformation hervorgegangen sind. Insgesamt sollen die Studierenden der katholischen Theologie befähigt werden, das Recht der Kirche in der Praxis sachgemäß anzuwenden bzw. kirchliches Handeln aus der Sicht der kirchenrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben sachgemäß zu beurteilen. Dies gilt für Studierende, die den priesterlichen Dienst bzw. einen anderen kirchlichen Dienst anstreben, ebenso, wie für diejenigen, die sich als Religionslehrerinnen und -lehrer in den Dienst der Schule stellen wollen. Die Beschäftigung mit dem kirchlichen Recht an der Theologischen Fakultät unterscheidet sich in Lehre und Forschung von dessen Behandlung an juridischen Fakultäten sowie an einer evangelisch-theologischen Fakultät. Da sich entgegen der Tradition an der Juridischen Fakultät Innsbruck seit dem Tod von Peter Leisching (91) kein eigener Lehrstuhl für Kirchenrecht befindet, kann die Theologische Fakultät mit ihrem Lehrangebot bzw. mit speziellen Lehrveranstaltungen auch Studierenden der Juridischen Fakultät Einblick in das kirchliche Recht bzw. das Staatskirchenrecht geben. Dieses Angebot trägt wesentlich auch zur geforderten und notwendigen Kooperation mit anderen Fakultäten bei. Insgesamt gilt es aber in Zukunft wohl stärker, die gesellschaftliche Relevanz des Kirchenrechts, aber auch der Theologie insgesamt wieder in der kirchlichen und gesellschaftlichen Öffentlichkeit bewußt und beheimatet zu machen.

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Ist das Kirchenrecht an der Katholisch-Theologischen Fakultät heute etwas gänzlich Neues? In der Vergangenheit war an der Innsbrucker Katholisch-Theologischen Fakultät Kirchenrecht immer mit der Theologie insgesamt verbunden und unter dem Aspekt des Praktischen gesehen worden, ohne auf rechtsgeschichtliche Bezüge zu verzichten. Gerade der Jubilar hat sich dem Grundsatz „Traditio - Lehrmeisterin der Zukunft" in seinem Forschen und Lehren immer verpflichtet gewußt. Wenngleich das Kirchenrecht an der Katholisch-Theologischen Fakultät in Innsbruck heute zunächst auf die Praxis und damit auf die je berufsspezifische Ausbildung der Studierenden hin orientiert ist, so möchte, ja kann und darf es auch in Zukunft das Leitmotiv des Jubilars nicht aus den Augen verlieren. Oder anders gesagt: Nur wer sich seiner Vergangenheit bewußt ist, hat Zukunft. (92)

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Anmerkungen:  

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 1. Theologische Fakultäten „profilieren" sich, in: KathPress-Tagesdienst Nr. 233, 9.10.1999, 3 f.; Theologische Fakultäten im Umbruch: Vier Schwerpunkte und Bakkalaureat, in: Die Presse 12.10.1999.

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2. Theologie über den Kirchturm hinaus, in: Salzburger Nachrichten, 2.11.2000.

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3. Johann Weber, „Mentes tuorum visita". Eine Ermutigung zur Theologie als Wissenschaft, in: 150 Jahre Österreichische Bischofskonferenz 1849-1999. Hg. vom Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz. Wien 1999, 103-107, hier 103; vgl. auch Richard Puza, Ändert sich das Verhältnis von Kirche und Staat? Eine Analyse der aktuellen Situation in Deutschland mit einem Blick auf Frankreich, in: Cesare Mirabelli / Giorgio Feliciani / Carl Gerold Fürst / Helmuth Pree (Hg.), Winfried Schulz in Memoriam. Schriften aus Kanonistik und Staatskirchenrecht (= AIC, Bd. 8). Frankfurt a. M. u. a. 1999, 677-688, bes. 685 f.

