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Seit 21. Oktober 2023 können an der Universität Innsbruck Lernergebnisse des nicht-formalen Lernens, die nicht gemäß § 78 Abs. 1 und 2 UG anerkannt werden können, bis zu einem Höchstumfang von 60 ECTS-AP validiert/anerkannt werden.
Validierungsanträge können von Studierenden nur für jene Studien gestellt werden, für die sie gemeldet/inskribiert sind.
Antragsbestandteile
Der Antrag auf Validierung hat die zu validierenden nicht-formalen Lernergebnisse jenen formalen Lernergebnissen und Prüfungen im curriculum des gemeldeten Studiums gegenüberzustellen, für die die Anerkennung beantragt wird.
Hierfür ist das Formular „Beiblatt Validierung“ zu verwenden, welches integraler Bestandteil des Antrags auf Validierung ist.
Dem Antrag sind seitens der Antragstellerin bzw. des Antragstellers jedenfalls Unterlagen der ausstellenden Einrichtung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen, die Auskunft geben über
den Erwerb der Lernergebnisse (z.B. Prüfungsbestätigung, Nachweis der Lernergebnisse)
den Arbeitsaufwand, welcher für das Erreichen der Lernergebnisse notwendig ist (z.B. Arbeitsstunden)
den Lernzweck, etwaige Lernmittel und Lernform(en)
die Art der Überprüfung
Dem Antrag können seitens der Antragestellerin bzw. des Antragstellers überdies Unterlagen beigefügt werden, die Auskunft geben über eine allfällige
Akkreditierung der Einrichtung bzw. allfällige gültige Qualitätssiegel der Einrichtung, die die nicht-formalen Lernergebnisse beschrieben und beurteilt hat
Zuordnung der Lernergebnisse zum Nationalen Qualifikationsrahmen oder Beschreibung des Niveaus der erworbenen Lernergebnisse (z.B. mittels Deskriptoren)
Einreichung
Der Antrag inkl. aller digitalisierter Unterlagen ist per E-Mail an Validierung@uibk.ac.at zu senden.
Prüfmaßstab, Kriterien
Die zur Validierung eingereichten nicht-formalen Lernergebnisse sind auf der Grundlage der vorgelegten schriftlichen Unterlagen zu bewerten. Bei der Bewertung der Lernergebnisse sind die im § 2 des Satzungsteils „Validierung“ festgelegten Kriterien heranzuziehen. Geht aus den vorgelegten Unterlagen auch nach allfälliger Behebung von Mängeln
gemäß § 3 Abs 2 des Satzungsteils Validierung nicht oder nicht hinreichend aussagekräftig hervor, dass der Prüfmaßstab erreicht wird, ist der Antrag abzuweisen.
Entscheidung - Bescheid
Nach Durchführung der Validierung erfolgt die Entscheidung über die Anerkennung als Prüfung für ein ordentliches oder außerordentliches Studium gemäß § 78 UG durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs.
Dauer des Validierungsverfahrens
Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach
Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(Verfahrens-)Beschwerde
Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs. 2 UG. § 60 Abs. 3a UG ist sinngemäß anzuwenden.
Mängel
Weist der schriftliche Antrag Mängel auf, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
Fremdsprachliche Unterlagen
Werden Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch vorgelegt, ist diesen eine durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher angefertigte Übersetzung beizufügen.
Durch den Satzungsteil Validierung können nicht-formale Lernergebnisse aus beruflichen und außerberuflichen Kontexten validiert werden. Bei positiver Beurteilung werden diese Lernergebnisse als Prüfungsleistung anerkannt.
Validierung ist ein Verfahren, welches die Verfahrensschritte Identifizierung, Dokumentation und Bewertung von bereits erworbenen nicht-formalen Lernergebnissen zum Zweck der Anerkennung als Prüfungen oder andere Studienleistungen umfasst. Achtung: eine Validierung kann nur bei nicht-formalen Lernergebnissen erfolgen (vergl. Nächste FAQ)! Formale Lernergebnisse (z.B. universitäre Prüfungsleistungen, BHS-Leistungen) können nach wie vor als Prüfungsleistung anerkannt werden (gem. gemäß § 78 Absatz 1 und 2 UG), hierzu ist kein Validierungsverfahren möglich und auch nicht nötig.
Validiert werden Lernergebnisse aus Kontexten des nicht-formalen Lernens, die nicht gemäß § 78 Absatz 1 und 2 UG anerkannt werden können. Lernergebnisse des nicht-formalen Lernens können bis zu einem Höchstumfang von 60 ECTS-AP nach positiv geprüfter Validierung anerkannt werden.
