Wie wird man ein/e Heilige/r? |
Autor: | Breitsching Konrad |
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Veröffentlichung: | |
Kategorie | kommentar |
Abstrakt: | |
Publiziert in: | # Originalbeitrag für den Leseraum |
Datum: | 2003-06-16 |
1 | Am 18. Mai hat Johannes Paul II. an seinem 83. Geburtstag einen großen Heiligsprechungsgottesdienst gefeiert. Unter den heilig Gesprochenen befand sich auch ein Heilige mit österreichischen Wurzeln, die in Loosdorf bei Melk geborene Ursula Ledochowska. (2) Auch soll der letzte Kaiser von Österreich, Karl I., selig gesprochen werden. (3) Der Veröffentlichung des Dekrets über den „heroischen Tugendgrad" hat Papst Johannes Paul II. bereits zugestimmt. (4) Mit einem solchen Dekret stellt die Kirche offiziell die vorbildliche christliche Lebensweise eines/er Gläubigen fest. Für die Seligsprechung fehlt derzeit noch die Bestätigung eines Wunders. Am 9. Juni, Pfingstmontag, hat Kardinal Schönborn anlässlich des Abschlusses des diözesanen Erhebungsverfahrens zum Seligsprechungsprozess von Abbe Braun, dem Gründer der „Dienerinnen des heiligsten Herzens Jesu", die in Wien eine Niederlassung besitzen, einen feierlichen Abschlussgottesdienst zelebriert. (5) Selig- und Heiligsprechungen waren und sind immer wieder ein Bestandteil der Pastoralbesuche des Papstes, so auch bei seinem 100., der Kroatien galt. Wie kommt es überhaupt zu einer Selig- oder Heiligsprechung? |
2 | Das Zweite Vatikanische Konzil hat klar zum Ausdruck gebracht, dass alle Christen in der Taufe an der Heiligkeit Gottes Anteil bekommen und so zu einem heiligmäßigen Leben berufen sind. Diese Heiligkeit sollen die Christen mit Gottes Gnade im Leben bewahren und zur vollen Entfaltung bringen (Lumen Gentium 40). Diese allgemeine Berufung zur Heiligkeit verwirklichten und verwirklichen Christen/innen den jeweiligen Lebensumständen entsprechend in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Grade. Einigen gelang und gelingt dies mit Gottes Hilfe in besonderer Weise, so dass sie bei den übrigen Gläubigen über ihren Tod hinaus in verehrender Erinnerung bleiben. Um sicherzustellen, dass diese Verehrung tatsächlich in einem authentischen heiligmäßigen Leben oder einem echten Martyrium gründet, hat sich das Heiligsprechungsverfahren entwickelt. |
3 | Am Beginn eines solchen Verfahrens steht somit das Leben eines/r Christen/in, das in besonderer Weise durch seine über das Normalmaß hinausgehende christliche Ausrichtung ins Auge fällt, so dass sich - bisweilen schon zu Lebzeiten - der Ruf der Heiligkeit, die sogenannte „fama sanctitatis", unter den Gläubigen bildet. Dieser Ruf der Heiligkeit wird also darauf zurückgeführt, dass die betreffende Person in ihrem Leben die christlichen Tugenden (Glaube, Hoffnung und Liebe sowie die Kardinaltugenden) in einer den Zeitumständen entsprechenden Weise überdurchschnittlich gelebt hat. (6) |
4 | Der Ruf der Heiligkeit kann sich jedoch auch bilden, wenn ein/e Christ/in wegen ihres Glaubens getötet wird, also den Märtyrertod erleidet. Märtyrer waren in der Geschichte der Kirche sogar jene, denen zu allererst ein verehrendes Gedenken als Heilige entgegengebracht wurde. Ja sie galten als die Paradeheiligen schlechthin, weil der Märtyrertod als „das höchste Zeugnis des Glaubens und der Liebe" (Lumen Gentium 50) gesehen wird, das ein Christ geben kann. Im Laufe der Zeit schenkten die Gläubigen ihre verehrende Aufmerksamkeit jedoch auch denjenigen aus ihren Reihen, die in vorbildlicher und Nachahmung erweckender Weise in den konkreten Lebensumständen ihrer christlichen Berufung nachgekommen sind. So haben sich zwei „Typen" von Heiligen herausentwickelt: der Märtyrer und der Bekenner. |
5 | A. Schritte auf der Ebene der Diözese(7) |
