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Anhang II zur Haus und Benützungsordnung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Anhang II zur Haus- und Benützungsordnung der Universität Innsbruck

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Benützungsordnung des Universitäts-Sportinstituts Innsbruck (usi)


§ 1

Die Einrichtungen und Anlagen des usi sind so zu benützen, dass der Sportbetrieb und die Bediensteten in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt werden.


§ 2

Bei der Benützung ist insbesondere folgendes zu beachten:

  1. Die Benützung der Garderoben und sanitären Anlagen ist ausschließlich bei berechtigter Teilnahme am täglich in der Portierloge ausgewiesenen Sport-, Ausbildungs- und Trainingsprogramm möglich.
  2. Die Benützung der Garderobekästen außerhalb der ausgewiesenen Öffnungszeiten ist nicht zulässig. Die Garderobekästen werden außerhalb der Öffnungszeiten vom Personal des usi geräumt.
  3. Vor der Benützung der Schwimmbecken und der Saunakammern ist verpflichtend zu duschen.
  4. Das Gelände des usi ist spätestens fünf Minuten vor Ende der ausgewiesen Öffnungszeiten zu verlassen.
  5. Auf dem gesamten Gelände des usi besteht Fahrradverbot, mit Ausnahme der gekennzeichneten Abstellflächen.


§ 3

Für die in die Garderoben eingebrachten Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

      
Für das Rektorat:

Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Arnold Klotz

Vizerektor für Infrastruktur

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im Mitteilungsblatt vom 03.03.2009, 31. Stück, Nr. 154

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