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4. vor allem Gottfried Mraz, Geschichte der Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck von ihrer Gründung bis zum Jahre 1740 (= Forschungen zur Innsbrucker Universitätsgeschichte III). Innsbruck 1968; Andreas Falkner, Geschichte der Theologischen Fakultät Innsbruck 1740-1773 (= Forschungen zur Innsbrucker Universitätsgeschichte IV). Innsbruck 1969; Manfred Brandl, Die Theologische Fakultät Innsbruck 1773-1790 im Rahmen der kirchlichen Landesgeschichte (= Forschungen zur Innsbrucker Universitätsgeschichte V). Innsbruck 1969; Emerich Coreth, Die Theologische Fakultät Innsbruck. Ihre Geschichte und wissenschaftliche Arbeit von den Anfängen bis zur Gegenwart (= Veröffentlichungen der Universität Innsbruck 212). Innsbruck 1995; Hermann Zschokke, Die theologischen Studien und Anstalten der katholischen Kirche in Österreich, Wien und Leipzig 1894, bes. 236-252; Peter Leisching, Zur Rechtsgeschichte der Innsbrucker „Jesuitenfakultät", in: Tiroler Heimat 39 (1976) 101-124.

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5. Mraz, Geschichte (Anm. 4), 39 ff.; ferner auch Emerich Coreth, Das Jesuitenkolleg Innsbruck. Grundzüge seiner Geschichte, in: ZKTh 113 (1991) 140-213, hier 150.

37
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6. dazu Nikolaus Grass, Die Kirchenrechtslehrer der Innsbrucker Universität von 1672 bis zur Gegenwart. Ein Beitrag zur Wissenschaftsgeschichte Österreichs, in: Veröffentlichungen des Museums Ferdinandeum, 31. Bd. Innsbruck 1951, 157-212; abgedr. in: ders., Österreichs Kirchenrechtslehrer der Neuzeit. Besonders an den Universitäten Graz und Innsbruck (= Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat, Bd. 27). Freiburg i. d. Schweiz 1988, 255-314, hier bes. 256-266; ferner auch Coreth, Jesuitenkolleg (Anm. 5), 154 f.

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7. dazu Johann Friedrich v. Schulte, Die Geschichte der Quellen und Literatur des canonischen Rechts von Gratian bis auf die Gegenwart, Bd. III/1. Stuttgart 1880, Nachdruck Graz 1956, 777. In Wien wurde die Lehrkanzel für Kirchenrecht an der Theologischen Fakultät am 10.1.1767 aufgehoben, da, wie betont wurde, von keinem Religiosen und am wenigsten von einem Jesuiten eine gedeihliche, zeitgemäße und dem modernen Staat gerechtwerdende Darbietung des kanonischen Rechts zu erwarten sei. Vgl. Johann Haring, Das Lehramt der katholischen Theologie. Festschrift der Grazer Universität für 1926. Graz 1926, 26.

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8. Grass, Kirchenrechtslehrer (Anm. 6), 263, unter Hinweis auf Jakob Probst, Geschichte der Universität Innsbruck seit ihrer Entstehung bis zum Jahre 1860. Innsbruck 1869, 19 und 44 f.

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9. Kirchenrechtslehrer (Anm. 6), 270-274; vgl. Coreth, Fakultät (Anm. 4), 30 f.; s. auch Andreas Mitterbacher, Der Einfluß der Aufklärung an der theologischen Fakultät der Universität Innsbruck (1790-1823) (= Forschungen zur Innsbrucker Universitätsgeschichte, Bd. 2). Innsbruck 1962; Brandl, Fakultät (Anm. 4), 45 ff.; 60 f.

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10. v. Schulte, Quellen III/1 (Anm. 7), 310; vgl. auch Coreth, Fakultät (Anm. 4), 55-59; Mitterbacher, Einfluß (Am. 9), 116-143.

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11. Kirchenrechtslehrer (Anm. 6), 269, m. w. N.

43
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12. ausdrücklich Peter Leisching, Die römisch-katholische Kirche in Cisleithanien, in: Adam Wandruszka / PeterUrbanitsch (Hg.), Die Habsburgermonarchie 1848-1918, Bd. IV: Die Konfessionen. Wien 1985, 1-247, hier 112 f.