6 | I. Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens |
7 | Damit ein Selig- bzw. Heiligsprechungsverfahren in Gang gesetzt wird, bedarf es eines Antragstellers (Aktors), der über einen von ihm beauftragten Postulator ein entsprechendes Ansuchen beim zuständigen Diözesanbischof (8) einbringen lässt. Die Funktion des Aktors kann jede/r Gläubige, aber auch eine kirchliche Vereinigung, eine Ordensgemeinschaft oder eine andere juristische Person ausüben. Der Aktor, der auch die finanziellen Mittel für das Verfahren aufzutreiben hat, ist Träger und Förderer des ganzen Verfahrens, das er durch den Postulator betreibt. (9) (Richtlinien 1 u. 2). |
8 | Das Amt des Postulators kann von Klerikern wie Laien bekleidet werden. Sie müssen allerdings in Theologie, Kanonischem Recht und Geschichte sachverständig sein und ihre Bestellung bedarf der Zustimmung des Diözesanbischofs. Darüber hinaus sollen sie mit der Praxis der Kongregation für die Heiligsprechungen vertraut sein. (10) (Richtlinien 3a). Aufgabe des Postulators ist es, über das Leben des/der betreffenden Dieners/in Gottes, insbesondere über den Ruf der Heiligkeit und die Bedeutung des Falles für die Kirche Nachforschungen anzustellen und dem Diözesanbischof darüber Bericht zu erstatten. (Richtlinien 3b). Er hat zu klären, ob tatsächlich unter den Gläubigen ein Ruf der Heiligkeit vorhanden und ob dieser auch sachlich begründet ist. Besonders ist darauf zu achten, ob einem möglichen Verfahren unüberwindliche Hindernisse, wie das Fehlen von Zeugen oder geeigneter Dokumente, schwer zu beseitigende Einwände gegen das tugendhafte Leben oder gegen den Glauben des/der Kandidaten/in oder ein bereits eingeführter, aber unerlaubter Kult entgegenstehen. Ein derartiger Kult müsste noch vor Einreichen des Gesuches beim Diözesanbischof aufgehoben werden. |
9 | Das Vorgehen des Postulators wird von der Art des zu untersuchenden Falles bestimmt. Es wird nämlich zwischen sogenannten „älteren" („causae antiquae")und „jüngeren" („causae recentiores") Fällen unterschieden. Bei letzteren handelt es sich um Kandidaten/innen, über die noch Augenzeugen befragt werden können, bei jenen um solche, deren Lebens- und Glaubensgeschichte nur noch über schriftliche Zeugnisse zugänglich ist. (Richtlinien 7). Aufgrund seiner Erhebungen erstellt der Postulator schließlich das Gesuch an den Diözesanbischof zur Einleitung des Verfahrens. Bei „jüngeren" Verfahren darf das Gesuch nicht vor dem fünften Jahr nach dem Tode des/der betreffenden Dieners/in Gottes (so die Fachbezeichnung für die Kandidaten) eingereicht werden. (Richtlinien 9a). |
10 | Dem Gesuch ist, falls vorhanden, eine historisch einwandfreie Biographie oder zumindest ein chronologisch genau geordneter Bericht über Leben und Wirken des/der betreffenden Dieners/in Gottes beizulegen, der besonders auf das tugendhafte Leben, den Ruf der Heiligkeit, ein eventuelles Martyrium und den Ruf der Wundertätigkeit Bezug nimmt, beizulegen. Ebenso beizulegen ist je ein authentisches Exemplar eventueller veröffentlichter Schriften. In dem Bericht darf nichts verschwiegen werden, was dem Verfahren zuwiderlaufen könnte. Bei „jüngeren" Fällen ist auch ein Liste der Zeugen, die verlässlich über den/die Kandidaten/in Auskunft gegen können, vorzulegen. (Richtlinien 10). Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Postulator mit Einverständnis des Antragstellers einen Vizepostulator bestellen. (Richtlinien 4). Den sorgfältigen Erhebungen des (Vize-)Postulators wird viel für ein positives Ende eines Verfahrens zu verdanken sein. Der Postulator hat zwar die Interessen des Antragstellers zu vertreten, muss aber auch das öffentliche Wohl der Kirche im Auge behalten und den Bischof bei der Wahrheitsfindung in dem zu untersuchenden Fall unterstützen. |
