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Hell Silvia: Das Papstamt aus ökumenischer Sicht
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Das Papstamt aus ökumenischer Sicht
(Dienst globaler Einheit?)

Autor:Hell Silvia
Veröffentlichung:
Kategorieartikel
Abstrakt:In der Enzyklika 'Ut unum sint' vom 25. Mai 1995 (Nr. 96) fordert Papst Johannes Paul II. auf, mit ihm in einen Dialog über das Papstamt zu treten. Am 23. / 24. März 2000 hat sich die Katholisch-Theologische Fakultät Innsbruck zusammen mit der Katholisch-Theologischen Fakultät Graz in einem internationalen, interdisziplinären und interkonfessionellen Symposion diesem Aufruf gestellt. Im Beitrag geht es um den geschichtlichen Gestaltwandel des Petrusamtes, das Eingebundensein des Papstamtes in die apostolische Tradition der gesamten Kirche, die Aufwertung kollegialer Strukturen, das Spannungsverhältnis von Einheit und Pluralität angesichts der Globalisierungsdebatte.
Publiziert in:# Veröffentlicht in: Papstamt. Hoffnung, Chance, Ärgernis. Ökumenische Diskussion in einer globalisierten Welt. Hg. S. Hell / L. Lies SJ. Innsbruck 2000, 191-210.
Datum:2002-06-06

Inhalt

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Was muß berücksichtigt werden, damit auch nichtrömisch-katholische Christen das Papstamt als universalkirchlichen Dienst annehmen können?

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1. Die Wandelbarkeit der Gestalt des Papstamtes

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Im Malta-Bericht (1), auf den sich auch das Dokument "Das geistliche Amt in der Kirche" bezieht, steht im Blick auf das Amt des Papstes ein bemerkenswerter Satz: "Die konkrete Gestalt dieses Amtes kann den jeweiligen geschichtlichen Bedingungen entsprechend sehr variabel sein". Es ist für den ökumenischen Dialog von entscheidender Bedeutung, sich die geschichtliche Entwicklung des Papstamtes zu vergegenwärtigen. Fragen, die sich auf den Jurisdiktionsprimat und die Unfehlbarkeit päpstlicher Lehrentscheidungen beziehen, sind vor allem neuzeitlicher Natur und wurden seit der Dogmatisierung im 19. Jahrhundert akut.

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Die Bischöfe von Rom verstanden sich im ersten Jahrtausend primär als Zeugen und Bewahrer der apostolischen Tradition ohne Ausformulierung eines besonderen jurisdiktionellen Vorrangs, eingebunden in eine Gemeinschaft von Ortskirchen. Die Glaubenskongregation schreibt dazu: Die katholische Kirche ist sich "der Funktion der apostolischen Sitze in der Alten Kirche bewußt, vor allem jener, die als petrinisch betrachtet werden - Antiochien und Alexandrien - und Bezugspunkte der apostolischen Tradition sind, in deren Umkreis sich das Patriarchatssystem entwickelt hat. Dieses System ist Teil der Vorsehung, mit der Gott die Kirche leitet, und es trägt seit den Anfängen die Verbindung mit der petrinischen Tradition in sich" (2). Innerhalb der Patriarchate hatte Rom den "Primat der Primate" (3) inne.

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Die besondere Stellung Roms war zwar weithin anerkannt, dennoch war das Verhältnis zwischen Ost und West bereits im ersten Jahrtausend von Spannungen geprägt. Deutlich zu beachten ist darüberhinaus die Rolle des Kaisers. Er war es, der Konzilien einberief. Zu diesen schickten sowohl Päpste als auch Patriarchen ihre Legaten. Auf dem Konzil wurden dann gemeinsam wichtige Glaubensentscheidungen getroffen.

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Im Laufe der Zeit vollzog sich immer mehr ein Paradigmenwechsel. (4) Der petrinische Dienst des Bewahrens und Bezeugens entwickelte sich zu einer jurisdiktionellen Vorrangstellung des Papstamtes mit dem Ziel, sich aus einer zunehmenden Abhängigkeit von Kaisern und Fürsten zu befreien (Investiturstreit). In ultramontanistischen Kreisen wurde die Vorrangstellung enggeführt: Es kam es zu einer nur mangelhaften Beschreibung des Verhältnisses von Primat, Episkopat und Gesamtkirche.

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Verschärft wurde diese Entwicklung durch Strömungen in der Neuzeit, die letztlich alle nur ein Ziel hatten: die Schwächung des Papstamtes durch übergeordnete Instanzen - im Konziliarismus und Gallikanismus durch die übergeordnete Rolle des Konzils bzw. durch nationale Interessen, im Staatskirchentum durch die übergeordnete Rolle weltlicher Herrscher, in den weltanschaulichen "Ismen" der Neuzeit (Rationalismus, Materialismus, Liberalismus) durch die übergeordnete Rolle des Individuums vor kirchlichen Institutionen.

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Die Bedrohung von außen und innen führte auf dem Ersten Vatikanischen Konzil zur Ausformulierung des Jurisdiktionsprimats und der Unfehlbarkeit päpstlicher Lehrentscheidungen - mit einem schillernden Spektrum an Interpretationen, die in den verschiedenen Gruppierungen der damaligen Zeit aufeinander trafen. Der Papst schien nach Auffassung der evangelischen und orthodoxen Kirchen "nicht mehr nur der Erste unter den übrigen Nachfolgern der Apostel" zu sein, sondern "über dem Bischofskollegium und der Kirche" (5) und letztlich über dem Evangelium zu stehen.

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Die heutige Situation ist nicht mehr die des 19. Jahrhunderts. Die politischen und kirchlichen Verhältnisse haben sich geändert. Eine Neubeschreibung des Papstamtes tut gut daran, sich auf das erste Jahrtausend zurückzubesinnen. Man muß sich allerdings bewußt sein, daß dessen patriarchale Strukturen nicht einfach geschichtslos übernommen und reproduziert werden können.

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Schlußfolgerung 1: Wir können mit Pottmeyer formulieren: "Aus der Kenntnis des geschichtlichen Gestaltwandels des Petrusamtes gewinnen wir die Freiheit, dasselbe den Anforderungen der Gegenwart und Zukunft entsprechend zu gestalten."(6) Die Gestalt des Petrusamtes hat sich gewandelt und wird sich auch weiterhin wandeln. Aus der Praxis des ersten Jahrtausends können wir in Anlehnung an Kardinal Ratzinger die Schlußfolgerung ziehen: Rom braucht von den anderen christlichen Kirchen "nicht mehr an Primatslehre" zu fordern, "als auch im ersten Jahrtausend formuliert und gelebt wurde" (7).

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2. Das Eingebundensein des Papstamtes in die apostolische Tradition der gesamten Kirche

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Das Papstamt darf niemals isoliert für sich betrachtet werden, sondern nur im Blick auf die gesamte Kirche. Es geht nicht bloß um die Stellung des Papstamtes als solches, sondern um seine heilsgeschichtliche Rolle innerhalb der Kirche. Evangelische Kirchen werden nicht müde, ganz im Sinne Martin Luthers zu betonen, daß die Kirche als "creatura et ministra verbi" unter dem Evangelium steht. Die Kirche kann nur Dienerin am Wort Gottes sein, sie kann nicht über das Wort des Herrn verfügen.(8) Diese Wesensbestimmung der Kirche enthält wichtige Schlußfolgerungen für das Amt im allgemeinen und das Papstamt im besonderen. Das Amt ist wie die Kirche unter das Wort Gottes gestellt. Die Glaubenskongregation formuliert ganz in diesem Sinn: "Die Ausübung des Petrusamtes muß - damit sie 'nichts von ihrer Glaubwürdigkeit und Transparenz verliert' - vom Evangelium her verstanden werden, das heißt von der wesentlichen Einordnung des Primats in das Heilsgeheimnis Christi und vom Aufbau der Kirche her" (9). Der Ausübung des Petrusamtes kommen Grenzen zu: "Grenzen, die aus dem Gesetz Gottes und der in der Offenbarung enthaltenen, unantastbaren göttlichen Stiftung der Kirche hervorgehen" (10). Mit Nachdruck wird gesagt: "Der Nachfolger Petri ist der Fels, der gegen Willkür und Konformismus eine unerbittliche Treue zum Wort Gottes gewährleistet: Daraus folgt auch der martyrologische Charakter seines Primats" (11).

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Evangelischen Kirchen ist die Betonung des Wortes Gottes äußerst wichtig. Sie fordern eine theologische Reinterpretation und praktische Umstrukturierung des Papstamtes im Sinne einer eindeutigen Unterordnung unter den Primat des Evangeliums. (12) Nur so könne das Papstamt der Gemeinschaft der Kirche Jesu Christi und ihrer Einheit dienen. Dieser Dienst an der Einheit ist, so lautet es im Malta-Bericht (Das Evangelium und die Kirche Nr. 66), "vor allem ein Dienst an der Einheit im Glauben". Damit ist deutlich, daß es um die apostolische Tradition der Kirche geht. Der Jurisdiktionsprimat des Papstes darf nicht als absolute, monarchische Souveränität verstanden und praktiziert werden, (13) sondern vielmehr als ein Dienst an der apostolischen Tradition der gesamten Kirche. Auf dem Ersten Vatikanischen Konzil findet sich die oft mißverstandene und mißinterpretierte Formulierung, daß der Papst "ex sese, non autem ex consensu Ecclesiae" (14) eine dogmatisch verbindliche Definition erlassen kann. Verhindert werden sollte mit dieser Formulierung, daß der Papst zum Spielball von irgendwelchen übergeordneten Instanzen wird. Die Angst vor dem Konziliarismus und Gallikanismus saß den Konzilsvätern des Ersten Vatikanischen Konzils noch tief in den Knochen. Die Formulierung "ex sese" darf nicht als Freibrief für absolutistisch-willkürliches Handeln mißverstanden werden, auch wenn die Gefahr einer solchen Interpretation bis in die Gegenwart hinein existiert. Das Amt des Papstes ist, wie es in "Pastor aeternus" (18. Juli 1870, DH 3072) heißt, ein "apostolisches Amt". Der Papst ist an die apostolische Tradition der Kirche gebunden; er muß sein Amt in "absoluter Treue zum apostolischen Glauben (Heilige Schrift)"(15) ausüben. An ihm bemißt sich bleibend sein Handeln. Der Papst ginge seines Amtes verlustig, würde er diese Treue nicht wahren.

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Schlußfolgerung 2: Die Ausübung des Papstamtes hat sich an der apostolischen Tradition der gesamten Kirche zu orientieren. Das Papstamt ist ihr dienend zu- und untergeordnet. Die Art der Ausübung des Papstamtes muß dieser Zu- und Unterordnung entsprechen. Dies gilt sowohl für Entscheidungen, die der Papst als Haupt des Bischofskollegiums in Form eines Konzils zusammen mit den übrigen Bischöfen trifft, als auch für solche, die er in besonderen Situationen (Notstandssituationen aufgrund häretischer Bezweiflung biblischer Heilswahrheiten) "ex sese" formuliert.

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3. Die Aufwertung kollegialer Strukturen als Aufwertung des Papstamtes

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Als äußerst problematisch erweist sich die mangelnde Einbindung kollegialer Strukturen bei der Bestimmung dessen, was zur apostolischen Glaubenslehre der Kirche gehört.

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Das Erste Vatikanische Konzil weiß zum einen zwar um die Bedeutung der katholischen Tradition und der Vollmacht der Bischöfe: So ist ausdrücklich davon die Rede, daß die Vollmacht des Papstes (Summi Pontificis) die ordentliche und unmittelbare Vollmacht der bischöflichen Jursdiktion nicht beeinträchtigt, sondern sie vielmehr bejaht, stärkt und schützt (vgl. DH 3061). Zum anderen aber schweigt das Erste Vatikanische Konzil in seiner endgültigen Definition bezüglich der Unfehlbarkeit päpstlicher Lehrentscheidungen über die Kollegialität (vgl. DH 3074).

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Das Zweite Vatikanische Konzil hingegen betont ausdrücklich die Wichtigkeit des Kollegialitätsprinzips. Im Malta-Bericht (Das Evangelium und die Kirche Nr. 66) wird dies entsprechend gewürdigt: "Durch seine Lehre von der Kollegialität des Episkopats hat das Zweite Vatikanische Konzil den Primat in einen neuen Interpretationshorizont gestellt und dadurch ein weitverbreitetes einseitiges und isoliertes Verständnis verhindert." Das Konzil vermag aber keine einheitliche Definition von "Kollegialität" zu geben. So kommt es, daß zwei Auffassungen einander unversöhnt gegenüberstehen: eine weitere und eine engere Interpretation von Kollegialität. (16)

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Bei der weiteren Interpretation wird der communio-Charakter der Kirche stärker berücksichtigt. Nach juristischen Gesichtspunkten könne der Papst die höchste Vollmacht zwar weiterhin allein uneingeschränkt ausüben, d.h. seine Entscheidungen in Fragen des Glaubens und der Sitte sind nicht erst aufgrund einer nachträglichen Zustimmung gültig (non ex consensu); nach moralischen Gesichtspunkten, d.h. unter Berücksichtigung des communio-Charakters der Kirche, ist er aber verpflichtet, das Kollegium in seine Entscheidungen miteinzubeziehen und sich um Einmütigkeit (17) in kirchlichen Glaubenswahrheiten zu bemühen. Wichtig ist zu beachten, daß bereits im Ersten Vatikanischen Konzil mit "non ex consensu" nicht "Einmütigkeit" der Kirche, sondern die Vorstellung eines Mehrheitsbeschlusses im Sinne eines falschen Demokratieverständnisses abgelehnt wird. Ein Mehrheitsbeschluß garantiert nicht schon allein deshalb für die biblische Heilsbotschaft, weil er ein Mehrheitsbeschluß ist. Der Begriff "Einmütigkeit" meint etwas anderes: nicht den "Mehrheitsbeschluß", sondern den vom Geist Gottes gewirkten sensus fidei der gesamten Kirche. Joseph Ratzinger formuliert: "Wo weder Einmütigkeit der Gesamtkirche vorliegt noch ein klares Zeugnis der Quellen gegeben ist, da ist auch eine verbindliche Entscheidung nicht möglich; würde sie formal gefällt, so fehlten ihre Bedingungen, und damit müßte die Frage nach ihrer Legitimität erhoben werden."(18) Hinzu kommt, daß das Zweite Vatikanische Konzil vom Bischofskollegium sagt, daß es "Träger der höchsten und vollen Vollmacht" gegenüber der ganzen Kirche ist, wenngleich diese Vollmacht niemals ohne den Papst und nicht ohne seine Zustimmung ausgeübt werden kann. (19)

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Bei der engeren Interpretation wird die Kompetenz der Bischöfe deutlich eingeschränkt. Allein der Papst besitze uneingeschränkte Vollmacht. Dem Bischofskollegium komme nur beratende Funktion zu. Eine Aufwertung kollegialer Strukturen würde nach Auffassung von Vertretern der engeren Interpretation notwendigerweise zu einer Schwächung des Papstamtes führen.

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Eine ähnlich zweideutige Interpretation ist bei den Äußerungen des CIC/1983 möglich. Gemäß Can. 333 § 2 kann der Papst darüber bestimmen, "ob er dieses Amt [gemeint ist sein Papstamt] persönlich oder im kollegialen Verbund"(20) ausüben will. Evangelischerseits wird zu bedenken gegeben, daß ein "Entweder-Oder" die "rechtlich verpflichtende Einbindung in die communio-Struktur der Kirche" (21) nicht so recht erkennen läßt.