Der Satzungsteil „Validierung“ regelt das Verfahren zur Validierung von Lernergebnissen aus beruflichen und außerberuflichen Qualifikationen mit dem Zweck der Anerkennung als Prüfungsleistungen. Hier können Sie genau nachlesen: Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck. Vereinfacht ausgedrückt, werden bei einer Validierung nicht-formale Lernergebnisse, die bestätigt und nachgewiesen sind, den formalen, curricular verankerten Lernergebnissen gegenübergestellt. Liegen alle erforderlichen Nachweise der Lernergebnisse vor, sind die benötigten Formulare korrekt und vollständig ausgefüllt, so wird der Antrag fachlich/inhaltlich geprüft: Finden sich bei dieser Prüfung keine wesentlichen Unterschiede im Hinblick auf Qualität, Qualifikationsniveau, Arbeitsaufwand und ist auch der Studienfortschritt durch die Anerkennung der nicht-formalen Lernergebnisse nicht gefährdet, kann dem Antrag stattgegeben werden. Die nicht-formalen Lernergebnisse werden dann als Prüfungsleistung in dem im jeweiligen curriculum festgelegten ECTS-AP Ausmaß anerkannt. Diese Anerkennung erfolgt mit der positiven Entscheidung durch die studienrechtlich zuständigen Organe (Studiendekan: innen, Studienbeauftragte).
Lernergebnisse des nicht-formalen Lernens werden in einem Lernprozess erworben, der planvoll abläuft, der eine zielgerichtete Absicht verfolgt. Die Absicht kann zum Beispiel der Erwerb von konkretem Wissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten sein. Die nicht-formalen Lernergebnisse müssen überprüfbar sein und über ihren Erwerb muss ein Nachweis vorliegen. Der Lernprozess findet außerdem innerhalb eines gesetzten zeitlichen Rahmens statt mit einem konkreten Beginn und einem Abschluss, der zum Beispiel durch eine Prüfung markiert sein kann. Typischerweise handelt es sich meist um berufliche Weiterbildungsangebote, Fortbildung im Rahmen beruflicher Bildung, re- oder upskilling.
Dazu gehören zum Beispiel Einrichtungen der Erwachsenenbildung, berufliche Fortbildungen und -Kurse, innerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen, aber auch NGOs (z.B. Ausbildungen im ehrenamtlichen Bereich wie Rettungssanitäter:in)
Die Studierenden reichen den Antrag samt Beiblatt mit Erläuterung und vorgenommener Gegenüberstellung der Lernergebnisse ein. Nachweise/Bestätigungen der nicht-formalen Lernergebnisse liegen bei. Dem Prüfungsreferat obliegt die formale Prüfung, es fordert eventuell Nachbesserung/Ergänzungen ein, sollten Unterlagen fehlen oder fehlerhaft sein. Ist formal alles korrekt und vollständig, wird der Antrag zur fachlichen Prüfung den studienrechtlich zuständigen Organen (Studiendekan:in oder Studienbeauftragte:r) weitergeleitet. Diese beurteilen anhand des im Satzungsteil verankerten Prüfmaßstabes und der dort beschriebenen Kriterien (Satzungsteil: Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck), ob die Lernergebnisse keinen wesentlichen Unterschied zu den curricular verankerten aufweisen und treffen dann die Entscheidung über Anerkennung/Zurückweisung.
Ein Nachweis besteht grundsätzlich in einer positiv bestandenen Prüfung oder einer äquivalenten Form der erfolgten Überprüfung von erworbenen Lernergebnissen. Das kann ein Zertifikat, oder eine andere aussagekräftige Bestätigung der bildungsanbietenden Einrichtung, an der Sie die nicht-formalen Lernergebnisse erworben haben, sein. Wichtig ist hier, dass Sie stets die Ursprungsnachweise einreichen. Haben Sie beispielsweise ein Zeugnis/einen Nachweis, in dem bereits Leistungen anerkannt worden sind, so müssen zusätzlich zu diesem Zeugnis (mit den anerkannten Leistungen) die ursprünglichen Nachweise über die Leistungen übermittelt werden. Zusätzlich sind folgende Angaben zu machen: - Angabe des Lernzweckes, der verwendeten Lernmittel und Lernformen - Informationen über die Einrichtung, an der das Lernergebnis erworben wurde (in deutscher oder englischer Sprache) - Angabe des Arbeitsaufwands/der aufgewendeten Arbeitsstunden, um das nicht-formale Lernergebnis zu erreichen (in Echtzeitstunden) Optional: - Akkreditierung der Einrichtung - Zuordnung der Lernergebnisse in den Nationalen Qualifikationsrahmen oder Beschreibung des Niveaus der erworbenen Lernergebnisse (z.B. mittels Deskriptoren)
Sie können nicht-formale Lernergebnisse per Antrag zur Validierung einreichen, so lange Sie für das jeweilige Studium gemeldet sind. Es empfiehlt sich natürlich dennoch aus ganz praktischen, zeitlichen Gründen, eine Validierung/Anerkennung möglichst zeitnah zu beantragen.