11 | II. Die Prüfung des Antrages durch den Diözesanbischof oder seinen Delegaten |
12 | Zuständig für die Einleitung des Seligsprechungsverfahrens auf Diözesanebene ist der Diözesanbischof (bzw. der ihm rechtlich Gleichgestellte), in dessen Wirkungsbereich der/die Diener/in Gottes verstorben ist.(11) Wenn der Bischof das Verfahren nicht selbst führen kann oder will, kann er einen Priester damit beauftragen, der in Theologie und Kirchenrecht sachkundig sein muss. Im Falle einer „causa antiqua" ist weiters noch historische Sachkenntnis gefordert. (Richtlinien 6a). Darüber hinaus sind ein „promotor iustitiae" (Kirchenanwalt) und ein Notar zu bestellen. Aufgabe des promotors iustitiae ist es, darauf zu achten, dass das ganze Verfahren den rechtlichen Bestimmungen gemäß verläuft und das öffentliche Wohl der Kirche gewahrt bleibt. (12) Er hat daher auch zu allen Verfahrensschritten eingeladen zu werden. Der Kirchenanwalt muss über dieselben Sachkenntnisse verfügen wie der Delegat des Bischofs. (Richtlinien 6b). Der Notar hat die nötigen Protokolle und Abschriften anzufertigen und sie, sowie alle anderen anfallenden Akten, zu beglaubigen. (13) Die Akten sind darüber hinaus zur Bezeugung der Echtheit mit dem Siegel des Diözesanbischofs bzw. seines Delegaten zu versehen. |
13 | Aufgrund der Information des Postulators und des vorgelegten Materials sowie möglicher anderer Quellen befindet der Diözesanbischof darüber, ob für die Eröffnung des Verfahrens eine solides Fundament gegeben ist.(14) Nach Annahme des Gesuches hat er zumindest die Mitbischöfe seiner Kirchenprovinz oder der Bischofskonferenz über sein Vorhaben in Kenntnis zu setzen und sich von ihnen über die Opportunität desselben beraten zu lassen. (Richtlinien 11a). Nach dieser Beratung hat der Diözesanbischof die Veröffentlichung des Gesuches des Postulators in seiner Diözese zu veranlassen, falls es angeraten erscheint, mit der Erlaubnis der betreffenden Bischöfe, auch in anderen Diözesen. Mit der Veröffentlichung werden die Gläubigen eingeladen, zur causa bedeutende Hinweise zu geben. (Richtlinien 11b). Sollten unter diesen Hinweisen Hindernisse zu Tage kommen, die einen positiven Ausgang des Verfahrens gefährden könnten, ist der Postulator darüber in Kenntnis zu setzen, damit dieser durch weitere Nachforschungen entlastendes Material beibringen kann. (Richtlinien 12a). Lassen sich bedeutende Hindernisse nicht aus der Welt schaffen und kommt der Diözesanbischof zu dem Schluss, das Verfahren deswegen nicht anzunehmen, hat er dem Postulator die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. (Richtlinien 12b). Auf jeden Fall hat der Bischof über das Bestehen eines authentischen Rufes der Heiligkeit („fama sanctitatis") eine moralische Gewissheit (15) zu erlangen. |
14 | III. Die Überprüfung der Schriften des/der Kandidaten/in |
15 | Hat sich der Diözesanbischof für die Eröffnung des Verfahrens entschieden, hat er als Nächstes die Begutachtung der veröffentlichten Schriften des/der Dieners/in Gottes durch zwei Gutachter zu veranlassen, die das Schriftgut auf Widersprüche zum Glauben und der Moral der Kirche hin zu untersuchen haben. (Richtlinien 13). Sollten Widersprüche zur Glaubens- und Sittenlehre der Kirche festgestellt werden, ist das Verfahren einzustellen. Verlief die Untersuchung hingegen positiv, müssen auch alle greifbaren unveröffentlichten Schriften und für die causa bedeutsamen Dokumente durch fachkundige Experten (Historiker, Archivisten...) gesammelt und mit einem Bericht, der über die Vorgangsweise sowie die Authentizität und den Wert der Dokumente Auskunft gibt, dem Bischof ausgehändigt werden. (Richtlinien 14). Die gesammelten Dokumente sind ebenfalls auf mögliche Glaubensirrtümer und Widersprüche zur Sittenlehre hin zu untersuchen. Bei schwerwiegenden Irrtümern ist das Verfahren einzustellen. Sollte bei einer causa antiqua aufgrund der Dokumente kein sicherer Beweis für die Heroizität des Tugendlebens oder das Martyrium gewonnen werden können, ist das Verfahren ebenfalls einzustellen. |