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Eine Aufwertung kollegialer Strukturen führt meiner Auffassung nach nicht zu einer Schwächung, sondern ganz im Gegenteil zu einer Aufwertung des Papstamtes. Wenn das Wesen der Kirche mit communio zu umschreiben ist, dann werden ihm nur communio-Strukturen gerecht. Kollegialorgane der Kirche, wie sie z.B. in Bischofssynoden und Konzilien vorliegen, führen nicht zu einer Schwächung des Papstamtes, sondern ergeben sich folgerichtig aus ihm. Kollegialität ist kein Prinzip neben oder unter dem Papstamt. Das Papstamt ist vielmehr selbst auf Kollegialität hin angelegt. Wenn das Zweite Vatikanische Konzil von einer "kollegialen Natur und Beschaffenheit des Episkopates" (LG 22) redet, so gilt das auch für die Natur und Beschaffenheit des Papstamtes, denn der Papst gehört ja als Haupt des Bischofskollegiums dem Bischofskollegium an. Das heißt: Die Ausübung des Papstamtes muß der communio-Struktur der Kirche entsprechen, selbst dort, wo eine Aussage "ex sese" für dogmatisch verbindlich erklärt wird. Letzteres deshalb, weil die dogmatisch verbindliche Aussage rückgebunden ist an den Glauben der gesamten Kirche. Und diese ist ihrem Wesen nach communio. Mit Recht wird sowohl inner- als auch außerkatholisch angefragt, ob sich die kollegiale Natur und Beschaffenheit des Papstamtes nicht auch in einer kollegialen Form der Amtsausübung niederschlagen müßte. Folgendes wäre denkbar: innerkatholisch eine stärkere Aufwertung der Verantwortung der Bischofskonferenzen, (22) denn die Bischofskonferenzen können nämlich, so hat es im Zweiten Vatikanischen Konzil geheißen, "vielfältige und fruchtbare Hilfe leisten, um die kollegiale Gesinnung zu konkreter Verwirklichung zu führen" (LG 23), und damit Hand in Hand gehend eine stärkere Berücksichtigung der Kompetenz der jeweiligen Ortskirchen, innerkatholisch und interkonfessionell die Errichtung eines ständigen Rates (einer ständigen Kommission),(23) dem (der) Kardinäle und Bischöfe aus aller Welt und darüberhinaus Vertreter verschiedener christlicher Kirchen angehören, die sich um eine evangeliumsgemäße Auslegung des Glaubens bemühen und den Papst in Fragen des Glaubens und der Sitten beraten.

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Eine kollegiale Form der Amtsausübung steht nicht im Widerspruch zur Erkenntnis, daß der Bischof von Rom das Haupt des Bischofskollegiums ist. Zum einen gehört der Bischof von Rom zum Kollegium der Bischöfe, die Bischöfe sind "seine Brüder im Amt". (24) Zum anderen kann das Bischofskollegium "nicht unabhängig vom Papst handeln, da der kollegiale Charakter des Gremiums ohne dessen Haupt handlungsunfähig wäre" (25). Das Verhältnis von Kollegialität und Primat spiegelt das Zueinander von Vielfalt (Ortskirchen) und Einheit (der eine Leib) wieder.

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Schlußfolgerung 3: Eine sehr sorgfältige und sparsame Handhabung der "ex sese"-Definitionen ist nicht nur aus ökumenischen Überlegungen ratsam. Eine Schwächung des Kollegialitätsprinzips widerspricht der kollegialen Natur und Beschaffenheit des Papstamtes selbst. Der Papst ist als Haupt des Bischofskollegiums in das Bischofskollegium eingebunden. Bischofskollegium und Papst sind in einem wechselseitigen Verhältnis auf je spezifische Weise (als Leib und Haupt) aufeinander bezogen und verdeutlichen dadurch die Vielheit und Einheit der gesamten Kirche.

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4. Das Papstamt im Spannungsverhältnis von Einheit und Pluralität

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Die kollegiale Wesensstruktur des Papstamtes drückt sich im Zu- und Ineinander von Einheit (ausgedrückt im Primat) und Pluralität (ausgedrückt in der Kollegialität) aus. Dieses Spannungsverhältnis ist bereits schon im Neuen Testament gegeben: Petrus ragt in seiner besonderen Funktion aus der Schar der Apostel heraus, zugleich ist seine Stellung aber keine "monarchische" (26). Seine petrinische Führungsrolle schließt ein kooperatives Verhältnis zu den anderen Aposteln, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ein.

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Ähnliches gilt auch für die Kirche: Kirche Jesu Christi-Sein bedeutet, als Gemeinschaft in Gemeinschaften (Kollegialität bzw. Konziliarität) zu existieren. Eine solche Struktur verdeutlichten die Patriarchate des ersten Jahrtausends. Das Zweite Vatikanische Konzil nennt die alten Patriarchatskirchen sogar "Stammütter des Glaubens". Die einträchtige Vielfalt der Patriarchate zeige "in besonders hellem Licht die Katholizität der ungeteilten Kirche", so lautet es in der Dogmatischen Konstitution über die Kirche (LG 23). Der communio-Charakter der Kirche geriet jedoch allmählich in Vergessenheit. So ist nach Robert Bellarmin die Kirche "eine so sichtbare und greifbare Vereinigung von Menschen wie die Vereinigung des römischen Volkes, oder des französischen Königreichs oder der Republik Venedig" (27). Als Wesensmerkmale (vincula) führt er an: das Bekenntnis des wahren Glaubens, die Gemeinschaft der Sakramente und die Unterwerfung unter den römischen Papst als den legitimen Hirten.

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Das Zweite Vatikanische Konzil hat, auch wenn es keine einheitliche Ekklesiologie liefert, manches wieder in Erinnerung gerufen: so z.B. die Bedeutung der Ortskirchen und den communio-Charakter der Kirche. Die Kirche Christi "ist wahrhaft in allen rechtsmäßigen Ortsgemeinschaften der Gläubigen anwesend, die in der Verbundenheit mit ihren Hirten im Neuen Testament auch selbst Kirchen heißen" (LG 26, vgl. CD 11). "In ihnen und aus ihnen besteht die eine und einzige katholische Kirche" (LG 23). Nicht die Summe der einzelnen Teil- bzw. Ortskirchen macht die Kirche Jesu Christi aus, sondern die Kirche Jesu Christi ist voll und ganz in jeder Teil- bzw. Ortskirche gegenwärtig. Der Bischof von Rom, so heißt es in LG 23, "ist als Nachfolger Petri das immerwährende, sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit von Bischöfen und Gläubigen". Die Einzelbischöfe wiederum werden als sichtbares Prinzip und Fundament der Einheit in ihren Teilkirchen bezeichnet, die nach dem Bild der Gesamtkirche gestaltet sind. Wichtig ist hier die Aussage: "sichtbares Prinzip und Fundament für die Einheit". Wenngleich hier sofort kritisch anzumerken ist, daß Fundament nicht gleich Fundament ist, daß das eigentliche Fundament Jesus Christus ist, der im Heiligen Geist mit dem Vater geeint ist, und daß hier Fundament nur als Fundament in einem analogen Sinn verstanden werden kann, so wird doch deutlich, was die eigentliche Funktion des Papstamtes ist: Der Papst hat mit seinem Amt die Gemeinschaft der Gemeinschaften zusammenzuhalten (Primat und Kollegialität bzw. Konziliarität in wechselseitiger Bezogenheit aufeinander). Dies tut er, indem er sie auf ihre gemeinsame, sie einigende Mitte verweist: auf die in Jesus Christus Mensch gewordene Zuwendung Gottes. (28) Der petrinische Dienst besteht darin, die Erinnerung an das Reich Gottes, das in Jesus Christus bereits voll zum Durchbruch gekommen ist (anamnesis im biblisch-patristischen Sinn), in der Welt präsent zu halten. Daraus folgt: Der Papst hat mit seinem Amt darauf zu achten, erstens, daß sich keine der Kirchen in einer triumphalistischen Weise für das Reich Gottes ausgibt, zweitens, daß sich keine der Kirchen von den anderen Kirchen isoliert und zu einer Sekte erstarrt,(29) und drittens, daß die Katholizität der Kirche Jesu Christi im Vollsinn des Wortes gewahrt bleibt. Gerade letzteres setzt ein Ernstnehmen der jeweiligen Kirche vor Ort voraus und hat ein Hinhören auf den sensus fidei der gesamten Kirche zur Folge. Innerkatholisch drückt sich dies in einer Aufwertung der Mitverantwortung der Bischöfe, die ja zusammen mit dem Papst als dem Haupt des Bischofskollegiums ebenfalls Träger der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche sind (vgl. LG 22), und in einer Aufwertung der Ortskirchen aus, beides Resultat des communio-Charakters der Kirche,(30)interkonfessionell in einer verstärkten Zusammenarbeit mit anderen christlichen, nichtrömisch-katholischen Kirchen.

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Um der Katholizität der Kirche willen hat der Papst der Gefahr einer konfessionalistischen und eurozentristischen Verengung entgegenzuwirken. Ein konfessionalistisch bzw. eurozentristisch gefärbtes Papstamt würde letztlich seine Aufgabe ad absurdum führen, da ein solches im Widerspruch zur Katholizität der Kirche stünde. Der Papst hat den Dialog mit nichteuropäischen Kirchen zu suchen und sich auf andere Kulturen, Konfessionen und Religionen einzulassen. Er hat, da er der Kirche als Gemeinschaft von Gemeinschaften vorsteht, die rechtmäßigen Verschiedenheiten zu schützen, soweit sie nicht im Widerspruch zur Heilssendung der Kirche stehen, und zugleich darüber zu wachen, "daß die Besonderheiten der Einheit nicht nur nicht schaden, sondern ihr vielmehr dienen" (LG 13). "Wenn der Primat ein echter Ausdruck der episkopé sein soll", so lautet es in der Venedig-Erklärung der Anglikanisch - Römisch-Katholischen Kommission (1976), "wird er die koinonia stärken, indem er die Bischöfe bei ihrer Führungsaufgabe unterstützt, in ihren Ortskirchen wie in der universalen Kirche ihre Aufgabe der apostolischen Leitung wahrzunehmen. Der Primat erfüllt seinen Sinn, wenn er den Kirchen hilft, aufeinander zu hören, in der Liebe und Einheit zu wachsen und gemeinsam nach der Fülle christlichen Lebens und Zeugnisses zu streben; er wird die christliche Freiheit und Spontaneität achten und fördern, er wird keine Uniformität anstreben, wo sich Vielfalt legitim entfaltet, noch die Organisationsformen auf Kosten der Ortskirche zentralisieren." (31) Was auf das Verhältnis des Papstes zu den Ortskirchen zutrifft, gilt auch für den Umgang mit anderen, nichtrömisch-katholischen Kirchen.

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Schlußfolgerung 4: Der Papst muß sich für einen aufrichtigen Dialog sowohl innerhalb als auch außerhalb der römisch-katholischen Kirche einsetzen und communio-Strukturen aufwerten, um so der Katholizität der Kirche Jesu Christi gerecht zu werden. Konfessionalismus und Eurozentrismus gefährden die Heilssendung der Kirche Jesu Christi.

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5. Das Papstamt als Dienst für eine globale Einheit

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Der Papst hat mit seinem Amt der Einheit zu dienen. Das Erste Vatikanische Konzil beginnt seine Vorrede in "Pastor aeternus" mit einer Erinnerung an die Abschiedsrede Jesu: "Deshalb bat er [der ewige Hirte und Bischof unserer Seelen], bevor er verherrlicht wurde, den Vater nicht nur für die Apostel, sondern auch für jene, die durch ihr Wort an ihn glauben würden, daß sie alle eins seien, wie der Sohn selbst und der Vater eins sind [vgl. Joh 17,20f]" (DH 3050). Einheit ist etwas zutiefst Gottgewolltes. Die Frage ist nur, wie Einheit verwirklicht werden soll.

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Einheit kann nur zustandekommen, wenn "Einfaltung" (32) (Theodor Schneider) ernst genommen wird. "Einfaltung" meint "Inkulturation" in den verschiedenen Kontexten der Welt, darüberhinaus Fleischwerdung der biblischen Botschaft in den verschiedenen christlichen Kirchen. Eine bestimmte Vorstellung von "Einheit" (33) ist dabei vorausgesetzt: Es geht nicht um ein bloßes Nebeneinander verschiedener Orts- bzw. Teilkirchen und christlicher Konfessionen (additive Einheitskonzeption). Eine gefährliche, sektiererische Zersplitterung der Kirche Jesu Christi wäre die Folge. Es geht auch nicht um eine Unterordnung unter eine bestimmte Kirche (uniformistische Einheitskonzeption), so als ob alle Kirchen nur dann Daseinsberechtigung hätten, wenn sie ihre eigene Identität abstreifen und römisch-katholisch würden. Es geht vielmehr um ein In- und Miteinander (communio) der verschiedenen christlichen Kirchen (innerkatholisch und interkonfessionell gemeint), ohne dadurch die Einheit aufs Spiel zu setzen (Einheit in versöhnter Verschiedenheit). Diese Einheitskonzeption entspricht der communio-Struktur der Kirche. Ihr Urbild hat dieses Modell in der Trinität: So wie die göttlichen Personen einander durchdringen und im wechselseitigen Durchdringen das göttliche Wesen ausmachen, so sollen auch die Kirchen einander bereichern, ohne dadurch die Einheit, die der gesamten Kirche in Jesus Christus vor- und aufgegeben ist, aufzuheben. Der Papst steht im Dienst einer solch globalen Einheit. (34) Diese hängt letztlich mit dem universalen Heilswillen Gottes zusammen. Gott will das Heil aller Menschen (1 Tim 2,4). Die Kirche hat Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit zu sein (LG 1). Der Papst ist als Repräsentant und Sprachrohr für den universalen Heilswillen Gottes allen christlichen Kirchen Hoffnungsträger. Sein Dienst an der Einheit "ist vor allem ein Dienst an der Einheit im Glauben" (35). Seine Lehrentscheide müssen dabei, wie es in der Windsor-Erklärung von 1981 heißt, "eine legitime Interpretation des biblischen Glaubens" (36) darstellen und sich "in Übereinstimmung mit der rechtgläubigen Tradition" (37) befinden. Der Papst hat sich ganz im Sinne der biblischen Heilsbotschaft für die Würde der menschlichen Person (GS 12-22) und für eine gelingende menschliche Gemeinschaft (GS 23-32) einzusetzen. Seine Stimme muß in Fragen der menschliche Existenz und des Zusammenlebens - unabhängig von der konfessionellen Zugehörigkeit - die Stimme der gesamten Kirche Jesu Christi sein. Die Ehre Gottes und der lebendige Mensch, so sagt Irenäus, (38) oder in etwas abgeänderter Form, die Ehre Gottes und eine gelingende globale Menschheitsfamilie sind keine Größen, die einander ausschließen. Der Papst muß für gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung und für den Schutz jeden menschlichen Lebens gegen Abtreibung und gegen aktive Euthanasie eintreten und menschenunwürdige Praktiken verurteilen - und dies alles zur größeren Ehre Gottes.