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13. Alfred Rinnerthaler, Der Fall Wahrmund. Politische, rechtliche und diplomatische Turbulenzen im Umfeld von Modernismus und Antimodernismus in Österreich, in: Österreich und der Heilige Stuhl im 19. und 20. Jahrhundert. Hg. v. Hans Paarhammer und Alfred Rinnerthaler. Frankfurt a. M. u. a. 2001, 187-246; zu Rudolf von Scherer vgl. Philipp Helm, Rudolf Ritter v. Scherer. Das Handbuch des Kirchenrechts, oben in diesem Band.

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14. Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 16. Januar 1851, RGBl. Nr. 19; dazu Zschokke, Studien (Anm. 4), 95 f.; Haring, Lehramt (Anm. 7), 38 f.

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15. Grass, Kirchenrechtslehrer (Anm. 6), 308-314; vgl. Peter Goller, Katholisches Theologiestudium an der Universität Innsbruck vor dem Ersten Weltkrieg (1857-1914) (= Forschungen zur Innsbrucker Universitätsgeschichte, Bd. 19). Innsbruck / Wien 1997.

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16. Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 29. März 1858, § 5, RGBl. Nr. 50/1858; dazu Johann B. Haring, Einführung in das Studium der Theologie, Graz 1911, 36 f.; die Verordnung ist, ebd., 61-66, hier 63, abgedruckt.

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17. Staffler vgl. Coreth, Jesuitenkolleg (Anm. 5), 167.

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18. Nilles vgl. Johannes Mühlsteiger, Art. Nilles, Nikolaus, in: Neue deutsche Biographie. Hg. von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 19. Berlin 1999, 277 f.; ders., Nikolaus Nilles S. J. (1828-1907), unten in diesem Band; Coreth, Fakultät (Anm. 4), 77.

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19. Kirchenrechtslehrer (Anm. 6), 309 f.; Arthur Schönegger, Die kirchenpolitische Bedeutung des „Constitutum Constantini" im frühern Mittelalter (bis zum Decretum Gratiani), in: ZKTh 42 (1918) 327-371; 541-590.

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20. Andreas Batlogg, Die Theologische Fakultät Innsbruck zwischen „Anschluss" und Aufhebung (1938), in: ZKTh 120 (1998) 164-183; Karl H. Neufeld, „Aufhebung" und Weiterleben der theologischen Fakultät Innsbruck (1938-1945). Fakten, Reaktionen und Hintergründe während des Zweiten Weltkrieges, in: ZKTh 119 (1997) 27-50; Hugo Rahner, Die Geschichte eines Jahrhunderts. Zum Jubiläum der Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck 1857-1957, in: ZKTh 80 (1958) 1-65, hier 62 f.

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21. Godehard Josef Ebers vgl. insbesondere Nikolaus Grass, Godehard Josef Ebers +, in: ZRG Kan.Abt. 45 (1959) XIII-XXXI; abgedr. in: ders., Österreichs Kirchenrechtslehrer (Anm. 6), 315-333, bes. 326-329; ferner ders., Kirchenrechtslehrer (Anm. 6), 301-306.

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22. Fakultät (Anm. 4), 136; vgl. auch Gottfried Heinzel, Hieronymus Noldin und sein Werk, in: ZKTh 80 (1958) 200-210, bes. 207; ferner J. Miller, In memoriam Gottfried Heinzel, SJ, in: ZKTh 90 (1968) 329 f.

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23. Coreth, Fakultät (Anm. 4), 157; vgl. auch ÖBK, Dekret über die Habilitation und Berufung von Professoren an den Katholisch-Theologischen Fakultäten an den staatlichen Universitäten Österreichs vom 10. November 1994, in: ABl. ÖBK, Nr. 15, 11. August 1995, 2 f.

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24. Kirchenrechtslehrer (Anm. 6), 312.