16 | IV. Die Erstellung der Interrogatorien |
17 | Nach Erhalt des Expertenberichts hat der Diözesanbischof alle vorliegenden Unterlagen dem promotor iustitiae zu übergeben, der auf der Basis dieses Materials die Fragenkataloge (Interrogatorien) für die Zeugenbefragungen erarbeitet. In den Befragungen sollen jene Fakten sichergestellt werden, die die Wahrheit über das Leben, die Tugenden, das Martyrium, die fama sanctitatis bzw. martyrii belegen. (Richtlinien 15a). |
18 | Noch während die Interrogatorien erstellt werden, sendet der Diözesanbischof einen Bericht an die Kongregation für die Heiligsprechungen, der soviel an Informationen enthalten soll, dass sich die Kongregation ein klares Bild von der Sache machen kann, um etwaige Bedenken in der Angelegenheit an den Bischof zurückmelden zu können. (Richtlinien 15c). Ebenso werden auf der Grundlage des Berichts diejenigen Dikasterien informiert, die ein Interesse an der Sache und in ihren Archiven relevantes Material haben könnten. Überhaupt kann die Kongregation während des ganzen diözesanen Erhebungsverfahrens um Rat angegangen werden. |
19 | V. Die Zeugeneinvernahme und die Offenlegung des Aktes (Richtlinien 16-28) |
20 | An Hand der Interrogatorien erfolgt durch den Diözesanbischof oder seinen Delegaten die Befragung der Zeugen in Gegenwart des Notars und des Kirchenanwalts (promotor iustitiae). Die Zeugen sind einzeln unter Eid zu vernehmen. Alle Aussagen sind durch den Notar zu protokollieren und von ihm, dem Zeugen und dem Diözesanbischof bzw. seinem Delegaten zu unterzeichnen. War dem Kirchenanwalt die Anwesenheit während der Befragung nicht möglich, sind ihm die Unterlagen zur Überprüfung zu übermitteln. Nach dem Abschluss der Zeugeneinvernahme und aller anderen erforderlichen Erhebungen (wie die Überprüfung eventuell vorhandener nicht erlaubter öffentlicher Kulte) sind die Akten zu publizieren, und dem Postulator und dem Kirchenanwalt ist Einsicht in den gesamten Akt zu gewähren. Der Kirchenanwalt hat den Akt auf Vollständigkeit hin zu untersuchen und, falls notwendig, ergänzende Nachforschungen zu veranlassen. Dem Postulator wird ebenfalls die Möglichkeit gegeben, ergänzende Zeugen bzw. ergänzendes Material beizubringen. |
21 | VI. Die Übersendung der Akten an die Kongregation für die Heiligsprechungen |
22 | Sind auf Diözesanebene alle nötigen Beweise erhoben worden, wird von den Originalakten, die versiegelt im Diözesanarchiv aufbewahrt werden (Richtlinien 30b) (16) , ein sogenanntes „Transumpt", eine Abschrift in zweifacher Ausführung, erstellt und zusammen mit je einem Exemplar der überprüften Schriften und den Urteilen über die Rechtgläubigkeit derselben an die Kongregation für die Heiligsprechungen übersandt. (Richtlinien 31a). Eine der beiden Abschriften ist mit nichtlöschbarem Farbband zu erstellen. Diese Kopie wird im Archiv der Kongregation aufbewahrt. Die zweite Kopie, die ein Fotokopie der ersten sein kann, dient zur Erstellung der „copia pubblica", die als Grundlage für die Bearbeitung an der Kongregation dient. Die Übereinstimmung der Kopien mit dem Original wird in Anwesenheit des Diözesanbischofs oder seines Delegaten und des Kirchenanwalts vom Notar Seite für Seite überprüft und die Authentizität jeweils mit seiner Unterschrift bzw. Paraphe und Siegel bestätigt. (Richtlinien 30a). Ebenso bestätigen der Bischof/sein Delegat und der Kirchenanwalt mit Unterschrift und Siegel die Übereinstimmung mit dem Original. In einem eignen Dokument bestätigen der Notar und ein eventuell weiterer zur Unterstützung des Aktenvergleichs hinzugezogener Notar die völlige Übereinstimmung des Transumpts mit dem Original. |