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Um den Dienst globaler Einheit, die eine Einheit in versöhnter Verschiedenheit ist, ausüben zu können, bedarf es einer heilsgeschichtlich orientierten Praxis des päpstlichen Amtes: Der Primat muß als Primat des Petrusdienstes und in diesem Sinn als "Pastoralprimat mit rechtlicher Vollmacht" (39) verstanden werden. Der Papst hat die Aufgabe, für das Bleiben der Kirche in der apostolischen Wahrheit und für eine volle Gemeinschaft der Kirchen im Festhalten an der biblischen Heilsbotschaft und damit zusammenhängend im Dienst am Leben zu sorgen. (40)

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Die rechtlichen Konsequenzen ergeben sich nicht aus einem absolutistisch-monarchisch interpretierten Papstamt, sondern aus seiner petrinischen Verantwortung. Von der rechtlichen Vollmacht sollte der Papst nur unter Berücksichtigung des sensus fidei der gesamten Kirche Gebrauch machen, und zwar unter Anhörung von Vertretern verschiedener Teilkirchen der Welt sowie anderer christlicher Konfessionen. Eine päpstliche Entscheidung sollte transparent sein. Wo es sich um keine unfehlbare Definition handelt, sollte der Eindruck einer quasi-unfehlbaren Äußerung vermieden werden. (41) Unfehlbar ist eine Entscheidung nur dann, wenn es ausdrücklich um den Glauben und die Sitte (fides et mores) der gesamten Kirche geht. Eine als unfehlbar deklarierte Äußerung steht im Dienst der biblischen Heilsbotschaft.

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Der Papst hat aufgrund seines petrinischen Dienstes das Recht und die Pflicht, darauf zu achten, daß die biblische Heilsbotschaft authentisch in den jeweiligen Kontext übersetzt wird. Problematisch wird es dann, wenn eine nichtrömisch-katholische Kirche einer dogmatisch verbindlichen Äußerung des Papstes nicht nur nicht explizit zustimmen kann, sondern diese als unvereinbar mit ihrem eigenen Glauben betrachtet. Die Aussage von Heinrich Fries und Karl Rahner, daß "in keiner Teilkirche dezidiert und bekenntnismäßig ein Satz verworfen werden darf, der in einer anderen Teilkirche ein verpflichtendes Dogma ist" (42), könnte im Sinne von Schlußfolgerung 5 folgendermaßen lauten:

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Schlußfolgerung 5: Der Papst darf keine Aussage für unfehlbar erklären, die in einer anderen christlichen Kirche als unvereinbar mit der biblischen Heilsbotschaft angesehen wird. Um die Inhalte der Heilsbotschaft erkennen zu können, bedarf es eines ständigen Dialogs. (43) Dieser muß sowohl innerhalb der römisch-katholischen Kirche als auch mit anderen christlichen Kirchen geführt werden.

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6. Konsequenzen für den ökumenischen Dialog

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6.1 Der Stellenwert des Papstamtes

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Beachtet man die pastorale Dimension des Papstamtes, wird im ökumenischen Dialog heute kaum jemand von seiner "Evangeliumswidrigkeit" sprechen. Allerdings wird weiterhin deutlich nach dem Stellenwert des Papstamtes gefragt. Im Malta-Bericht (Das Evangelium und die Kirche Nr. 67) heißt es: Kontrovers zwischen Katholiken und Lutheranern ist die Frage, "ob der Primat des Papstes für die Kirche notwendig ist oder ob er nur eine grundsätzlich mögliche Funktion darstellt". Nach evangelischer Auffassung ist das Papstamt nicht kirchenkonstitutiv und gehört nicht zum Wesen der Kirche.

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Die römisch-katholische Kirche vertritt hier einen viel differenzierteren Standpunkt, als vielfach angenommen wird. Für sie ist das Papstamt zwar wesentlich, (44) da sein Amt ein Dienst an der universalen Einheit darstellt, aber Kirchen, die den Primat nicht anerkennen, wird nicht eo ipso das Kirche-Sein abgesprochen.(45) Es wäre der römisch-katholischen Kirche ansonsten nicht möglich, unter bestimmten Voraussetzungen die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung auch Angehörigen orientalischer Kirchen bzw. den nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen zu spenden. Die Nichtanerkennung des Papstamtes läßt nicht auf ein Fehlen jeglicher Kirchlichkeit schließen. (46) Eine communio non plena hebt nicht die Kirchlichkeit anderer Gemeinschaften auf. (47) Daraus folgt: Das Papstamt hat auch innerhalb der römisch-katholischen Kirche einen anderen Stellenwert als z.B. die Sakramente. Hinzu kommt noch, daß das Papstamt auf Wahl beruht (Can. 332 / CIC 1983) und selbst kein eigenständiges Sakrament darstellt. (48)

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Schlußfolgerung 6: Daß dem Papstamt eine wichtige Rolle zukommt, wird auch evangelischerseits zunehmend akzeptiert. Angesichts der weltweiten Globalisierung braucht es ein sichtbares Zeichen der Einheit. Das Papstamt hat diesbezüglich eine entscheidende, aber subsidiäre, d.h. der biblischen Heilsbotschaft zu- und untergeordnete Rolle: Es muß darauf achten (das Papstamt als Wächteramt), daß in allen Vollzügen der Kirche, in martyria, leiturgia und diaconia, auf die alle christlichen Kirchen einigende Mitte verwiesen wird, auf den im Heiligen Geist mit dem Vater geeinten Sohn Jesus Christus.

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6.2 Die Notwendigkeit der Entflechtung der verschiedenen Funktionen des Papstamtes

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Um die globale Verantwortung rechtlich wahrnehmen zu können, bedarf es einer Entflechtung der verschiedenen Funktionen, die alle in der Person des Papstes vereint sind: Er ist Ortsbischof einer Lokalkirche, Metropolit der römischen Kirchenprovinz, Primas von Italien, Patriarch des Abendlandes - und zugleich Träger des Petrusamtes. (49) Petrinische und patriarchale Funktionen des Bischofs von Rom sind deutlich voneinander zu unterscheiden. Es ist ein Unterschied, ob der Papst als Repräsentant der universalen Einheit oder als Patriarch der Lateinischen Kirche handelt. Joseph Ratzinger schreibt dazu: Man sollte es "als Aufgabe für die Zukunft betrachten, das eigentliche Amt des Petrusnachfolgers und das patriarchale Amt wieder deutlicher zu unterscheiden und, wo nötig, neue Patriarchate zu schaffen und aus der lateinischen Kirche auszugliedern. Die Einheit mit dem Papst anzunehmen würde dann nicht mehr bedeuten, sich einer einheitlichen Verwaltung anzugliedern, sondern lediglich heißen, sich der Einheit des Glaubens und der communio einfügen, dabei dem Papst die Vollmacht verbindlicher Auslegung der in Christus ergangenen Offenbarung zuerkennen und folglich sich dieser Auslegung unterstellen, wo sie in definitiver Form geschieht." (50) Die entscheidende Frage ist, ob in allen Punkten der Auslegung eine explizite Zustimmung erwartet wird oder ob auch eine implizite möglich ist im Sinne des folgenden Bekenntnisses: "Die Form der päpstlichen Äußerung entspricht zwar nicht unserer Tradition, ihr Inhalt steht aber nicht im Widerspruch zur biblischen Heilsbotschaft."

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Schlußfolgerung 7: Die unterschiedlichen Funktionen des Papstes müßten deutlich voneinander unterschieden werden. Das Papstamt ist insofern ein Amt "universalkirchlicher Einheit"(51), als es ausschließlich der biblischen Heilsbotschaft dient, die eine Botschaft für alle Menschen ist. Von nichtrömisch-katholischen Christen wird einzig und allein die Feststellung der Nichtwidersprüchlichkeit päpstlicher Aussagen zur biblischen Botschaft verlangt.

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6.3 Vorsitz in der Wahrheit und in der Liebe

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56
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Von nichtrömisch-katholischer Seite wird gefragt: Kann "die petrinische Funktion eines Pastoralprimats" (52) nicht nach dem Modell eines Vorsitzes in der Liebe für die ganze Christenheit ausgeübt werden? Inwieweit ist die Anerkennung der petrinischen Funktion eines Pastoralprimats mit der Forderung nach einem Eintritt nichtrömisch-katholischer Kirchen in die Rechtsstruktur der römisch-katholischen Kirche verbunden? Genügt der römisch-katholischen Kirche ein Bekenntnis von nichtrömisch-katholischen Kirchen zum Vorsitz des Papstes in der Wahrheit und in der Liebe? (53) Wie sehr hängt eine gegenseitige Anerkennung der Ämter von einem Konsens in der Frage des Primats ab? (54) Ist Abendmahlsgemeinschaft mit den evangelischen Kirchen möglich, ohne von ihnen eine völlige Übernahme der Primatslehre der römisch-katholischen Kirche zu erwarten? Könnten Regelungen im Umgang mit den orthodoxen Kirchen (Can. 844 / CIC 1983) nicht auch auf sie angewandt werden? (55)

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In der Enzyklika "Ut unum sint" (25. Mai 1995) greift Papst Johannes Paul II. den Gedanken des Vorsitzes in der Wahrheit und in der Liebe auf. Er fragt, ob nicht gerade eine solche Vorstellung von Papstamt heute mehr denn je notwendig ist: "Ist es nicht vielleicht ein Dienstamt dieser Art, über dessen Notwendigkeit sich heute viele von denen äußern, die sich im Ökumenismus engagieren? Den Vorsitz in der Wahrheit und in der Liebe führen, damit das Boot - das schöne Symbol, das der Ökumenische Rat der Kirchen zu seinem Emblem gewählt hat - nicht von den Stürmen zum Kentern gebracht wird und eines Tages sein Ufer erreichen kann" (Nr. 97).

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Es ist ein schönes Bild, das der Papst in Anlehnung an den Ökumenischen Rat der Kirchen aufgreift. Die Frage ist nur, was dieses Bild konkret bedeutet. Für nichtrömisch-katholische Christen ist eine Anerkennung des Vorsitzes in der Wahrheit und in der Liebe nur möglich, wenn damit nicht die Übernahme der "römisch-katholischen Rechtsstruktur" (56) gemeint ist.

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Schlußfolgerung 8: Das Papstamt ist ein Dienstamt und übt als solches den Vorsitz in der Wahrheit und in der Liebe aus. Die Anerkennung eines universalen Petrusdienstes spielt angesichts der weltweiten Globalisierung eine entscheidende Rolle, muß aber deutlich von der Forderung nach einem Eintritt nichtrömisch-katholischer Kirchen in die Rechtsstruktur der römisch-katholischen Kirche unterschieden werden. Rechtliche Strukturen sind und bleiben der biblischen Heilsbotschaft zu- und untergeordnet und dürfen nicht verabsolutiert werden. Sie erfüllen ihren Zweck, wo sie die biblische Heilsbotschaft zum Aufleuchten bringen. Diesem Anspruch ist der petrinische Dienst des Papstes bleibend verpflichtet. Wo das Papstamt ihm nachkommt, wird es zum Hoffnungsträger für die ganze Christenheit.

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Anmerkungen:  

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 1. Bericht der Evangelisch-lutherisch / Römisch-katholischen Studienkommission, Das Evangelium und die Kirche (1972, Malta-Bericht). In: Dokumente wachsender Übereinstimmung. Sämtliche Berichte und Konsenstexte interkonfessioneller Gespräche auf Weltebene. Band I: 1931-1982. Hg. u. eingel. v. H.Meyer u.a. Paderborn 21991, Nr. 66. Siehe dazu: Gemeinsame Römisch-katholische / Evangelisch-lutherische Kommission: Das geistliche Amt in der Kirche. Paderborn 31982, Nr. 73.

62
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2. Der Primat des Nachfolgers Petri im Geheimnis der Kirche. Erwägungen der Kongregation für die Glaubenslehre. In: L'Osservatore Romano. Wochenausgabe in deutscher Sprache. 11. Dezember 1998 / Nummer 50, Nr. 6.

63
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3. J.Ratzinger, Das neue Volk Gottes. Entwürfe zur Ekklesiologie. Düsseldorf 21970, 131. Das Konzil von Nicäa (325, Kanon 6) führt Antiochien, Alexandrien und in einer Vorrangstellung Rom an. Das Konzil von Konstantinopel (381), Kanon 3, räumt Konstantinopel die gleichen Ehrenrechte zu wie Rom und plaziert Konstantinopel gleich nach Rom. Das Konzil von Chalcedon (451) beschließt die Autonomie der Kirche von Jerusalem und nennt fünf Patriarchate: Konstantinopel, Alexandrien, Antiochien, Jerusalem und ihnen voran Rom (= Pentarchie, Kanon 28). Die Stellung Roms war jeweils mehr als nur eine regionale Angelegenheit, was vom Osten nicht immer einfach kritiklos hingenommen wurde. Vgl. dazu Kleine Konfessionskunde (Konfessionskundliche Schriften des Johann-Adam-Möhler-Instituts Nr. 19). Hg. vom Johann-Adam-Möhler-Institut. Paderborn 1996, 83.

64
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4. Vgl. H.J.Pottmeyer, Die Rolle des Papsttums im Dritten Jahrtausend (Quaestiones Disputatae 179). Hg. P.Hünermann und Th.Söding. Freiburg i. Breisgau 1999, 18-29.

65
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5. Pottmeyer, Die Rolle des Papsttums im Dritten Jahrtausend (s. Anm. 4) 25. Hervorheb. S.H.

66
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6. Ebd. 123.

67
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7. Kardinal J.Ratzinger, Theologische Prinzipienlehre. Bausteine zur Fundamentaltheologie. München 1982, 209.

68
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8. Vgl. den Bericht der Evangelisch-lutherisch / Römisch-katholischen Studienkommission, Das Evangelium und die Kirche (= Malta-Bericht), Nr. 21 (s. Anm. 1). In 'Amt und universale Kirche' Nr. 39 heißt es: "Wenn wir die Frage der Einheit der Kirche im Zusammenhang mit ihrer Sendung sehen, dann können wir - wollen wir unserer Verantwortung gerecht werden - nicht die Möglichkeit ausschließen, daß eine bestimmte Form des Papsttums, das unter dem Evangelium erneuert und umgestaltet ist, ein angemessener sichtbarer Ausdruck des Amtes sein kann, das der Einheit und Ordnung der Kirche dient" (Das kirchenleitende Amt. Dokumente zum interkonfessionellen Dialog über Bischofsamt und Papstamt. Hg. G.Gaßmann u. H.Meyer [Ökumenische Dokumentation V]. Frankfurt a. Main 1980. Vgl. dazu 'Lehrautorität und Unfehlbarkeit in der Kirche' 120 (ebd.): "Unsere Kirchen sind gemeinsam der Überzeugung:...daß in der universalen Kirche ein Amt angemessen sein kann, das eine besondere Verantwortung für die Einheit des Volkes Gottes in seiner Sendung für die Welt besitzt..." Weiters auch: Gemeinsame Römisch-katholische / Evangelisch-lutherische Kommission, Kirche und Rechtfertigung. Das Verhältnis der Kirche im Licht der Rechtfertigungslehre. Paderborn 1994, Nr. 38.

69
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9. Der Primat des Nachfolgers Petri im Geheimnis der Kirche (s. Anm. 2) Nr. 7, Hervorheb. S.H.

70
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10. Ebd. Siehe dazu auch die Äußerung der Anglikanisch/ Römisch-Katholischen Kommission "Autorität in der Kirche I" (Venedig-Erklärung, 1976): "Anglikaner haben große Schwierigkeiten mit der Aussage, daß der Papst unfehlbar sein kann in seiner Lehre. Es muß freilich beachtet werden, daß die Lehre von der Unfehlbarkeit durch sehr strenge Bedingungen abgesichert ist, die das Erste Vatikanische Konzil festgelegt hat. [...] Der Anspruch, daß der Papst unmittelbare universale Jurisdiktion besitze, deren Grenzen nicht klar umschrieben sind, ist für Anglikaner eine Quelle von Befürchtungen... Es bleibt allerdings zu betonen, daß nach der Absicht des Ersten Vatikanischen Konzils die päpstliche Autorität nur zur Aufrechterhaltung und niemals zur Schwächung der ortskirchlichen Strukturen eingesetzt werden soll" (Dokumente wachsender Übereinstimmung Band I, 169, Nr. 24 c u. d - s. Anm. 1).