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25. ebd., 313; vgl. auch Nikolaus Hilling, Studium und Wissenschaft des Kirchenrechts in der Gegenwart, in: AfkKR 101 (1921) 1-28.

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26. Kirchenrechtslehrer (Anm. 6), 311.

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27. Mühlsteiger, Der Geist des josephinischen Eherechtes (= Forschungen zur Kirchengeschichte Österreichs, Bd. 5), Wien 1967.

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28. einzelnen Abhandlungen sind unten im zweiten Teil des Bandes abgedruckt; s. auch Laudatio, oben in diesem Band.

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29. Kasper, gerechtigkeit und Barmherzigkeit. Überlegungen zu einer Applikationstheorie kirchenrechtlicher Normen, in: Festg. Rößler, 59-66, hier 59.

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30. ebd., 59.

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31. Georg May / Anna Egler, Einführung in die kirchenrechtliche Methode. Regensburg 1986, 11; zum Kirchenrechtsstudium vgl. auch Georg May, Kirchenrechtswissenschaft und Kirchenrechtsstudium, in: HdbKathKR2, bes. 95-101; Aymans / Mörsdorf KanR I, 74 f.

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32. SC InstCath, Rundschreiben vom 2. April 1975 über das kirchenrechtliche Studium für die Priesteramtskandidaten (Prot.-Nr. 194/74), in: Ochoa Leges V, Sp. 7012-7016; abgedr. in: AfkKR 144 (1975) 139-144; dt. in: ÖAKR 27 (1976) 189-191.

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33. InstCath, Verordnung zur richtigen Anwendung der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana" vom 29. April 1979, Nr. 51, in: AAS 71 (1979) 500-521, hier 513; abgedr. in: AfkKR 148 (1979) 128-142; dt. VApSt 9, 2. Aufl., Bonn 1983, 31-55, hier 42.

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34. Kirchenrechtswissenschaft (Anm. 31), 96.

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35. Paul VI., Ansprache vom 25. Mai 1968 Disciplinarum Iuris Canonici cultoribus, qui interfuerunt coetui ex omnibus nationibus Romae habito, in: AAS 60 (1968), 337-342, hier 341 f.

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36. ausdrücklich Österreichisches Staatskirchenrecht. Gesetze, Materialien, Rechtsprechung, Bd. 2. Zusammengestellt von Inge Gampl / Richard Potz / Brigitte Schinkele, Wien 1993, Nr. 33.6.1., Anm. 8, 548.

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37. Rahmenordnung für die Priesterbildung. Nach Überarbeitung der Fassung vom 1. Mai 1978 verabschiedet von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 23. Februar 1988. Rekognosziert von der Kongregation für Seminare und Studieneinrichtungen am 28. Mai 1988. Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 1988. Hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (= DDB 42). Bonn 1988, Nr. 117, 57; vgl. bereits Rahmenordnung für die Priesterbildung. Verabschiedet von der Deutschen Bischofskonferenz in der Vollversammlung vom 13.-16. Februar 1978. Approbiert von der Kongregation für das katholische Bildungswesen am 9. März 1978. Hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (= DDB 15). Bonn 1978, Nr. 101 f., 49 f.

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38. Rahmenordnung, Nr. 117, ebd., 57 f.

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39. Rahmenordnung Nr. 118, ebd., 58.

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40. Rahmenordnung, Nr. 118, ebd., 58.

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41. für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Februar 1994. Hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (= DDB 50). Bonn 1994, Nr. 4, 12-18; vgl. bereits Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland vom 10. März 1987. Hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (= DDB 40). Bonn 1987, Nr. 3.3; 4.3; 4.4, 11; 14-17; vgl. SC InstCath / SC Cler, Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone und Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone vom 22. Februar 1998. Hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (= VApSt 132). Bonn 1998.

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42. für Gemeindereferenten / Gemeindereferentinnen in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland vom 10. März 1987. Hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (= DDB 41). Bonn 1987, Nr. 4.1, 10 f.; Rahmenordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung von Gemeindereferenten / Gemeindereferentinnen vom 10. März 1987, Nr. 13, ebd., 21 f.