Das Validierungsverfahren ist von Einreichen des Antrags bis zur Erstellung des Bescheids innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen. Sollten Unterlagen fehlen, oder der Antrag/das Beiblatt nicht korrekt ausgefüllt sein, dann erhalten Sie per Email einen sogenannten Verbesserungsauftrag. Um diesem nachzukommen, haben Sie zwei Wochen Zeit. Die gesamte Dauer vom Einreichen des Antrags bis zur Bescheid Erstellung dauert maximal zwei Monate. Wenn Ihr Antrag auf Validierung erfolgreich war, sehen Sie das auch in LFU:online
Derartige Tätigkeiten können bis zu einem bestimmten Ausmaß Studienleistungen in ECTS-AP „ersetzen“, allerdings nicht über den Weg der Validierung. Das Vorgehen für die Beantragung solcher Ersatzleistungen ist in § 31 Abs. 3 HSG 2014 (RIS - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 29.02.2024 (bka.gv.at) geregelt. Das Formular für die Beantragung liegt bei der ÖH auf, muss von Ihnen ausgefüllt und dann beim zentralen Rechtsdienst ZRD eingereicht werden, wo die Voraussetzungen für den Ersatz der ECTS-AP geprüft werden. Die Erledigung erfolgt durch den Universitätsstudienleiter per E-Mail.
Grundsätzlich müssen Sie als Nachweis stets die Ursprungszeugnisse vorlegen. Sie müssen in obigem Fall also die Zertifikate einreichen, welche die originären Lernergebnisse bestätigen. Eine Validierung von bereits anerkannten Leistungen ist nicht möglich.
Sehen Sie sich nochmal die Definition von nicht-formalen Lernergebnissen an: PowerPoint-Präsentation): Erfüllen Ihre Lernergebnisse in allen vier Dimensionen die genannten Eigenschaften? In der Regel merken Sie spätestens beim Ausfüllen des Beiblattes, ob es sich um nicht-formale Lernergebnisse handelt. Können Sie die erforderlichen Felder nicht befüllen, handelt es sich vermutlich nicht um nicht-formale Lernergebnisse. Eine Bestätigung über eine absolvierte Tätigkeit alleine ist nicht ausreichend. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen nicht-formaler Lernergebnisse immer Nachweise über überprüfte Lernergebnisse (inkl. Art der Überprüfung), Lernform, Lernmittel, Lernzweck und Lerndauer verfügbar sind und diese auch für den Antrag auf Validierung eingebracht werden müssen.
Eine Tätigkeit, die Sie zur Finanzierung ihres Studiums ausüben, erfüllt in der Regel nicht die Kriterien, die nicht-formales Lernen erfüllt: Bei einem Nebenjob sind i.d.R. keine konkreten Lernergebnisse formuliert, zudem ist i.d.R. auch keine Überprüfung der Lernergebnisse vorgesehen. Auch wenn Sie hier wertvolle Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, besitzen diese eher informellen Charakter. Informelle Lernergebnisse können bisher an der Universität Innsbruck nicht validiert werden (siehe nächste Frage).
Sollte Ihr Antrag formale Mängel aufweisen, also beispielsweise nicht vollständig ausgefüllt sein, oder Unterlagen fehlen, bekommen Sie eine E-Mail-Benachrichtigung mit einem Verbesserungsauftrag. Ab dann haben Sie zwei Wochen Zeit, um Ihren Antrag entsprechend zu korrigieren und / oder Unterlagen nachzureichen. Sollten Sie innerhalb dieses Zeitraums dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wird der Antrag zurückgewiesen.
Zuerst wird ihr Antrag formal durch das Prüfungsreferat geprüft: Dieser Schritt beinhaltet die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen, und die Kontrolle, ob alle Formulare vollständig ausgefüllt sind, ob die hochgeladenen Unterlagen mit den erforderlichen Dokumenten übereinstimmen etc. Ist hier etwas schief gegangen, fehlt etwas, oder haben Sie beim Ausfüllen etwas übersehen, bekommen Sie eine E-Mail mit dem Auftrag, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Wochen zu verbessern. Wenn formal alles korrekt ist, wird Ihr Antrag zur fachlichen Prüfung an das studienrechtlich zuständige Organ (Studiendekan:in oder Studienbeauftragte/r) weitergeleitet.