23 | Als offizielle Sprachen gelten an der Kongregation Latein, Italienisch, Französisch, Englisch und Spanisch. Sollten die Originalakten in keiner dieser Sprachen verfasst sein, so sind an Stelle der zweiten Kopie des Transumpts von beeideten Dolmetschern zwei Übersetzungen anfertigen zu lassen, deren Übereinstimmung mit dem Originalakt ebenfalls in der beschriebenen Weise zu bestätigen ist. Eine der Übersetzungen ist mit einem nicht löschbarem Farbband zu erstellen. Diese ist für das Archiv der Kongregation bestimmt. Die zweite dient zur Erstellung der „copia pubblica". Der Überbringer des versiegelten Transumpts wird in der Schlusssitzung des diözesanen Verfahrens bestimmt. Es kann dies der Postulator, ein Amtsträger des Verfahrens (Kirchenanwalt, Notar, Delegat, Diözesanbischof) oder eine andere qualifizierte Person sein. Es ist aber auch die Übermittlung mit der diplomatischen Post des Apostolischen Stuhls möglich, also über den Weg der Nuntiatur. |
24 | B. Das Verfahren auf der Ebene der Kongregation für die Heiligsprechungen (17) |
25 | Die Kongregation für die Heiligsprechungen besteht wie alle Kongregationen aus Kardinälen und Bischöfen, die für diese Aufgabe vom Papst ernannt werden. Sie treffen in kollegialer Weise die Entscheidungen über die ihnen vorgelegten Fragen. Geleitet wird die Kongregation vom Kardinalpräfekten, der dem Papst für die Entscheidungen der Kongregation unmittelbar verantwortlich ist und sie ihm gegenüber zu vertreten hat. Wichtige Funktionen übernimmt auch der Sekretär. Er nimmt an den Sitzungen der Hauptversammlung („congregatio") der Kardinäle und Bischöfe mit Stimmrecht teil und verfertigt für den Papst nach jeder Versammlung einen Bericht. Dem Untersekretär ist unter anderem die Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen des Verfahren auf der Diözesanebene anvertraut. |
26 | I. Die Bestellung des Postulators |
27 | Auch für das Verfahren an der Kongregation ist ein Postulator zu bestellen, der das Gesuch auf Eröffnung des Verfahren bei der Kongregation einbringt. Er ist ebenfalls vom Aktor vorzuschlagen, zugelassen wird er diesmal aber nicht vom Diözesanbischof, sondern von der Kongregation. Der Postulator ersucht um die Eröffnung des Verfahrens und bildet die Verbindungsperson zwischen der Kongregation und den übrigen in das Verfahren involvierten Personen außerhalb der Kongregation. Er hat während des Verfahrens seinen Wohnsitz in Rom zu nehmen. |
28 | II. Der congressus ordinarius |
29 | Ein wichtiges Gremium der Kongregation ist der „congressus ordinarius" - bestehend aus dem Kardinalpräfekten, dem Sekretär und Untersekretär, dem Generalrelator und Relator der causa (nach seiner Bestellung durch den congressus) sowie dem Glaubensanwalt („promotor fidei"). In diesem Gremium wird nach der Öffnung des Transumpts und der Überprüfung(18) der Rechtmäßigkeit des diözesanen Verfahrens über die Annahme und den Fortgang des Verfahrens entschieden. In diesem Gremium laufen also alle Fäden während des Verfahrens an der Kongregation zusammen. |
30 | III. Die Erstellung und Prüfung der Positio |