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43. für Pastoralreferenten / Pastoralreferentinnen in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland vom 10. März 1987, Nr. 3.3; 4.1, ebd., 36 f.; Rahmenordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung von Pastoralreferenten / Pastoralreferentinnen vom 10. März 1987, Nr. 6; 12, ebd., 42 f., 46.

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44. Anforderungen an die Studiengänge für das Lehramt in Katholischer Religion an Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Beruflichen Schulen bzw. in der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II vom 23. September 1982. Hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (= DDB 33), 2. neubearb. Aufl., Bonn 1986, Nr. III, 9 und 12.

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45. ÖBK, Rahmenordnung für die Ausbildung von Priestern, in: ABl. ÖBK, Nr. 3, 15. April 1989, 27-40.

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46. ÖBK, Der Ständige Diakonat. Rahmenordnung der Österreichischen Diözesen, in: ABl. ÖBK, Nr. 3, 15. April 1989, 40-45.

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47. Paul II., Ap. Konst. „Sapientia Christiana" vom 15. April 1979 über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten, in: AAS 71 (1979) 469-499; abgedr. in: AfkKR 148 (1979) 107-127; dt. VApSt 9, 2. Aufl., Bonn 1983, 4-30; vgl. dazu vor allem Heribert Schmitz, Kirchliche Hochschulen nach der Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana von 1979, in: AfkKR 150 (1981) 45-90; 477-527.

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48. ausdrücklich Hugo Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht (= MK CIC Beih. 6). Essen 1992, 556-559, hier 557; vgl. dazu auch ders., Das Hochschulwesen im kanonischen Recht, oben in diesem Band; ferner auch Wilhelm Rees, Theologische Fakultäten als gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche. Kirchenrechtliche und staatskirchenrechtliche Vorgaben für die Neuordnung des theologischen Studiums, in: Paarhammer / Rinnerthaler, Österreich (Anm. 13), 443-469.

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49. InstCath, Dekret über die katholisch-theologischen Fakultäten in den staatlichen Universitäten im Bereich der Österreichischen Bischofskonferenz zur ordnungsgemäßen Anpassung und Anwendung der Vorschriften der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana" und der ihr beigefügten „Ordinationes" (Nr. 95/80), in: AAS 76 (1984) 616-621; abgedr. in: ÖAKR 34 (1983/84) 355-359; dt. in: ABl. ÖBK, Nr. 2, 1. Juni 1984, 22 ff.; vgl. Hugo Schwendenwein, Das staatliche theologische Studienrecht in Österreich, in: Festg. Heinemann (70), 339-354; ders., Aktuelle Rechtsfragen theologischer Fakultäten in Österreich. 1969-1993, in: FS Schmitz, 477-495; s. auch Josef Ammer, Art. Akkommodationsdekret, in: LKStKR I, 47 ff.; Georg May, Die Hochschulen, in: HdbKathKR2, 749-777.

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50. dazu vor allem Rees, Theologische Fakultäten (Anm. 48), I. 5. u. II.

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51. Neuordnung des österreichischen Theologiestudiums in den Jahren 1969 bis 1972 s. insbes. Hugo Schwendenwein, Grundfragen der Entwicklung des Theologischen Studienrechtes in Österreich seit Beginn des 20. Jahrhunderts, in: Höflechner / Mezler / Andelberg / Pickl (Hg.), Domus Austriae. Festgabe Hermann Wiesflecker zum 70. Geburtstag. Graz 1983, 371-380; abgedr. in: ders., Ius et Iustitia. Kirchenrechtliche und staatskirchenrechtliche Aufsätze (= Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat, Bd. 45). Freiburg i. d. Schweiz 1996, 362-381, hier 371 ff.; ders., Österreichisches Staatskirchenrecht (Anm. 48), 562 f.

