Satzungsteil Wahlordnung des Universitätsrats
Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.
Wahlordnung für die Wahl des Universitätsrats
gemäß Beschluss des Senats der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 27.5.2004 gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002
§ 1. Nach der Wahl von drei Mitgliedern des Universitätsrats durch den Senat und der Bestellung von weiteren drei Mitgliedern des Universitätsrats durch die Bundesregierung ist der Universitätsrat durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Senats unverzüglich einzuberufen.
§ 2. Der Universitätsrat hat bis längstens drei Monate nach Bestellung der Mitglieder durch die Bundesregierung das weitere Mitglied zu wählen.
§ 3. Bis zur Vollständigkeit des Universitätsrats ist dieser von einer/einem umgehend zu wählenden provisorischen Vorsitzenden zu leiten. Erhält bei der Wahl der/des Vorsitzenden kein Mitglied die relative Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit in der
Stichwahl das Los.
§ 4. Diese Bestimmungen sind im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck zu verlautbaren und treten an dem der Herausgabe des mitteilungsblattes folgenden Tag in Kraft.
Verlautbarungen im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck
Kundmachung im mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 14.03.2006, 23. Stück, Nr. 116