Verordnung des Rektorats gemäß § 66 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002
Das Rektorat der Universität Innsbruck hat gemäß § 66 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 nachstehende Verordnung erlassen:
Für das Bachelorstudium psychologie wird von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen.
Für das Rektorat
O. Univ.-Prof. Dr. Roland Psenner
Vizerektor für Lehre und Studierende
Hinweis:
Diese Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Fassung ist dem Mitteilungsblatt vom 07.01.2016, 9. Stück, Nr. 180 zu entnehmen.