83
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52. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Verordnung vom 18.2.1971 über eine Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung (BGBl. Nr. 86/1971); dass., Verordnung vom 18.2.1971 über eine Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung (BGBl. 87/1971); zum Doktoratsstudium s. Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 18.2.1971 (BGBl. 89/1971); dazu Schwendenwein, Das staatliche theologische Studienrecht (Anm. 49), 344-350.

84
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53. InstCath, Modifiche da apportarsi al „Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 ueber katholisch-theologische Studienrichtungen (BGBl. Nr. 293)" ed alle relative „Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. Feber 1971: BGBl. Nr. 86 e 87" vom 15. September 1986, bes. B 1, 2, 3; dazu Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht (Anm. 48), 558, Anm. 154; 563, Anm. 180; ferner Rees, Theologische Fakultäten (Anm. 48), I. 5.

85
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54. Regina Brandl, Und wie gehen wir nun vor? Vom UniStG zu den neuen Studienplänen, in: baustelle theologie. Fakultätszeitung der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck, 2. Jg., 2/1999, 5.

86
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55. Libero Gerosa, Das Recht der Kirche. Amateca. Lehrbücher zur katholischen Theologie, Bd. XII. Paderborn 1995, 87-106; Aymans / Mörsdorf KanR I, 57-73; May / Egler, Einführung (Anm. 31), 37-104.

87
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56. Joseph Listl, Art. Kirche. II. Katholisch, in: EvStL3, Bd. 1, 1529-1539; abgedr. unter dem Titel „Das ekklesiologische Selbstverständnis der katholischen Kirche", in: ders., Kirche im freiheitlichen Staat. Schriften zum Staatskirchenrecht und Kirchenrecht. Hg. von Josef Isensee / Wolfgang Rüfner i. V. m. Wilhelm Rees (= Staatskirchenrechtliche Abhandlungen, Bd. 25). Berlin 1996, 945-956.

88
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57. Winfried Aymans, Die Kirche - Das Recht im Mysterium Kirche, in: HdbKathKR2, 3-12, hier 7.

89
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58. ebd., 10.

90
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59. Sabine Demel, Kirchenrecht für Frieden und Freiheit der und in der kirchlichen Gemeinschaft, in: Theologie in der Universität. Wissenschaft - Kirche - Gesellschaft. Festschrift zum Jubiläum: 350 Jahre Theologie in Bamberg (= Bamberger Theologische Studien, Bd. 10). Frankfurt a. M. u. a. 1998, 209-224, hier 210; vgl. auch Thomas Schüller, Die Barmherzigkeit als Prinzip der Rechtsapplikation in der Kirche im Dienste der salus animarum. Ein kanonistischer Beitrag zu Methodenproblemen der Kirchenrechtstheorie (= FzK, Bd. 14), Würzburg 1993.

91
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60. VI., Ansprache vom 19.2.1977 an den Internationalen Kongreß für Kirchenrecht anläßlich der 100 Jahr-Feier der Kanonistischen Fakultät der Gregoriana, in: AAS 69 (1977), 208-212; dt. in: OssRom (dt.), 18. März 1977, 4 f.

92
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61. Johannes Paul II., Ap. Konst. „Sacrae Disciplinae Leges" vom 25. Januar 1983, in: AAS 75 (1983), Pars II (Separatfaszikel), XI; lat./dt. in: Codex Iuris Canonici - Codex des kanonischen Rechtes. Lat.-dt. Ausgabe. Hg. im Auftrag der Deutschen und der Berliner Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz, der Schweizer Bischofskonferenz sowie der Bischöfe von Bozen-Brixen, von Luxemburg, von Lüttich, von Metz und von Straßburg, 4. Aufl., Kevelaer 1994, XVIII/XIX.

93
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62. María Rouco Varela, Das kanonische Recht im Dienst der kirchlichen Communio, in: ders., Schriften zur Theologie des Kirchenrechts und zur Kirchenverfassung. Hg. von Winfried Aymans / Libero Gerosa / Ludger Müller. Paderborn u. a. 2000, 291-309, hier 308.