71
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11. Der Primat des Nachfolgers Petri im Geheimnis der Kirche (s. Anm. 2) Nr. 7, Hervorheb. S.H.

72
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12. Das Evangelium und die Kirche (Malta-Bericht) Nr. 66 (s. Anm. 1).

73
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13. Der Papst hat, so die Glaubenskongregation (Der Primat des Nachfolgers Petri im Geheimnis der Kirche Nr. 10 - s. Anm. 2), keine absolute Macht.

74
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14. DH 3074, Erstes Vatikanisches Konzil, Pastor aeternus.

75
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15. U.Kühn, Gesamtkirchlicher Petrusdienst? Evangelische Erwartungen. In: Una Sancta 53/1 (1998) 30-39, hier 37.

76
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16. Vgl. dazu S.Hell, Rückwirkungen des ökumenischen Dialogs auf das katholische Verständnis des Bischofsamtes? In: Bischofsbestellung. Mitwirkung der Ortskirche? (Theologie im kulturellen Dialog 3). Mit einer kommentierten Bibliographie v. P.Inhoffen u. M.Hölzl. Graz 2000, 40-60, hier 56f.

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17. Vgl. dazu P.Weß, Einmütig. Gemeinsam entscheiden in Gemeinde und Kirche. Thaur 1998, 265-293.

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18. Ratzinger, Das neue Volk Gottes (s. Anm. 3) 144. Vgl. dazu auch H.Meyer, Ein evangeliumsgemäßes Papstamt. Kritik und Forderung aus reformatorischer Sicht. In: Das Papstamt. Dienst oder Hindernis für die Ökumene? Regensburg 1985, 96.

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19. Pottmeyer, Die Rolle des Papsttums im Dritten Jahrtausend (s. Anm. 4) 108f. Siehe dazu LG 22.

80
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20. Hervorheb. S.H.

81
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21. Kühn, Gesamtkirchlicher Petrusdienst? (s. Anm. 15) 36.

82
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22. Vgl. Pottmeyer, Die Rolle des Papsttums im Dritten Jahrtausend (s. Anm. 4) 142f.

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23. In diesem Zusammenhang soll der Vorschlag, den Bischof Herwig Sturm auf dem Ersten Ökumenischen Kirchentag in Innsbruck am 17.10.1998 gemacht hat (Ökumenisches Forum. Grazer Jahrbuch für konkrete Ökumene Nr. 21. Graz 1998, 151), nämlich eine ökumenische Ethik-Kommission zu gründen, aufgegriffen werden. Man könnte sogar noch einen Schritt weitergehen und eine ökumenische Ethik- und Glaubenskommission ins Auge fassen, die zu verbindlichen Entscheidungen verhelfen könnte, ohne die besondere Stellung des Papstes in Frage zu stellen. Vgl. dazu auch: Lehrautorität und Unfehlbarkeit in der Kirche. Römisch-katholische Überlegungen (s. Anm. 8) Nr. 57: "Sollten nicht die Lutheraner, als Teilnehmer an einer Bewegung auf ein gemeinsames christliches Zeugnis in unserer Zeit hin, gewillt sein, sich bei der Abfassung von Lehr- und sozialethischen Erklärungen mit den Katholiken zu beraten?"

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24. Der Primat des Nachfolgers Petri im Geheimnis der Kirche (s. Anm. 2) Nr. 5.

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25. Die Kirche: lokal und universal. Ein von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe der Römisch-Katholischen Kirche und des Ökumenischen Rates der Kirchen in Auftrag gegebenes und entgegengenommenes Studiendokument, 1990. In: Dokumente wachsender Übereinstimmung. Sämtliche Berichte und Konsenstexte interkonfessioneller Gespräche auf Weltebene. Band II: 1982-1990. Hg. u. eingel. v. H.Meyer u.a. Paderborn 1992, 747, Nr. 43.

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26. Kühn, Gesamtkirchlicher Petrusdienst? (s. Anm. 15) 34.

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27. R.Bellarmin, controv. IV, lib. III, cap. 2.

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28. In der gemeinsamen Erklärung der Anglikanisch / Römisch-Katholischen Internationalen Kommission "Autorität in der Kirche I" (= Venedig-Erklärung, 1976) heißt es: "...der Primat bedeutet, recht verstanden, daß der Bischof von Rom eine Leitungsfunktion wahrnimmt, um die Treue aller Kirchen zu Christus und zueinander zu erhalten und zu fördern" (Dokumente wachsender Übereinstimmung Band I, 164, Nr. 12 - s. Anm. 1).

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29. Im Malta-Bericht (Das Evangelium und die Kirche Nr. 66 - s. Anm.1) wird gesagt: "Von Lutherischer Seite wurde anerkannt, daß keine Ortskirche, weil sie Manifestation der Universalkirche ist, sich isolieren kann. In diesem Sinne wird die Wichtigkeit eines Dienstes an der Gemeinschaft der Kirchen gesehen und zugleich auf das Problem hingewiesen, welches durch das Fehlen eines solchen wirksamen Dienstes an der Einheit für die Lutheraner entsteht."

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30. Communio-Strukturen verdeutlichen z.B. Bischofskonferenzen und Bischofssynoden. Die Bischöfe wiederum, die auf spezifische Weise an der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche partizipieren, werden ihrerseits sowohl diözesane als auch überdiözesane Kommissionen und Gremien durch Anerkennung ihrer Mitverantwortung aufwerten. Zu den diözesanen Kommissionen gehören: Priester-, Pastoral-, Diözesanlaien- und Diözesankirchenrat, zu den überdiözesanen Kommissionen und Gremien: die Liturgische Kommission Österreichs, die Katholische Aktion usw.

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31. Anglikanisch / Römisch-Katholische Internationale Kommission, Autorität in der Kirche I. In: Dokumente wachsender Übereinstimmung Bd. I (s. Anm. 1), Nr. 21.

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32. Siehe dazu den Beitrag von Theodor Schneider in der Festschrift für Lothar Lies, Die Glaubwürdigkeit christlicher Kirchen. Auf dem Weg ins 3. Jahrtausend. Hg. S.Hell. Innsbruck 2000, 71-83, bes. 81-83.

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33. Vgl. dazu S.Hell, Geeint im Leben - getrennt im Bekenntnis. Eine Herausforderung für die christlichen Kirchen in einem Europa von morgen. In: Christliches Abendland - Ende oder Neuanfang? (Theologische Trends 6). Hg. R.Siebenrock. Thaur 1994, 147-164; Die konfessionsverschiedene Ehe. Vom Problemfall zum verbindenden Modell. Freiburg i. Breisgau 1998, 432-438. P.Neuner, Ökumenische Theologie. Die Suche nach der Einheit der christlichen Kirchen. Darmstadt 1997, 281-296.

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34. Es ist hier wichtig, auf den unterschiedlichen Gebrauch des Wortes "global" zu achten. Im ökonomischen Bereich wird mit Recht auf die damit verbundene Problematik hingewiesen: "Globalisierung" wird dort mit einer neuen Form der Unterdrückung und Kolonialisierung in Verbindung gebracht und meint eigentlich "Globalismus". Vgl. dazu: W.Guggenberger, Universale Kirche und neue Weltordnung. In: ZKTh 120 (1998) 420-423, bes. 420. Der von mir verwendete Begriff ist primär theologisch zu verstehen und hat mit der von Gott gewollten Universalität des Heils zu tun, bei der es keine Opfer gibt (vgl. dazu ebd. 421). Der theologische Begriff von "global" zielt auf "Globalisierung ohne Ausgrenzung" - s. dazu den in diesem Buch veröffentlichten Beitrag von Paul Schulmeister.

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35. Das Evangelium und die Kirche (Malta-Bericht) Nr. 66 (s. Anm. 1).

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36. Anglikanisch / Römisch-Katholische Internationale Kommission, Autorität in der Kirche II. Windsor 1981. In: Dokumente wachsender Übereinstimmung Bd. I (s. Anm. 1), Nr. 29.

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37. Ebd.

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38. Adv.haer. IV,20,7; zit. auch in: Bischofssynode. X. Ordentliche Versammlung, Der Bischof als Diener des Evangeliums Jesu Christi für die Hoffnung der Welt (Lineamenta). Vatikanstadt 1998, Nr. 15.

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39. W.Klausnitzer, Die Diskussion innerhalb der römisch-katholischen Kirche um das Papstamt. In: Una Sancta 53/1 (1998) 21-29, 29. Pottmeyer (Die Rolle des Papsttums im Dritten Jahrtausend 119-146 - s. Anm. 4) redet von "communio-Primat". Der Begriff "Pastoralprimat" darf nicht gegen den des "Jurisdiktionsprimats" ausgespielt werden. Zielführend (da handlungsfähig) ist nur ein Pastoralprimat mit "rechtlicher Vollmacht".

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40. Kühn, Gesamtkirchlicher Petrusdienst? (s. Anm. 15) 36 - mit Hinweis auf: Communio Sanctorum. Die Kirche als Gemeinschaft der Heiligen. Hg. Bilaterale Arbeitsgruppe der DBK u. der Kirchenleitungen der VELKD, Nr.189. Weihbischof Andreas Laun würdigte jüngst Papst Johannes Paul II. als "leidenschaftlichen Anwalt des Lebens" (KathPress Nr. 50, Mittwoch 1. März 2000, 7f).

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41. Kühn (Gesamtkirchlicher Petrusdienst? 37 - s. Anm. 15) schreibt dazu: "...vieles in der praktischen Ausübung der päpstlichen Autorität kommt...in ein kritisches Licht, z.B. manche Handhabung der Einsetzung von Bischöfen oder die Beobachtung, daß Lehrschreiben des Papstes, die offiziell keine unfehlbaren Entscheidungen enthalten, mitunter in eine Art unfehlbaren Nimbus gerückt werden, so daß eine offene Diskussion darüber erschwert ist."

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42. H.Fries / K.Rahner, Einigung der Kirchen - reale Möglichkeit (Quaestiones Disputatae 100). Hg. K.Rahner u. H.Schlier. Freiburg i. Breisgau 1983, 35 - These II.

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43. Papst Johannes Paul II. wird nicht müde, auf die Bedeutung des Dialogs hinzuweisen - s. dazu die Enzyklika 'Ut unum sint' (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 121). Hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz. Bonn 1995: "Dialog der Gewissen (Nr. 34), "Dialog der Bekehrung" (Nr. 35, 82), "Dialog der Liebe" (Nr. 47), "echter Heilsdialog" (Nr. 48).

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44. "Das Amt des Bischofs von Rom als Diener der universalen Einheit ist für den römischen Katholizismus wesentlich" (Die Kirche: Lokal und universal 748. In: Dokumente wachsender Übereinstimmung II, 748, Nr. 47 - s. Anm. 25).

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45. H.Meyer, Ein evangeliumsgemäßes Papstamt. Kritik und Forderung aus reformatorischer Sicht. In: Das Papstamt. Dienst oder Hindernis für die Ökumene? Regensburg 1985, 65-111, hier 90. Die Gemeinsame Kommission der Römisch-Katholischen Kirche und des Weltrates Methodistischer Kirchen (Nairobi-Bericht, 1985) ist sich "einig, daß die fehlende Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom einer christlichen Gemeinschaft nicht notwendig die Zugehörigkeit zur Kirche Gottes abspricht..." (Dokumente wachsender Übereinstimmung II, 521, Nr. 56 - s. Anm. 25). Siehe dazu LG 15.

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46. Vgl. dazu Can. 844 des CIC / 1983; das Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus vom 25. März 1993 (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 110) Nr. 123 u. 129; weiters die Petition der Ökumenischen Forschungsgruppe der Katholisch-Theologischen Fakultät Innsbruck, Die Frage der Zulassung nichtkatholischer Christen zur Kommunion in der römisch-katholischen Kirche. In: Ökumenische Rundschau 47/4 (1998) 534-542.

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47. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der "subsistit"-Formulierung in LG 8 hingewiesen: "Diese Kirche [die Kirche Jesu Christi], in dieser Welt als Gesellschaft verfaßt und geordnet, ist verwirklicht in der katholischen Kirche, die vom Nachfolger Petri und von den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird". Eine Totalidentifikation der Kirche Jesu Christi mit der römisch-katholischen ("est") wird vermieden.

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48. Die Bischofsweihe ist allerdings sehr wohl Voraussetzung für das Papstamt: "Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen" (Can. 332 § 1 / CIC 1983).

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49. Die Aufzählung stammt von Klausnitzer, Die Diskussion innerhalb der römisch-katholischen Kirche um das Papstamt (s. Anm. 39) 29. Siehe dazu auch: Amt und universale Kirche Nr. 27 (Das kirchenleitende Amt - s. Anm. 8): "...[es ist] ein wichtiges politisches Prinzip, daß in jeder Gesellschaft die Autorität nur ein solches Maß an Macht benutzen sollte, das zur Erreichung des ihr zugewiesenen Zieles notwendig ist. Das gilt auch für das Papstamt." Es könne deshalb gefolgert werden, "daß freiwillige Begrenzung des Papstes im Blick auf die Ausübung seiner Jurisdiktion die wachsende Lebendigkeit der Organe kollegialer Leitung begleiten wird, so daß eine Kontrolle und ein Ausgleich der Kräfte in der obersten Gewalt wirksam anerkannt werden können" (ebd.).

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50. Ratzinger, Das neue Volk Gottes (s. Anm. 3) 142.

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51. Ebd. Siehe auch W.Klausnitzer, 'Der Papst...ist zweifelsohne das größte Hindernis auf dem Weg der Ökumene' (Paul VI.). Ist-Stand der theologischen Diskussion und Perspektiven einer Lösung in ökumenischer Absicht. In: Das Papstamt - Anspruch und Widerspruch. Zum Stand des ökumenischen Dialogs über das Papstamt. Hg. vom Johann-Adam-Möhler-Institut. Münster 1996, 117-133.

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52. Kühn, Gesamtkirchlicher Petrusdienst? (s. Anm. 15) 39. Vgl. dazu auch den von orthodoxer Seite eingebrachten Vorschlag eines "Vorrangs der 'Ehre'" (Dublin-Erklärung der Gemeinsamen Anglikanisch-Orthodoxen Theologischen Kommission, 1984. In: Dokumente wachsender Übereinstimmung II, 106, Nr. 21a - s. Anm. 25). Der Ausdruck erinnert an Ignatius von Antiochien, der die römische Kirche als "Vorsteherin (in) der Liebe" (An die Römer) bezeichnet. Vgl. dazu den Bericht der Gemeinsamen Kommission der Römisch-Katholischen Kirche und des Weltrates Methodistischer Kirchen, 1985 (Nairobi-Bericht). In: Dokumente wachsender Übereinstimmung II (s. Anm. 25), 520, Nr. 54.

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53. Vgl. Ratzinger, Theologische Prinzipienlehre (s. Anm. 7) 229.

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54. Siehe dazu: Malta-Bericht (Das Evangelium und die Kirche) Nr. 67 (s. Anm. 1).