94
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63. dazu May / Egler, Einführung (Anm. 31), 13-16; Herbert Kalb, Juristischer und theologischer Diskurs und die Entstehung der Kanonistik als Rechtswissenschaft, in: Öarr 47 (2000) 1-33.

95
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64. Erhard Busek, Universität - Theologie - Europa, in: ÖAKR 44 (1995-97) 420-431, hier 424; vgl. Heribert Schmitz, Zukunft katholisch-theologischer Fakultäten in Deutschland, in: MThZ 51 (2000) 292-308; Bindung an die Kirche oder Autonomie? Theologie im gesellschaftlichen Diskurs. Hg. von Albert Franz (= QD 173). Freiburg i. B. / Basel / Wien 1999.

96
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65. Staatliche Theologische Fakultäten unverzichtbar. 12. Gespräch zwischen Bischöfen und Theologieprofessoren in Mainz, in: Mainzer Bistumsnachrichten Nr. 19, 24.5.1995, 4; Bischöfe und Theologen: Theologie-Fakultäten unverzichtbar, in: KNA Länderdienst Rheinland Pfalz - Saarland, Nr. 40, 25. Mai 1995; vgl. auch Katholische Fakultäten: Kampf um Mindeststandard, in: KNA-ID Nr. 5/2.2.2000, 5.

97
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66. Theologie an Universitäten muss bleiben, in: KathPress-Tagesdienst Nr. 228, 2./3.10.2000, 11; „Einsparung der Fakultäten Salzburg und Graz hätte nur Mini-Effekt", in: KathPress-Tagesdienst Nr. 222, 25./26.9.2000, 7 f.; dazu auch Stephan Baier, Eine freischwebende Theologie ohne Konkordate? Der Salzburger Theologe Schmidinger stellt die kirchliche Anbindung seines Fachs in Frage, in: Die Tagespost, Nr. 124, 17. Oktober 2000, 6.

98
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67. und Theologen brechen Lanze für Geisteswissenschaft, in: KathPress-Tagesdienst, 10.5.2000; vgl. auch Karl Lehmann, Der Auftrag von Theologie und Kirche in der modernen Gesellschaft. Festvortrag anläßlich der Feierlichkeiten zur Neueröffnung der renovierten „Alten Universität", Katholisch-Theologische Fakultät der Leopold-Franzens-Universität in Innsbruck am 10. März 1999, in: Korrespondenzblatt des Canisianums. H. 2 des Studienjahres 1998/99, Jg. 132, 12-19.

99
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68. Georg May, Errichtung und Erweiterung katholisch-theologischer Studieneinrichtungen an staatlichen Hochschulen. Überlegungen zu einer jüngst erschienenen Studie, in: FS Schmitz, 415-440, hier 422.

100
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69. Theologie (Anm. 66), 6.

101
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70. Weber, Mentes tuorum (Anm. 3), 105; ferner auch Schmitz, Kirchliche Hoch schulen (Anm. 47), 58 ff.; Anstellungsbedingungen für Theologiestudierende der Diözese Innsbruck vom 13.1.1997, in: ABl. Innsbruck 72 Jg., Feber 1997, Nr. 1, 4 f.

102
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71. InstCath, Rundschreiben (Anm. 32), Art. III, Nr. 2, 7015 = 142 = 190; zur theologischen Grundlegung s. inbes. Péter Erdö, Theologische Grundlegung des Kirchenrechts, in: HdbKathKR2, 20-33.

103
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72. Communicationes 6 (1974) 69 ff.

104
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73. VI., Ansprache vom 20. Januar 1970 Ad clarissimum Virum Romanae Studiorum Universitatis Rectorem ceterosque Iuris Canonici peritos, qui Coetui Internationali interfuerunt Romae habito, in: AAS 62 (1970) 106-111, hier 108 f.; ferner auch Christian Huber, Papst Paul VI. und das Kirchenrecht (= MK CIC, Beih. 21). Essen 1999.

105
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74. Einführung (Anm. 31), 17-22; Demel, Kirchenrecht (Anm. 59), 210 ff.

106
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75. / Egler, Einführung (Anm. 31), 16.

107
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76. Kirchenrecht (Anm. 59), 212; vgl. auch Aymans / Mörsdorf KanR I, 72.

108
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77. Kirchenrecht (Anm. 59), 213.

109
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78. und zum Folgenden May / Egler, Einführung (Anm. 31), 22 ff., hier 22.

110
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79. dazu May / Egler, ebd., 24.

111
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80. Heinz Schuster, Wesen und Aufgabe der Pastoraltheologie als praktischer Theologie, in: Handbuch der Pastoraltheologie, Bd. 1. Hg. von Franz Xaver Arnold / Karl Rahner / Viktor Schurr / Leonhard M. Weber. Freiburg / Basel / Wien 1964, 93-114, bes. 111-114.

112
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81. Heimerl / Helmuth Pree, Kirchenrecht. Allgemeine Normen und Eherecht (= Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft). Wien / New York 1983, 21.

113
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82. / Egler, Einführung (Anm. 31), 23.

114
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83. Gemeinsames Forschungsprojekt Religionsunterricht und Schule (www.uibk. ac.at/fodok/fkl/).

115
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84. Riedel-Spangenberger, Die Rechtsstellung der in kirchlich ungültiger Ehe lebenden Katholiken. Kirchenrechtliche Aspekte und Lösungsangebote zum Problem von Scheidung und Wiederheirat, in: Geschieden - wiederverheiratet - abgewiesen? Antworten der Theologie. Hg. von Theodor Schneider (= QD 157). Freiburg / Basel / Wien 1995, 236-253, hier 236.

116
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85. ebd., 249.

117
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86. dazu Wilhelm Rees, Communicatio in sacris und consortium totius vitae. Kirchenrechtliche Überlegungen im Blick auf die konfessionsverschiedene Ehe, in: DPM 7 (2000) 69-95, und die darin skizzierten Bemühungen der ökumenischen Forschungsgruppe an der Katholisch-Theologischen Fakultät Innsbruck; ferner auch ders., Taufe, Ökumene, Kirchenrecht. Von den Ansätzen des Zweiten Vatikanischen Konzils hin zu neueren Texten und Aussagen, in: Iustitia et Aequitas Canonica. Festschrift für Winfried Aymans zum 65. Geburtstag (erscheint 2001).

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87. PontConsUnit, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über die Normen des Ökumenismus vom 25. März 1993, Nr. 78, in: AAS 85 (1993) 1039-1119, hier 1071; dt. VApSt 110. Bonn 1993, 47; vgl. auch PontConsUnit, Die ökumenische Dimension in der Ausbildung / Bildung derer, die in der Pastoral tätig sind von 1998, VApSt 134. Bonn 1998.

119
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88. in diesem Zusammenhang auch Wilhelm Rees, Konkordate und Kirchenverträge als sachgerechte Form der Ausgestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche. Kirchenrechtliche Anmerkungen im Blick auf die Europäische Union, in: Ringvorlesung am Zentrum für Europäisches Recht (Recht und Europa 3). Hg. v. FritzReichert-Facilides. Wien 1999, 115-138; ferner Markus Heintzen, Die Kirchen im Recht der Europäischen Union, in: FS Listl, 29-47.

120
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89. Richard Puza, Katholisches Kirchenrecht (= Uni-Taschenbücher 1395), 2. überarb. Aufl., Heidelberg 1993, 285 f.

121
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90. im einzelnen Profil des Instituts für Praktische Theologie an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck (http://praktheol.uibk.ac.at/profil/).

122
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91. dazu Wilhelm Rees, Nachruf auf Peter Leisching, in: AfkKR 168 (1999) 109-112.

123
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92. der Israelitischen Kultusgemeinde, Wien, in Österreich im Januar 2001.

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