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55. Vgl. dazu: Lehrautorität und Unfehlbarkeit in der Kirche. Gemeinsame Erklärung Nr. 56 (Das kirchenleitende Amt - s. Anm. 8): "Die derzeitige katholische Autorisierung einer gewissen sakramentalen Gemeinschaft mit den Orthodoxen, die die Unfehlbarkeit des Papstes nicht anerkennen, zeigt mehr Flexibilität im katholischen Denken und Handeln, als noch vor wenigen Jahrzehnten vorauszusehen war. Sollten die derzeitigen Entwicklungen in unseren beiden Kirchen zu analogen Autorisierungen im Blick auf sakramentale Gemeinschaft zwischen Katholiken und Lutheranern führen?"

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56. Kühn, Gesamtkirchlicher Petrusdienst? (s. Anm. 15) 39.

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Was muß berücksichtigt werden, damit auch nichtrömisch-katholische Christen das Papstamt als universalkirchlichen Dienst annehmen können?

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1. Die Wandelbarkeit der Gestalt des Papstamtes

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Im Malta-Bericht(1), auf den sich auch das Dokument "Das geistliche Amt in der Kirche" bezieht, steht im Blick auf das Amt des Papstes ein bemerkenswerter Satz: "Die konkrete Gestalt dieses Amtes kann den jeweiligen geschichtlichen Bedingungen entsprechend sehr variabel sein". Es ist für den ökumenischen Dialog von entscheidender Bedeutung, sich die geschichtliche Entwicklung des Papstamtes zu vergegenwärtigen. Fragen, die sich auf den Jurisdiktionsprimat und die Unfehlbarkeit päpstlicher Lehrentscheidungen beziehen, sind vor allem neuzeitlicher Natur und wurden seit der Dogmatisierung im 19. Jahrhundert akut.

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Die Bischöfe von Rom verstanden sich im ersten Jahrtausend primär als Zeugen und Bewahrer der apostolischen Tradition ohne Ausformulierung eines besonderen jurisdiktionellen Vorrangs, eingebunden in eine Gemeinschaft von Ortskirchen. Die Glaubenskongregation schreibt dazu: Die katholische Kirche ist sich "der Funktion der apostolischen Sitze in der Alten Kirche bewußt, vor allem jener, die als petrinisch betrachtet werden - Antiochien und Alexandrien - und Bezugspunkte der apostolischen Tradition sind, in deren Umkreis sich das Patriarchatssystem entwickelt hat. Dieses System ist Teil der Vorsehung, mit der Gott die Kirche leitet, und es trägt seit den Anfängen die Verbindung mit der petrinischen Tradition in sich" (2). Innerhalb der Patriarchate hatte Rom den "Primat der Primate" (3) inne.

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Die besondere Stellung Roms war zwar weithin anerkannt, dennoch war das Verhältnis zwischen Ost und West bereits im ersten Jahrtausend von Spannungen geprägt. Deutlich zu beachten ist darüberhinaus die Rolle des Kaisers. Er war es, der Konzilien einberief. Zu diesen schickten sowohl Päpste als auch Patriarchen ihre Legaten. Auf dem Konzil wurden dann gemeinsam wichtige Glaubensentscheidungen getroffen.

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Im Laufe der Zeit vollzog sich immer mehr ein Paradigmenwechsel. (4) Der petrinische Dienst des Bewahrens und Bezeugens entwickelte sich zu einer jurisdiktionellen Vorrangstellung des Papstamtes mit dem Ziel, sich aus einer zunehmenden Abhängigkeit von Kaisern und Fürsten zu befreien (Investiturstreit). In ultramontanistischen Kreisen wurde die Vorrangstellung enggeführt: Es kam es zu einer nur mangelhaften Beschreibung des Verhältnisses von Primat, Episkopat und Gesamtkirche.

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Verschärft wurde diese Entwicklung durch Strömungen in der Neuzeit, die letztlich alle nur ein Ziel hatten: die Schwächung des Papstamtes durch übergeordnete Instanzen - im Konziliarismus und Gallikanismus durch die übergeordnete Rolle des Konzils bzw. durch nationale Interessen, im Staatskirchentum durch die übergeordnete Rolle weltlicher Herrscher, in den weltanschaulichen "Ismen" der Neuzeit (Rationalismus, Materialismus, Liberalismus) durch die übergeordnete Rolle des Individuums vor kirchlichen Institutionen.

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Die Bedrohung von außen und innen führte auf dem Ersten Vatikanischen Konzil zur Ausformulierung des Jurisdiktionsprimats und der Unfehlbarkeit päpstlicher Lehrentscheidungen - mit einem schillernden Spektrum an Interpretationen, die in den verschiedenen Gruppierungen der damaligen Zeit aufeinander trafen. Der Papst schien nach Auffassung der evangelischen und orthodoxen Kirchen "nicht mehr nur der Erste unter den übrigen Nachfolgern der Apostel" zu sein, sondern "über dem Bischofskollegium und der Kirche" (5) und letztlich über dem Evangelium zu stehen.

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Die heutige Situation ist nicht mehr die des 19. Jahrhunderts. Die politischen und kirchlichen Verhältnisse haben sich geändert. Eine Neubeschreibung des Papstamtes tut gut daran, sich auf das erste Jahrtausend zurückzubesinnen. Man muß sich allerdings bewußt sein, daß dessen patriarchale Strukturen nicht einfach geschichtslos übernommen und reproduziert werden können.

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Schlußfolgerung 1: Wir können mit Pottmeyer formulieren: "Aus der Kenntnis des geschichtlichen Gestaltwandels des Petrusamtes gewinnen wir die Freiheit, dasselbe den Anforderungen der Gegenwart und Zukunft entsprechend zu gestalten." (6) Die Gestalt des Petrusamtes hat sich gewandelt und wird sich auch weiterhin wandeln. Aus der Praxis des ersten Jahrtausends können wir in Anlehnung an Kardinal Ratzinger die Schlußfolgerung ziehen: Rom braucht von den anderen christlichen Kirchen "nicht mehr an Primatslehre" zu fordern, "als auch im ersten Jahrtausend formuliert und gelebt wurde" (7).

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2. Das Eingebundensein des Papstamtes in die apostolische Tradition der gesamten Kirche

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Das Papstamt darf niemals isoliert für sich betrachtet werden, sondern nur im Blick auf die gesamte Kirche. Es geht nicht bloß um die Stellung des Papstamtes als solches, sondern um seine heilsgeschichtliche Rolle innerhalb der Kirche. Evangelische Kirchen werden nicht müde, ganz im Sinne Martin Luthers zu betonen, daß die Kirche als "creatura et ministra verbi" unter dem Evangelium steht. Die Kirche kann nur Dienerin am Wort Gottes sein, sie kann nicht über das Wort des Herrn verfügen. (8) Diese Wesensbestimmung der Kirche enthält wichtige Schlußfolgerungen für das Amt im allgemeinen und das Papstamt im besonderen. Das Amt ist wie die Kirche unter das Wort Gottes gestellt. Die Glaubenskongregation formuliert ganz in diesem Sinn: "Die Ausübung des Petrusamtes muß - damit sie 'nichts von ihrer Glaubwürdigkeit und Transparenz verliert' - vom Evangelium her verstanden werden, das heißt von der wesentlichen Einordnung des Primats in das Heilsgeheimnis Christi und vom Aufbau der Kirche her"(9). Der Ausübung des Petrusamtes kommen Grenzen zu: "Grenzen, die aus dem Gesetz Gottes und der in der Offenbarung enthaltenen, unantastbaren göttlichen Stiftung der Kirche hervorgehen" (10). Mit Nachdruck wird gesagt: "Der Nachfolger Petri ist der Fels, der gegen Willkür und Konformismus eine unerbittliche Treue zum Wort Gottes gewährleistet: Daraus folgt auch der martyrologische Charakter seines Primats" (11).

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Evangelischen Kirchen ist die Betonung des Wortes Gottes äußerst wichtig. Sie fordern eine theologische Reinterpretation und praktische Umstrukturierung des Papstamtes im Sinne einer eindeutigen Unterordnung unter den Primat des Evangeliums.(12) Nur so könne das Papstamt der Gemeinschaft der Kirche Jesu Christi und ihrer Einheit dienen. Dieser Dienst an der Einheit ist, so lautet es im Malta-Bericht (Das Evangelium und die Kirche Nr. 66), "vor allem ein Dienst an der Einheit im Glauben". Damit ist deutlich, daß es um die apostolische Tradition der Kirche geht. Der Jurisdiktionsprimat des Papstes darf nicht als absolute, monarchische Souveränität verstanden und praktiziert werden,(13) sondern vielmehr als ein Dienst an der apostolischen Tradition der gesamten Kirche. Auf dem Ersten Vatikanischen Konzil findet sich die oft mißverstandene und mißinterpretierte Formulierung, daß der Papst "ex sese, non autem ex consensu Ecclesiae" (14) eine dogmatisch verbindliche Definition erlassen kann. Verhindert werden sollte mit dieser Formulierung, daß der Papst zum Spielball von irgendwelchen übergeordneten Instanzen wird. Die Angst vor dem Konziliarismus und Gallikanismus saß den Konzilsvätern des Ersten Vatikanischen Konzils noch tief in den Knochen. Die Formulierung "ex sese" darf nicht als Freibrief für absolutistisch-willkürliches Handeln mißverstanden werden, auch wenn die Gefahr einer solchen Interpretation bis in die Gegenwart hinein existiert. Das Amt des Papstes ist, wie es in "Pastor aeternus" (18. Juli 1870, DH 3072) heißt, ein "apostolisches Amt". Der Papst ist an die apostolische Tradition der Kirche gebunden; er muß sein Amt in "absoluter Treue zum apostolischen Glauben (Heilige Schrift)"(15) ausüben. An ihm bemißt sich bleibend sein Handeln. Der Papst ginge seines Amtes verlustig, würde er diese Treue nicht wahren.

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Schlußfolgerung 2: Die Ausübung des Papstamtes hat sich an der apostolischen Tradition der gesamten Kirche zu orientieren. Das Papstamt ist ihr dienend zu- und untergeordnet. Die Art der Ausübung des Papstamtes muß dieser Zu- und Unterordnung entsprechen. Dies gilt sowohl für Entscheidungen, die der Papst als Haupt des Bischofskollegiums in Form eines Konzils zusammen mit den übrigen Bischöfen trifft, als auch für solche, die er in besonderen Situationen (Notstandssituationen aufgrund häretischer Bezweiflung biblischer Heilswahrheiten) "ex sese" formuliert.

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3. Die Aufwertung kollegialer Strukturen als Aufwertung des Papstamtes

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Als äußerst problematisch erweist sich die mangelnde Einbindung kollegialer Strukturen bei der Bestimmung dessen, was zur apostolischen Glaubenslehre der Kirche gehört.

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Das Erste Vatikanische Konzil weiß zum einen zwar um die Bedeutung der katholischen Tradition und der Vollmacht der Bischöfe: So ist ausdrücklich davon die Rede, daß die Vollmacht des Papstes (Summi Pontificis) die ordentliche und unmittelbare Vollmacht der bischöflichen Jursdiktion nicht beeinträchtigt, sondern sie vielmehr bejaht, stärkt und schützt (vgl. DH 3061). Zum anderen aber schweigt das Erste Vatikanische Konzil in seiner endgültigen Definition bezüglich der Unfehlbarkeit päpstlicher Lehrentscheidungen über die Kollegialität (vgl. DH 3074).

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Das Zweite Vatikanische Konzil hingegen betont ausdrücklich die Wichtigkeit des Kollegialitätsprinzips. Im Malta-Bericht (Das Evangelium und die Kirche Nr. 66) wird dies entsprechend gewürdigt: "Durch seine Lehre von der Kollegialität des Episkopats hat das Zweite Vatikanische Konzil den Primat in einen neuen Interpretationshorizont gestellt und dadurch ein weitverbreitetes einseitiges und isoliertes Verständnis verhindert." Das Konzil vermag aber keine einheitliche Definition von "Kollegialität" zu geben. So kommt es, daß zwei Auffassungen einander unversöhnt gegenüberstehen: eine weitere und eine engere Interpretation von Kollegialität. (16)

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Bei der weiteren Interpretation wird der communio-Charakter der Kirche stärker berücksichtigt. Nach juristischen Gesichtspunkten könne der Papst die höchste Vollmacht zwar weiterhin allein uneingeschränkt ausüben, d.h. seine Entscheidungen in Fragen des Glaubens und der Sitte sind nicht erst aufgrund einer nachträglichen Zustimmung gültig (non ex consensu); nach moralischen Gesichtspunkten, d.h. unter Berücksichtigung des communio-Charakters der Kirche, ist er aber verpflichtet, das Kollegium in seine Entscheidungen miteinzubeziehen und sich um Einmütigkeit(17) in kirchlichen Glaubenswahrheiten zu bemühen. Wichtig ist zu beachten, daß bereits im Ersten Vatikanischen Konzil mit "non ex consensu" nicht "Einmütigkeit" der Kirche, sondern die Vorstellung eines Mehrheitsbeschlusses im Sinne eines falschen Demokratieverständnisses abgelehnt wird. Ein Mehrheitsbeschluß garantiert nicht schon allein deshalb für die biblische Heilsbotschaft, weil er ein Mehrheitsbeschluß ist. Der Begriff "Einmütigkeit" meint etwas anderes: nicht den "Mehrheitsbeschluß", sondern den vom Geist Gottes gewirkten sensus fidei der gesamten Kirche. Joseph Ratzinger formuliert: "Wo weder Einmütigkeit der Gesamtkirche vorliegt noch ein klares Zeugnis der Quellen gegeben ist, da ist auch eine verbindliche Entscheidung nicht möglich; würde sie formal gefällt, so fehlten ihre Bedingungen, und damit müßte die Frage nach ihrer Legitimität erhoben werden." (18) Hinzu kommt, daß das Zweite Vatikanische Konzil vom Bischofskollegium sagt, daß es "Träger der höchsten und vollen Vollmacht" gegenüber der ganzen Kirche ist, wenngleich diese Vollmacht niemals ohne den Papst und nicht ohne seine Zustimmung ausgeübt werden kann. (19)

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Bei der engeren Interpretation wird die Kompetenz der Bischöfe deutlich eingeschränkt. Allein der Papst besitze uneingeschränkte Vollmacht. Dem Bischofskollegium komme nur beratende Funktion zu. Eine Aufwertung kollegialer Strukturen würde nach Auffassung von Vertretern der engeren Interpretation notwendigerweise zu einer Schwächung des Papstamtes führen.

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Eine ähnlich zweideutige Interpretation ist bei den Äußerungen des CIC/1983 möglich. Gemäß Can. 333 § 2 kann der Papst darüber bestimmen, "ob er dieses Amt [gemeint ist sein Papstamt] persönlich oder im kollegialen Verbund" (20) ausüben will. Evangelischerseits wird zu bedenken gegeben, daß ein "Entweder-Oder" die "rechtlich verpflichtende Einbindung in die communio-Struktur der Kirche" (21) nicht so recht erkennen läßt.

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Eine Aufwertung kollegialer Strukturen führt meiner Auffassung nach nicht zu einer Schwächung, sondern ganz im Gegenteil zu einer Aufwertung des Papstamtes. Wenn das Wesen der Kirche mit communio zu umschreiben ist, dann werden ihm nur communio-Strukturen gerecht. Kollegialorgane der Kirche, wie sie z.B. in Bischofssynoden und Konzilien vorliegen, führen nicht zu einer Schwächung des Papstamtes, sondern ergeben sich folgerichtig aus ihm. Kollegialität ist kein Prinzip neben oder unter dem Papstamt. Das Papstamt ist vielmehr selbst auf Kollegialität hin angelegt. Wenn das Zweite Vatikanische Konzil von einer "kollegialen Natur und Beschaffenheit des Episkopates" (LG 22) redet, so gilt das auch für die Natur und Beschaffenheit des Papstamtes, denn der Papst gehört ja als Haupt des Bischofskollegiums dem Bischofskollegium an. Das heißt: Die Ausübung des Papstamtes muß der communio-Struktur der Kirche entsprechen, selbst dort, wo eine Aussage "ex sese" für dogmatisch verbindlich erklärt wird. Letzteres deshalb, weil die dogmatisch verbindliche Aussage rückgebunden ist an den Glauben der gesamten Kirche. Und diese ist ihrem Wesen nach communio. Mit Recht wird sowohl inner- als auch außerkatholisch angefragt, ob sich die kollegiale Natur und Beschaffenheit des Papstamtes nicht auch in einer kollegialen Form der Amtsausübung niederschlagen müßte. Folgendes wäre denkbar: innerkatholisch eine stärkere Aufwertung der Verantwortung der Bischofskonferenzen, (22) denn die Bischofskonferenzen können nämlich, so hat es im Zweiten Vatikanischen Konzil geheißen, "vielfältige und fruchtbare Hilfe leisten, um die kollegiale Gesinnung zu konkreter Verwirklichung zu führen" (LG 23), und damit Hand in Hand gehend eine stärkere Berücksichtigung der Kompetenz der jeweiligen Ortskirchen, innerkatholisch und interkonfessionell die Errichtung eines ständigen Rates (einer ständigen Kommission), (23) dem (der) Kardinäle und Bischöfe aus aller Welt und darüberhinaus Vertreter verschiedener christlicher Kirchen angehören, die sich um eine evangeliumsgemäße Auslegung des Glaubens bemühen und den Papst in Fragen des Glaubens und der Sitten beraten.

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Eine kollegiale Form der Amtsausübung steht nicht im Widerspruch zur Erkenntnis, daß der Bischof von Rom das Haupt des Bischofskollegiums ist. Zum einen gehört der Bischof von Rom zum Kollegium der Bischöfe, die Bischöfe sind "seine Brüder im Amt". (24) Zum anderen kann das Bischofskollegium "nicht unabhängig vom Papst handeln, da der kollegiale Charakter des Gremiums ohne dessen Haupt handlungsunfähig wäre"(25). Das Verhältnis von Kollegialität und Primat spiegelt das Zueinander von Vielfalt (Ortskirchen) und Einheit (der eine Leib) wieder.

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Schlußfolgerung 3: Eine sehr sorgfältige und sparsame Handhabung der "ex sese"-Definitionen ist nicht nur aus ökumenischen Überlegungen ratsam. Eine Schwächung des Kollegialitätsprinzips widerspricht der kollegialen Natur und Beschaffenheit des Papstamtes selbst. Der Papst ist als Haupt des Bischofskollegiums in das Bischofskollegium eingebunden. Bischofskollegium und Papst sind in einem wechselseitigen Verhältnis auf je spezifische Weise (als Leib und Haupt) aufeinander bezogen und verdeutlichen dadurch die Vielheit und Einheit der gesamten Kirche.

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4. Das Papstamt im Spannungsverhältnis von Einheit und Pluralität

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Die kollegiale Wesensstruktur des Papstamtes drückt sich im Zu- und Ineinander von Einheit (ausgedrückt im Primat) und Pluralität (ausgedrückt in der Kollegialität) aus. Dieses Spannungsverhältnis ist bereits schon im Neuen Testament gegeben: Petrus ragt in seiner besonderen Funktion aus der Schar der Apostel heraus, zugleich ist seine Stellung aber keine "monarchische" (26). Seine petrinische Führungsrolle schließt ein kooperatives Verhältnis zu den anderen Aposteln, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ein.

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Ähnliches gilt auch für die Kirche: Kirche Jesu Christi-Sein bedeutet, als Gemeinschaft in Gemeinschaften (Kollegialität bzw. Konziliarität) zu existieren. Eine solche Struktur verdeutlichten die Patriarchate des ersten Jahrtausends. Das Zweite Vatikanische Konzil nennt die alten Patriarchatskirchen sogar "Stammütter des Glaubens". Die einträchtige Vielfalt der Patriarchate zeige "in besonders hellem Licht die Katholizität der ungeteilten Kirche", so lautet es in der Dogmatischen Konstitution über die Kirche (LG 23). Der communio-Charakter der Kirche geriet jedoch allmählich in Vergessenheit. So ist nach Robert Bellarmin die Kirche "eine so sichtbare und greifbare Vereinigung von Menschen wie die Vereinigung des römischen Volkes, oder des französischen Königreichs oder der Republik Venedig"(27). Als Wesensmerkmale (vincula) führt er an: das Bekenntnis des wahren Glaubens, die Gemeinschaft der Sakramente und die Unterwerfung unter den römischen Papst als den legitimen Hirten.

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Das Zweite Vatikanische Konzil hat, auch wenn es keine einheitliche Ekklesiologie liefert, manches wieder in Erinnerung gerufen: so z.B. die Bedeutung der Ortskirchen und den communio-Charakter der Kirche. Die Kirche Christi "ist wahrhaft in allen rechtsmäßigen Ortsgemeinschaften der Gläubigen anwesend, die in der Verbundenheit mit ihren Hirten im Neuen Testament auch selbst Kirchen heißen" (LG 26, vgl. CD 11). "In ihnen und aus ihnen besteht die eine und einzige katholische Kirche" (LG 23). Nicht die Summe der einzelnen Teil- bzw. Ortskirchen macht die Kirche Jesu Christi aus, sondern die Kirche Jesu Christi ist voll und ganz in jeder Teil- bzw. Ortskirche gegenwärtig. Der Bischof von Rom, so heißt es in LG 23, "ist als Nachfolger Petri das immerwährende, sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit von Bischöfen und Gläubigen". Die Einzelbischöfe wiederum werden als sichtbares Prinzip und Fundament der Einheit in ihren Teilkirchen bezeichnet, die nach dem Bild der Gesamtkirche gestaltet sind. Wichtig ist hier die Aussage: "sichtbares Prinzip und Fundament für die Einheit". Wenngleich hier sofort kritisch anzumerken ist, daß Fundament nicht gleich Fundament ist, daß das eigentliche Fundament Jesus Christus ist, der im Heiligen Geist mit dem Vater geeint ist, und daß hier Fundament nur als Fundament in einem analogen Sinn verstanden werden kann, so wird doch deutlich, was die eigentliche Funktion des Papstamtes ist: Der Papst hat mit seinem Amt die Gemeinschaft der Gemeinschaften zusammenzuhalten (Primat und Kollegialität bzw. Konziliarität in wechselseitiger Bezogenheit aufeinander). Dies tut er, indem er sie auf ihre gemeinsame, sie einigende Mitte verweist: auf die in Jesus Christus Mensch gewordene Zuwendung Gottes.(28) Der petrinische Dienst besteht darin, die Erinnerung an das Reich Gottes, das in Jesus Christus bereits voll zum Durchbruch gekommen ist (anamnesis im biblisch-patristischen Sinn), in der Welt präsent zu halten. Daraus folgt: Der Papst hat mit seinem Amt darauf zu achten, erstens, daß sich keine der Kirchen in einer triumphalistischen Weise für das Reich Gottes ausgibt, zweitens, daß sich keine der Kirchen von den anderen Kirchen isoliert und zu einer Sekte erstarrt,(29) und drittens, daß die Katholizität der Kirche Jesu Christi im Vollsinn des Wortes gewahrt bleibt. Gerade letzteres setzt ein Ernstnehmen der jeweiligen Kirche vor Ort voraus und hat ein Hinhören auf den sensus fidei der gesamten Kirche zur Folge. Innerkatholisch drückt sich dies in einer Aufwertung der Mitverantwortung der Bischöfe, die ja zusammen mit dem Papst als dem Haupt des Bischofskollegiums ebenfalls Träger der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche sind (vgl. LG 22), und in einer Aufwertung der Ortskirchen aus, beides Resultat des communio-Charakters der Kirche, (30)interkonfessionell in einer verstärkten Zusammenarbeit mit anderen christlichen, nichtrömisch-katholischen Kirchen.

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Um der Katholizität der Kirche willen hat der Papst der Gefahr einer konfessionalistischen und eurozentristischen Verengung entgegenzuwirken. Ein konfessionalistisch bzw. eurozentristisch gefärbtes Papstamt würde letztlich seine Aufgabe ad absurdum führen, da ein solches im Widerspruch zur Katholizität der Kirche stünde. Der Papst hat den Dialog mit nichteuropäischen Kirchen zu suchen und sich auf andere Kulturen, Konfessionen und Religionen einzulassen. Er hat, da er der Kirche als Gemeinschaft von Gemeinschaften vorsteht, die rechtmäßigen Verschiedenheiten zu schützen, soweit sie nicht im Widerspruch zur Heilssendung der Kirche stehen, und zugleich darüber zu wachen, "daß die Besonderheiten der Einheit nicht nur nicht schaden, sondern ihr vielmehr dienen" (LG 13). "Wenn der Primat ein echter Ausdruck der episkopé sein soll", so lautet es in der Venedig-Erklärung der Anglikanisch - Römisch-Katholischen Kommission (1976), "wird er die koinonia stärken, indem er die Bischöfe bei ihrer Führungsaufgabe unterstützt, in ihren Ortskirchen wie in der universalen Kirche ihre Aufgabe der apostolischen Leitung wahrzunehmen. Der Primat erfüllt seinen Sinn, wenn er den Kirchen hilft, aufeinander zu hören, in der Liebe und Einheit zu wachsen und gemeinsam nach der Fülle christlichen Lebens und Zeugnisses zu streben; er wird die christliche Freiheit und Spontaneität achten und fördern, er wird keine Uniformität anstreben, wo sich Vielfalt legitim entfaltet, noch die Organisationsformen auf Kosten der Ortskirche zentralisieren." (31) Was auf das Verhältnis des Papstes zu den Ortskirchen zutrifft, gilt auch für den Umgang mit anderen, nichtrömisch-katholischen Kirchen.

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Schlußfolgerung 4: Der Papst muß sich für einen aufrichtigen Dialog sowohl innerhalb als auch außerhalb der römisch-katholischen Kirche einsetzen und communio-Strukturen aufwerten, um so der Katholizität der Kirche Jesu Christi gerecht zu werden. Konfessionalismus und Eurozentrismus gefährden die Heilssendung der Kirche Jesu Christi.

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5. Das Papstamt als Dienst für eine globale Einheit

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Der Papst hat mit seinem Amt der Einheit zu dienen. Das Erste Vatikanische Konzil beginnt seine Vorrede in "Pastor aeternus" mit einer Erinnerung an die Abschiedsrede Jesu: "Deshalb bat er [der ewige Hirte und Bischof unserer Seelen], bevor er verherrlicht wurde, den Vater nicht nur für die Apostel, sondern auch für jene, die durch ihr Wort an ihn glauben würden, daß sie alle eins seien, wie der Sohn selbst und der Vater eins sind [vgl. Joh 17,20f]" (DH 3050). Einheit ist etwas zutiefst Gottgewolltes. Die Frage ist nur, wie Einheit verwirklicht werden soll.

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Einheit kann nur zustandekommen, wenn "Einfaltung" (32) (Theodor Schneider) ernst genommen wird. "Einfaltung" meint "Inkulturation" in den verschiedenen Kontexten der Welt, darüberhinaus Fleischwerdung der biblischen Botschaft in den verschiedenen christlichen Kirchen. Eine bestimmte Vorstellung von "Einheit" (33) ist dabei vorausgesetzt: Es geht nicht um ein bloßes Nebeneinander verschiedener Orts- bzw. Teilkirchen und christlicher Konfessionen (additive Einheitskonzeption). Eine gefährliche, sektiererische Zersplitterung der Kirche Jesu Christi wäre die Folge. Es geht auch nicht um eine Unterordnung unter eine bestimmte Kirche (uniformistische Einheitskonzeption), so als ob alle Kirchen nur dann Daseinsberechtigung hätten, wenn sie ihre eigene Identität abstreifen und römisch-katholisch würden. Es geht vielmehr um ein In- und Miteinander (communio) der verschiedenen christlichen Kirchen (innerkatholisch und interkonfessionell gemeint), ohne dadurch die Einheit aufs Spiel zu setzen (Einheit in versöhnter Verschiedenheit). Diese Einheitskonzeption entspricht der communio-Struktur der Kirche. Ihr Urbild hat dieses Modell in der Trinität: So wie die göttlichen Personen einander durchdringen und im wechselseitigen Durchdringen das göttliche Wesen ausmachen, so sollen auch die Kirchen einander bereichern, ohne dadurch die Einheit, die der gesamten Kirche in Jesus Christus vor- und aufgegeben ist, aufzuheben. Der Papst steht im Dienst einer solch globalen Einheit. (34) Diese hängt letztlich mit dem universalen Heilswillen Gottes zusammen. Gott will das Heil aller Menschen (1 Tim 2,4). Die Kirche hat Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit zu sein (LG 1). Der Papst ist als Repräsentant und Sprachrohr für den universalen Heilswillen Gottes allen christlichen Kirchen Hoffnungsträger. Sein Dienst an der Einheit "ist vor allem ein Dienst an der Einheit im Glauben" (35). Seine Lehrentscheide müssen dabei, wie es in der Windsor-Erklärung von 1981 heißt, "eine legitime Interpretation des biblischen Glaubens" (36) darstellen und sich "in Übereinstimmung mit der rechtgläubigen Tradition" (37) befinden. Der Papst hat sich ganz im Sinne der biblischen Heilsbotschaft für die Würde der menschlichen Person (GS 12-22) und für eine gelingende menschliche Gemeinschaft (GS 23-32) einzusetzen. Seine Stimme muß in Fragen der menschliche Existenz und des Zusammenlebens - unabhängig von der konfessionellen Zugehörigkeit - die Stimme der gesamten Kirche Jesu Christi sein. Die Ehre Gottes und der lebendige Mensch, so sagt Irenäus, (38) oder in etwas abgeänderter Form, die Ehre Gottes und eine gelingende globale Menschheitsfamilie sind keine Größen, die einander ausschließen. Der Papst muß für gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung und für den Schutz jeden menschlichen Lebens gegen Abtreibung und gegen aktive Euthanasie eintreten und menschenunwürdige Praktiken verurteilen - und dies alles zur größeren Ehre Gottes.

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Um den Dienst globaler Einheit, die eine Einheit in versöhnter Verschiedenheit ist, ausüben zu können, bedarf es einer heilsgeschichtlich orientierten Praxis des päpstlichen Amtes: Der Primat muß als Primat des Petrusdienstes und in diesem Sinn als "Pastoralprimat mit rechtlicher Vollmacht" (39) verstanden werden. Der Papst hat die Aufgabe, für das Bleiben der Kirche in der apostolischen Wahrheit und für eine volle Gemeinschaft der Kirchen im Festhalten an der biblischen Heilsbotschaft und damit zusammenhängend im Dienst am Leben zu sorgen. (40)

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Die rechtlichen Konsequenzen ergeben sich nicht aus einem absolutistisch-monarchisch interpretierten Papstamt, sondern aus seiner petrinischen Verantwortung. Von der rechtlichen Vollmacht sollte der Papst nur unter Berücksichtigung des sensus fidei der gesamten Kirche Gebrauch machen, und zwar unter Anhörung von Vertretern verschiedener Teilkirchen der Welt sowie anderer christlicher Konfessionen. Eine päpstliche Entscheidung sollte transparent sein. Wo es sich um keine unfehlbare Definition handelt, sollte der Eindruck einer quasi-unfehlbaren Äußerung vermieden werden. (41) Unfehlbar ist eine Entscheidung nur dann, wenn es ausdrücklich um den Glauben und die Sitte (fides et mores) der gesamten Kirche geht. Eine als unfehlbar deklarierte Äußerung steht im Dienst der biblischen Heilsbotschaft.

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Der Papst hat aufgrund seines petrinischen Dienstes das Recht und die Pflicht, darauf zu achten, daß die biblische Heilsbotschaft authentisch in den jeweiligen Kontext übersetzt wird. Problematisch wird es dann, wenn eine nichtrömisch-katholische Kirche einer dogmatisch verbindlichen Äußerung des Papstes nicht nur nicht explizit zustimmen kann, sondern diese als unvereinbar mit ihrem eigenen Glauben betrachtet. Die Aussage von Heinrich Fries und Karl Rahner, daß "in keiner Teilkirche dezidiert und bekenntnismäßig ein Satz verworfen werden darf, der in einer anderen Teilkirche ein verpflichtendes Dogma ist" (42), könnte im Sinne von Schlußfolgerung 5 folgendermaßen lauten:

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Schlußfolgerung 5: Der Papst darf keine Aussage für unfehlbar erklären, die in einer anderen christlichen Kirche als unvereinbar mit der biblischen Heilsbotschaft angesehen wird. Um die Inhalte der Heilsbotschaft erkennen zu können, bedarf es eines ständigen Dialogs. (43) Dieser muß sowohl innerhalb der römisch-katholischen Kirche als auch mit anderen christlichen Kirchen geführt werden.

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6. Konsequenzen für den ökumenischen Dialog

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6.1 Der Stellenwert des Papstamtes

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Beachtet man die pastorale Dimension des Papstamtes, wird im ökumenischen Dialog heute kaum jemand von seiner "Evangeliumswidrigkeit" sprechen. Allerdings wird weiterhin deutlich nach dem Stellenwert des Papstamtes gefragt. Im Malta-Bericht (Das Evangelium und die Kirche Nr. 67) heißt es: Kontrovers zwischen Katholiken und Lutheranern ist die Frage, "ob der Primat des Papstes für die Kirche notwendig ist oder ob er nur eine grundsätzlich mögliche Funktion darstellt". Nach evangelischer Auffassung ist das Papstamt nicht kirchenkonstitutiv und gehört nicht zum Wesen der Kirche.

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Die römisch-katholische Kirche vertritt hier einen viel differenzierteren Standpunkt, als vielfach angenommen wird. Für sie ist das Papstamt zwar wesentlich, (44) da sein Amt ein Dienst an der universalen Einheit darstellt, aber Kirchen, die den Primat nicht anerkennen, wird nicht eo ipso das Kirche-Sein abgesprochen. (45) Es wäre der römisch-katholischen Kirche ansonsten nicht möglich, unter bestimmten Voraussetzungen die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung auch Angehörigen orientalischer Kirchen bzw. den nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen zu spenden. Die Nichtanerkennung des Papstamtes läßt nicht auf ein Fehlen jeglicher Kirchlichkeit schließen. (46) Eine communio non plena hebt nicht die Kirchlichkeit anderer Gemeinschaften auf.(47) Daraus folgt: Das Papstamt hat auch innerhalb der römisch-katholischen Kirche einen anderen Stellenwert als z.B. die Sakramente. Hinzu kommt noch, daß das Papstamt auf Wahl beruht (Can. 332 / CIC 1983) und selbst kein eigenständiges Sakrament darstellt. (48)

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Schlußfolgerung 6: Daß dem Papstamt eine wichtige Rolle zukommt, wird auch evangelischerseits zunehmend akzeptiert. Angesichts der weltweiten Globalisierung braucht es ein sichtbares Zeichen der Einheit. Das Papstamt hat diesbezüglich eine entscheidende, aber subsidiäre, d.h. der biblischen Heilsbotschaft zu- und untergeordnete Rolle: Es muß darauf achten (das Papstamt als Wächteramt), daß in allen Vollzügen der Kirche, in martyria, leiturgia und diaconia, auf die alle christlichen Kirchen einigende Mitte verwiesen wird, auf den im Heiligen Geist mit dem Vater geeinten Sohn Jesus Christus.

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6.2 Die Notwendigkeit der Entflechtung der verschiedenen Funktionen des Papstamtes

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Um die globale Verantwortung rechtlich wahrnehmen zu können, bedarf es einer Entflechtung der verschiedenen Funktionen, die alle in der Person des Papstes vereint sind: Er ist Ortsbischof einer Lokalkirche, Metropolit der römischen Kirchenprovinz, Primas von Italien, Patriarch des Abendlandes - und zugleich Träger des Petrusamtes. (49) Petrinische und patriarchale Funktionen des Bischofs von Rom sind deutlich voneinander zu unterscheiden. Es ist ein Unterschied, ob der Papst als Repräsentant der universalen Einheit oder als Patriarch der Lateinischen Kirche handelt. Joseph Ratzinger schreibt dazu: Man sollte es "als Aufgabe für die Zukunft betrachten, das eigentliche Amt des Petrusnachfolgers und das patriarchale Amt wieder deutlicher zu unterscheiden und, wo nötig, neue Patriarchate zu schaffen und aus der lateinischen Kirche auszugliedern. Die Einheit mit dem Papst anzunehmen würde dann nicht mehr bedeuten, sich einer einheitlichen Verwaltung anzugliedern, sondern lediglich heißen, sich der Einheit des Glaubens und der communio einfügen, dabei dem Papst die Vollmacht verbindlicher Auslegung der in Christus ergangenen Offenbarung zuerkennen und folglich sich dieser Auslegung unterstellen, wo sie in definitiver Form geschieht." (50) Die entscheidende Frage ist, ob in allen Punkten der Auslegung eine explizite Zustimmung erwartet wird oder ob auch eine implizite möglich ist im Sinne des folgenden Bekenntnisses: "Die Form der päpstlichen Äußerung entspricht zwar nicht unserer Tradition, ihr Inhalt steht aber nicht im Widerspruch zur biblischen Heilsbotschaft."

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Schlußfolgerung 7: Die unterschiedlichen Funktionen des Papstes müßten deutlich voneinander unterschieden werden. Das Papstamt ist insofern ein Amt "universalkirchlicher Einheit" (51), als es ausschließlich der biblischen Heilsbotschaft dient, die eine Botschaft für alle Menschen ist. Von nichtrömisch-katholischen Christen wird einzig und allein die Feststellung der Nichtwidersprüchlichkeit päpstlicher Aussagen zur biblischen Botschaft verlangt.

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6.3 Vorsitz in der Wahrheit und in der Liebe

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Von nichtrömisch-katholischer Seite wird gefragt: Kann "die petrinische Funktion eines Pastoralprimats"(52) nicht nach dem Modell eines Vorsitzes in der Liebe für die ganze Christenheit ausgeübt werden? Inwieweit ist die Anerkennung der petrinischen Funktion eines Pastoralprimats mit der Forderung nach einem Eintritt nichtrömisch-katholischer Kirchen in die Rechtsstruktur der römisch-katholischen Kirche verbunden? Genügt der römisch-katholischen Kirche ein Bekenntnis von nichtrömisch-katholischen Kirchen zum Vorsitz des Papstes in der Wahrheit und in der Liebe?(53) Wie sehr hängt eine gegenseitige Anerkennung der Ämter von einem Konsens in der Frage des Primats ab?(54) Ist Abendmahlsgemeinschaft mit den evangelischen Kirchen möglich, ohne von ihnen eine völlige Übernahme der Primatslehre der römisch-katholischen Kirche zu erwarten? Könnten Regelungen im Umgang mit den orthodoxen Kirchen (Can. 844 / CIC 1983) nicht auch auf sie angewandt werden? (55)

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In der Enzyklika "Ut unum sint" (25. Mai 1995) greift Papst Johannes Paul II. den Gedanken des Vorsitzes in der Wahrheit und in der Liebe auf. Er fragt, ob nicht gerade eine solche Vorstellung von Papstamt heute mehr denn je notwendig ist: "Ist es nicht vielleicht ein Dienstamt dieser Art, über dessen Notwendigkeit sich heute viele von denen äußern, die sich im Ökumenismus engagieren? Den Vorsitz in der Wahrheit und in der Liebe führen, damit das Boot - das schöne Symbol, das der Ökumenische Rat der Kirchen zu seinem Emblem gewählt hat - nicht von den Stürmen zum Kentern gebracht wird und eines Tages sein Ufer erreichen kann" (Nr. 97).

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Es ist ein schönes Bild, das der Papst in Anlehnung an den Ökumenischen Rat der Kirchen aufgreift. Die Frage ist nur, was dieses Bild konkret bedeutet. Für nichtrömisch-katholische Christen ist eine Anerkennung des Vorsitzes in der Wahrheit und in der Liebe nur möglich, wenn damit nicht die Übernahme der "römisch-katholischen Rechtsstruktur"(56) gemeint ist.

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Schlußfolgerung 8: Das Papstamt ist ein Dienstamt und übt als solches den Vorsitz in der Wahrheit und in der Liebe aus. Die Anerkennung eines universalen Petrusdienstes spielt angesichts der weltweiten Globalisierung eine entscheidende Rolle, muß aber deutlich von der Forderung nach einem Eintritt nichtrömisch-katholischer Kirchen in die Rechtsstruktur der römisch-katholischen Kirche unterschieden werden. Rechtliche Strukturen sind und bleiben der biblischen Heilsbotschaft zu- und untergeordnet und dürfen nicht verabsolutiert werden. Sie erfüllen ihren Zweck, wo sie die biblische Heilsbotschaft zum Aufleuchten bringen. Diesem Anspruch ist der petrinische Dienst des Papstes bleibend verpflichtet. Wo das Papstamt ihm nachkommt, wird es zum Hoffnungsträger für die ganze Christenheit.

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Anmerkungen:  

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 1. Bericht der Evangelisch-lutherisch / Römisch-katholischen Studienkommission, Das Evangelium und die Kirche (1972, Malta-Bericht). In: Dokumente wachsender Übereinstimmung. Sämtliche Berichte und Konsenstexte interkonfessioneller Gespräche auf Weltebene. Band I: 1931-1982. Hg. u. eingel. v. H.Meyer u.a. Paderborn 21991, Nr. 66. Siehe dazu: Gemeinsame Römisch-katholische / Evangelisch-lutherische Kommission: Das geistliche Amt in der Kirche. Paderborn 31982, Nr. 73.

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2. Der Primat des Nachfolgers Petri im Geheimnis der Kirche. Erwägungen der Kongregation für die Glaubenslehre. In: L'Osservatore Romano. Wochenausgabe in deutscher Sprache. 11. Dezember 1998 / Nummer 50, Nr. 6.

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3. J.Ratzinger, Das neue Volk Gottes. Entwürfe zur Ekklesiologie. Düsseldorf 21970, 131. Das Konzil von Nicäa (325, Kanon 6) führt Antiochien, Alexandrien und in einer Vorrangstellung Rom an. Das Konzil von Konstantinopel (381), Kanon 3, räumt Konstantinopel die gleichen Ehrenrechte zu wie Rom und plaziert Konstantinopel gleich nach Rom. Das Konzil von Chalcedon (451) beschließt die Autonomie der Kirche von Jerusalem und nennt fünf Patriarchate: Konstantinopel, Alexandrien, Antiochien, Jerusalem und ihnen voran Rom (= Pentarchie, Kanon 28). Die Stellung Roms war jeweils mehr als nur eine regionale Angelegenheit, was vom Osten nicht immer einfach kritiklos hingenommen wurde. Vgl. dazu Kleine Konfessionskunde (Konfessionskundliche Schriften des Johann-Adam-Möhler-Instituts Nr. 19). Hg. vom Johann-Adam-Möhler-Institut. Paderborn 1996, 83.

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4. Vgl. H.J.Pottmeyer, Die Rolle des Papsttums im Dritten Jahrtausend (Quaestiones Disputatae 179). Hg. P.Hünermann und Th.Söding. Freiburg i. Breisgau 1999, 18-29.

181
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5. Pottmeyer, Die Rolle des Papsttums im Dritten Jahrtausend (s. Anm. 4) 25. Hervorheb. S.H.

182
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6. Ebd. 123.

183
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7. Kardinal J.Ratzinger, Theologische Prinzipienlehre. Bausteine zur Fundamentaltheologie. München 1982, 209.

184
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8. Vgl. den Bericht der Evangelisch-lutherisch / Römisch-katholischen Studienkommission, Das Evangelium und die Kirche (= Malta-Bericht), Nr. 21 (s. Anm. 1). In 'Amt und universale Kirche' Nr. 39 heißt es: "Wenn wir die Frage der Einheit der Kirche im Zusammenhang mit ihrer Sendung sehen, dann können wir - wollen wir unserer Verantwortung gerecht werden - nicht die Möglichkeit ausschließen, daß eine bestimmte Form des Papsttums, das unter dem Evangelium erneuert und umgestaltet ist, ein angemessener sichtbarer Ausdruck des Amtes sein kann, das der Einheit und Ordnung der Kirche dient" (Das kirchenleitende Amt. Dokumente zum interkonfessionellen Dialog über Bischofsamt und Papstamt. Hg. G.Gaßmann u. H.Meyer [Ökumenische Dokumentation V]. Frankfurt a. Main 1980. Vgl. dazu 'Lehrautorität und Unfehlbarkeit in der Kirche' 120 (ebd.): "Unsere Kirchen sind gemeinsam der Überzeugung:...daß in der universalen Kirche ein Amt angemessen sein kann, das eine besondere Verantwortung für die Einheit des Volkes Gottes in seiner Sendung für die Welt besitzt..." Weiters auch: Gemeinsame Römisch-katholische / Evangelisch-lutherische Kommission, Kirche und Rechtfertigung. Das Verhältnis der Kirche im Licht der Rechtfertigungslehre. Paderborn 1994, Nr. 38.

185
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9. Der Primat des Nachfolgers Petri im Geheimnis der Kirche (s. Anm. 2) Nr. 7, Hervorheb. S.H.

186
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10. Ebd. Siehe dazu auch die Äußerung der Anglikanisch/ Römisch-Katholischen Kommission "Autorität in der Kirche I" (Venedig-Erklärung, 1976): "Anglikaner haben große Schwierigkeiten mit der Aussage, daß der Papst unfehlbar sein kann in seiner Lehre. Es muß freilich beachtet werden, daß die Lehre von der Unfehlbarkeit durch sehr strenge Bedingungen abgesichert ist, die das Erste Vatikanische Konzil festgelegt hat. [...] Der Anspruch, daß der Papst unmittelbare universale Jurisdiktion besitze, deren Grenzen nicht klar umschrieben sind, ist für Anglikaner eine Quelle von Befürchtungen... Es bleibt allerdings zu betonen, daß nach der Absicht des Ersten Vatikanischen Konzils die päpstliche Autorität nur zur Aufrechterhaltung und niemals zur Schwächung der ortskirchlichen Strukturen eingesetzt werden soll" (Dokumente wachsender Übereinstimmung Band I, 169, Nr. 24 c u. d - s. Anm. 1).

187
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11. Der Primat des Nachfolgers Petri im Geheimnis der Kirche (s. Anm. 2) Nr. 7, Hervorheb. S.H.

188
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12. Das Evangelium und die Kirche (Malta-Bericht) Nr. 66 (s. Anm. 1).

189
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13. Der Papst hat, so die Glaubenskongregation (Der Primat des Nachfolgers Petri im Geheimnis der Kirche Nr. 10 - s. Anm. 2), keine absolute Macht.

190
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14. DH 3074, Erstes Vatikanisches Konzil, Pastor aeternus.

191
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15. U.Kühn, Gesamtkirchlicher Petrusdienst? Evangelische Erwartungen. In: Una Sancta 53/1 (1998) 30-39, hier 37.

192
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16. Vgl. dazu S.Hell, Rückwirkungen des ökumenischen Dialogs auf das katholische Verständnis des Bischofsamtes? In: Bischofsbestellung. Mitwirkung der Ortskirche? (Theologie im kulturellen Dialog 3). Mit einer kommentierten Bibliographie v. P.Inhoffen u. M.Hölzl. Graz 2000, 40-60, hier 56f.

193
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17. Vgl. dazu P.Weß, Einmütig. Gemeinsam entscheiden in Gemeinde und Kirche. Thaur 1998, 265-293.

194
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18. Ratzinger, Das neue Volk Gottes (s. Anm. 3) 144. Vgl. dazu auch H.Meyer, Ein evangeliumsgemäßes Papstamt. Kritik und Forderung aus reformatorischer Sicht. In: Das Papstamt. Dienst oder Hindernis für die Ökumene? Regensburg 1985, 96.

195
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19. Pottmeyer, Die Rolle des Papsttums im Dritten Jahrtausend (s. Anm. 4) 108f. Siehe dazu LG 22.

196
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20. Hervorheb. S.H.

197
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21. Kühn, Gesamtkirchlicher Petrusdienst? (s. Anm. 15) 36.

198
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22. Vgl. Pottmeyer, Die Rolle des Papsttums im Dritten Jahrtausend (s. Anm. 4) 142f.

199
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23. In diesem Zusammenhang soll der Vorschlag, den Bischof Herwig Sturm auf dem Ersten Ökumenischen Kirchentag in Innsbruck am 17.10.1998 gemacht hat (Ökumenisches Forum. Grazer Jahrbuch für konkrete Ökumene Nr. 21. Graz 1998, 151), nämlich eine ökumenische Ethik-Kommission zu gründen, aufgegriffen werden. Man könnte sogar noch einen Schritt weitergehen und eine ökumenische Ethik- und Glaubenskommission ins Auge fassen, die zu verbindlichen Entscheidungen verhelfen könnte, ohne die besondere Stellung des Papstes in Frage zu stellen. Vgl. dazu auch: Lehrautorität und Unfehlbarkeit in der Kirche. Römisch-katholische Überlegungen (s. Anm. 8) Nr. 57: "Sollten nicht die Lutheraner, als Teilnehmer an einer Bewegung auf ein gemeinsames christliches Zeugnis in unserer Zeit hin, gewillt sein, sich bei der Abfassung von Lehr- und sozialethischen Erklärungen mit den Katholiken zu beraten?"

200
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24. Der Primat des Nachfolgers Petri im Geheimnis der Kirche (s. Anm. 2) Nr. 5.

201
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25. Die Kirche: lokal und universal. Ein von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe der Römisch-Katholischen Kirche und des Ökumenischen Rates der Kirchen in Auftrag gegebenes und entgegengenommenes Studiendokument, 1990. In: Dokumente wachsender Übereinstimmung. Sämtliche Berichte und Konsenstexte interkonfessioneller Gespräche auf Weltebene. Band II: 1982-1990. Hg. u. eingel. v. H.Meyer u.a. Paderborn 1992, 747, Nr. 43.

202
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26. Kühn, Gesamtkirchlicher Petrusdienst? (s. Anm. 15) 34.

203
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27. R.Bellarmin, controv. IV, lib. III, cap. 2.

204
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28. In der gemeinsamen Erklärung der Anglikanisch / Römisch-Katholischen Internationalen Kommission "Autorität in der Kirche I" (= Venedig-Erklärung, 1976) heißt es: "...der Primat bedeutet, recht verstanden, daß der Bischof von Rom eine Leitungsfunktion wahrnimmt, um die Treue aller Kirchen zu Christus und zueinander zu erhalten und zu fördern" (Dokumente wachsender Übereinstimmung Band I, 164, Nr. 12 - s. Anm. 1).

205
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29. Im Malta-Bericht (Das Evangelium und die Kirche Nr. 66 - s. Anm.1) wird gesagt: "Von Lutherischer Seite wurde anerkannt, daß keine Ortskirche, weil sie Manifestation der Universalkirche ist, sich isolieren kann. In diesem Sinne wird die Wichtigkeit eines Dienstes an der Gemeinschaft der Kirchen gesehen und zugleich auf das Problem hingewiesen, welches durch das Fehlen eines solchen wirksamen Dienstes an der Einheit für die Lutheraner entsteht."

206
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30. Communio-Strukturen verdeutlichen z.B. Bischofskonferenzen und Bischofssynoden. Die Bischöfe wiederum, die auf spezifische Weise an der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche partizipieren, werden ihrerseits sowohl diözesane als auch überdiözesane Kommissionen und Gremien durch Anerkennung ihrer Mitverantwortung aufwerten. Zu den diözesanen Kommissionen gehören: Priester-, Pastoral-, Diözesanlaien- und Diözesankirchenrat, zu den überdiözesanen Kommissionen und Gremien: die Liturgische Kommission Österreichs, die Katholische Aktion usw.

207
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31. Anglikanisch / Römisch-Katholische Internationale Kommission, Autorität in der Kirche I. In: Dokumente wachsender Übereinstimmung Bd. I (s. Anm. 1), Nr. 21.

208
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32. Siehe dazu den Beitrag von Theodor Schneider in der Festschrift für Lothar Lies, Die Glaubwürdigkeit christlicher Kirchen. Auf dem Weg ins 3. Jahrtausend. Hg. S.Hell. Innsbruck 2000, 71-83, bes. 81-83.

209
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33. Vgl. dazu S.Hell, Geeint im Leben - getrennt im Bekenntnis. Eine Herausforderung für die christlichen Kirchen in einem Europa von morgen. In: Christliches Abendland - Ende oder Neuanfang? (Theologische Trends 6). Hg. R.Siebenrock. Thaur 1994, 147-164; Die konfessionsverschiedene Ehe. Vom Problemfall zum verbindenden Modell. Freiburg i. Breisgau 1998, 432-438. P.Neuner, Ökumenische Theologie. Die Suche nach der Einheit der christlichen Kirchen. Darmstadt 1997, 281-296.

210
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34. Es ist hier wichtig, auf den unterschiedlichen Gebrauch des Wortes "global" zu achten. Im ökonomischen Bereich wird mit Recht auf die damit verbundene Problematik hingewiesen: "Globalisierung" wird dort mit einer neuen Form der Unterdrückung und Kolonialisierung in Verbindung gebracht und meint eigentlich "Globalismus". Vgl. dazu: W.Guggenberger, Universale Kirche und neue Weltordnung. In: ZKTh 120 (1998) 420-423, bes. 420. Der von mir verwendete Begriff ist primär theologisch zu verstehen und hat mit der von Gott gewollten Universalität des Heils zu tun, bei der es keine Opfer gibt (vgl. dazu ebd. 421). Der theologische Begriff von "global" zielt auf "Globalisierung ohne Ausgrenzung" - s. dazu den in diesem Buch veröffentlichten Beitrag von Paul Schulmeister.

211
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35. Das Evangelium und die Kirche (Malta-Bericht) Nr. 66 (s. Anm. 1).

212
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36. Anglikanisch / Römisch-Katholische Internationale Kommission, Autorität in der Kirche II. Windsor 1981. In: Dokumente wachsender Übereinstimmung Bd. I (s. Anm. 1), Nr. 29.

213
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37. Ebd.

214
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38. Adv.haer. IV,20,7; zit. auch in: Bischofssynode. X. Ordentliche Versammlung, Der Bischof als Diener des Evangeliums Jesu Christi für die Hoffnung der Welt (Lineamenta). Vatikanstadt 1998, Nr. 15.

215
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39. W.Klausnitzer, Die Diskussion innerhalb der römisch-katholischen Kirche um das Papstamt. In: Una Sancta 53/1 (1998) 21-29, 29. Pottmeyer (Die Rolle des Papsttums im Dritten Jahrtausend 119-146 - s. Anm. 4) redet von "communio-Primat". Der Begriff "Pastoralprimat" darf nicht gegen den des "Jurisdiktionsprimats" ausgespielt werden. Zielführend (da handlungsfähig) ist nur ein Pastoralprimat mit "rechtlicher Vollmacht".

216
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40. Kühn, Gesamtkirchlicher Petrusdienst? (s. Anm. 15) 36 - mit Hinweis auf: Communio Sanctorum. Die Kirche als Gemeinschaft der Heiligen. Hg. Bilaterale Arbeitsgruppe der DBK u. der Kirchenleitungen der VELKD, Nr.189. Weihbischof Andreas Laun würdigte jüngst Papst Johannes Paul II. als "leidenschaftlichen Anwalt des Lebens" (KathPress Nr. 50, Mittwoch 1. März 2000, 7f).

217
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41. Kühn (Gesamtkirchlicher Petrusdienst? 37 - s. Anm. 15) schreibt dazu: "...vieles in der praktischen Ausübung der päpstlichen Autorität kommt...in ein kritisches Licht, z.B. manche Handhabung der Einsetzung von Bischöfen oder die Beobachtung, daß Lehrschreiben des Papstes, die offiziell keine unfehlbaren Entscheidungen enthalten, mitunter in eine Art unfehlbaren Nimbus gerückt werden, so daß eine offene Diskussion darüber erschwert ist."

218
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42. H.Fries / K.Rahner, Einigung der Kirchen - reale Möglichkeit (Quaestiones Disputatae 100). Hg. K.Rahner u. H.Schlier. Freiburg i. Breisgau 1983, 35 - These II.

219
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43. Papst Johannes Paul II. wird nicht müde, auf die Bedeutung des Dialogs hinzuweisen - s. dazu die Enzyklika 'Ut unum sint' (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 121). Hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz. Bonn 1995: "Dialog der Gewissen (Nr. 34), "Dialog der Bekehrung" (Nr. 35, 82), "Dialog der Liebe" (Nr. 47), "echter Heilsdialog" (Nr. 48).

220
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44. "Das Amt des Bischofs von Rom als Diener der universalen Einheit ist für den römischen Katholizismus wesentlich" (Die Kirche: Lokal und universal 748. In: Dokumente wachsender Übereinstimmung II, 748, Nr. 47 - s. Anm. 25).

221
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45. H.Meyer, Ein evangeliumsgemäßes Papstamt. Kritik und Forderung aus reformatorischer Sicht. In: Das Papstamt. Dienst oder Hindernis für die Ökumene? Regensburg 1985, 65-111, hier 90. Die Gemeinsame Kommission der Römisch-Katholischen Kirche und des Weltrates Methodistischer Kirchen (Nairobi-Bericht, 1985) ist sich "einig, daß die fehlende Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom einer christlichen Gemeinschaft nicht notwendig die Zugehörigkeit zur Kirche Gottes abspricht..." (Dokumente wachsender Übereinstimmung II, 521, Nr. 56 - s. Anm. 25). Siehe dazu LG 15.

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46. Vgl. dazu Can. 844 des CIC / 1983; das Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus vom 25. März 1993 (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 110) Nr. 123 u. 129; weiters die Petition der Ökumenischen Forschungsgruppe der Katholisch-Theologischen Fakultät Innsbruck, Die Frage der Zulassung nichtkatholischer Christen zur Kommunion in der römisch-katholischen Kirche. In: Ökumenische Rundschau 47/4 (1998) 534-542.

223
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47. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der "subsistit"-Formulierung in LG 8 hingewiesen: "Diese Kirche [die Kirche Jesu Christi], in dieser Welt als Gesellschaft verfaßt und geordnet, ist verwirklicht in der katholischen Kirche, die vom Nachfolger Petri und von den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird". Eine Totalidentifikation der Kirche Jesu Christi mit der römisch-katholischen ("est") wird vermieden.

224
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48. Die Bischofsweihe ist allerdings sehr wohl Voraussetzung für das Papstamt: "Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen" (Can. 332 § 1 / CIC 1983).

225
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49. Die Aufzählung stammt von Klausnitzer, Die Diskussion innerhalb der römisch-katholischen Kirche um das Papstamt (s. Anm. 39) 29. Siehe dazu auch: Amt und universale Kirche Nr. 27 (Das kirchenleitende Amt - s. Anm. 8): "...[es ist] ein wichtiges politisches Prinzip, daß in jeder Gesellschaft die Autorität nur ein solches Maß an Macht benutzen sollte, das zur Erreichung des ihr zugewiesenen Zieles notwendig ist. Das gilt auch für das Papstamt." Es könne deshalb gefolgert werden, "daß freiwillige Begrenzung des Papstes im Blick auf die Ausübung seiner Jurisdiktion die wachsende Lebendigkeit der Organe kollegialer Leitung begleiten wird, so daß eine Kontrolle und ein Ausgleich der Kräfte in der obersten Gewalt wirksam anerkannt werden können" (ebd.).

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50. Ratzinger, Das neue Volk Gottes (s. Anm. 3) 142.

227
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51. Ebd. Siehe auch W.Klausnitzer, 'Der Papst...ist zweifelsohne das größte Hindernis auf dem Weg der Ökumene' (Paul VI.). Ist-Stand der theologischen Diskussion und Perspektiven einer Lösung in ökumenischer Absicht. In: Das Papstamt - Anspruch und Widerspruch. Zum Stand des ökumenischen Dialogs über das Papstamt. Hg. vom Johann-Adam-Möhler-Institut. Münster 1996, 117-133.

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52. Kühn, Gesamtkirchlicher Petrusdienst? (s. Anm. 15) 39. Vgl. dazu auch den von orthodoxer Seite eingebrachten Vorschlag eines "Vorrangs der 'Ehre'" (Dublin-Erklärung der Gemeinsamen Anglikanisch-Orthodoxen Theologischen Kommission, 1984. In: Dokumente wachsender Übereinstimmung II, 106, Nr. 21a - s. Anm. 25). Der Ausdruck erinnert an Ignatius von Antiochien, der die römische Kirche als "Vorsteherin (in) der Liebe" (An die Römer) bezeichnet. Vgl. dazu den Bericht der Gemeinsamen Kommission der Römisch-Katholischen Kirche und des Weltrates Methodistischer Kirchen, 1985 (Nairobi-Bericht). In: Dokumente wachsender Übereinstimmung II (s. Anm. 25), 520, Nr. 54.

229
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53. Vgl. Ratzinger, Theologische Prinzipienlehre (s. Anm. 7) 229.

230
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54. Siehe dazu: Malta-Bericht (Das Evangelium und die Kirche) Nr. 67 (s. Anm. 1).

231
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55. Vgl. dazu: Lehrautorität und Unfehlbarkeit in der Kirche. Gemeinsame Erklärung Nr. 56 (Das kirchenleitende Amt - s. Anm. 8): "Die derzeitige katholische Autorisierung einer gewissen sakramentalen Gemeinschaft mit den Orthodoxen, die die Unfehlbarkeit des Papstes nicht anerkennen, zeigt mehr Flexibilität im katholischen Denken und Handeln, als noch vor wenigen Jahrzehnten vorauszusehen war. Sollten die derzeitigen Entwicklungen in unseren beiden Kirchen zu analogen Autorisierungen im Blick auf sakramentale Gemeinschaft zwischen Katholiken und Lutheranern führen?"

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56. Kühn, Gesamtkirchlicher Petrusdienst? (s. Anm. 15) 39.

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