31 | Vom congressus ordinarius wird für jede causa aus dem Kollegium der Relatoren, das vom Generalrelator geleitet wird, ein Relator bestellt. Relatoren müssen ausgewiesene Fachhistoriker sein und über eine gründliche theologische Ausbildung verfügen. Sie sind verantwortlich für die Erstellung des Dossiers über das Tugendleben und den Ruf der Heiligkeit („positio super vita, virtutibus et fama sanctitatis"). Das Dossier (positio) ist eine dokumentierte, chronologisch geordnete Darstellung des Lebens und Wirkens eines/er Dieners/in Gottes mit den Zeugnissen über den heroischen Tugendgrad bzw. des Martyriums und den Ruf der Heiligkeit. Das Dossier dient als „Grundlage für das theologische Urteil über die Heiligkeit des Lebens oder das Martyrium des Dieners Gottes" (19) sowohl für die Theologenkonsultoren als auch für die Kardinäle und Bischöfe der Kongregation, die die Voten für den Papst beschließen. (20) Die Erstellung des Dossiers erfolgt vor allem durch die Arbeit des auswärtigen Mitarbeiters, der vom Relator auf Vorschlag des Postulators ernannt wird. Die Aufgabe des Relators besteht in der Leitung, Begleitung und Überwachung der Tätigkeit des auswärtigen Mitarbeiters sowie in der Sorge um die Lösung auftretender Probleme. (21) Sind alle relevanten Fragen in der causa behandelt worden und in der positio berücksichtigt, erteilt der Relator die Druckerlaubnis. Für den Druck der positio (in der Regel ca. 150 Exemplare) (22) ist der Postulator zuständig. |
32 | Nach dem Druck der positio wird diese bei causae recentiores dem Glaubensanwalt und den acht Theologen des „congressus peculiaris" zur Überprüfung vorgelegt. Die Mitglieder des congressus peculiaris werden durch den Sekretär der Kongregation und den Glaubensanwalt aus den Theologenkonsultoren der Kongregation ausgewählt. Bei diesen Konsultoren handelt es sich um Theologen, die insbesondere in spiritueller Theologie ausgebildet sind. Die Mitglieder des congressus peculiaris haben die positio intensiv zu studieren und vor der Sitzung des congressus einzeln schriftlich eine Stellungnahme an den Glaubensanwalt zu übermitteln. Der Glaubensanwalt verfasst ebenfalls eine Stellungnahme und schickt sie mit den Kopien der Stellungnahmen der Kongressmitglieder an diese weiter, um diesen die Gelegenheit zu geben, die Fragen, in denen keine Übereinstimmung besteht, vertiefen zu können. In der Sitzung des congressus, die vom Glaubensanwalt geleitet wird, wird der Fall auf der Basis des vorausgehenden intensiven Studiums eingehend diskutiert. Ein positiver Ausgang der Diskussion im congressus ist dann gegeben, wenn zwei Drittel der Mittglieder über den heroischen Tugendgrad bzw. das Martyrium und den Ruf der Heiligkeit zu einem bejahenden (affirmativen) Urteil gekommen sind. Über den Verlauf der Diskussion wird vom Glaubensanwalt für die Hauptversammlung der Kongregation ein Bericht verfasst. |
33 | Bei den sogenannten älteren Fällen erfolgt zuvor eine Überprüfung der positio durch eine vom Sekretär und dem Generalrelator aus den Historikerkonsultoren der Kongregation ausgewählte Arbeitsgruppe. In dieser Arbeitsgruppe wird das Dossier unter historischer und hagiographischer Rücksicht einer kritischen Prüfung unterzogen. Sollten dabei unbehebbare Mängel festgestellt werden, wird das Dossier gar nicht mehr an den congressus peculiaris weitergeleitet. Bei einem positiven Ausgang der Überprüfung bilden die Voten der Arbeitsgruppe zusammen mit dem Dossier die Grundlage für die Entscheidung im congressus peculiaris, in dem die causa nun unter theologischer Rücksicht beurteilt wird. Die endgültigen Voten der Mitglieder des congressus werden mit dem Endbericht des Glaubensanwaltes an die Hauptversammlung der Kongregation weitergeleitet. Auf der Basis dieser Unterlagen entscheidet die Hauptversammlung, ob dem Papst die Selig- bzw. Heiligsprechung vorgeschlagen werden soll oder nicht. Die letzte Entscheidung liegt beim Papst. Das positive Urteil des Papstes wird in einem Dekret über den heroischen Tugendgrad bzw. das Martyrium und die Wunder in den Acta Apostolicae Sedis publiziert. Verfasst werden die Dekrete vom Sekretär der Kongregation. |
34 | C. Die Frage der Wunder (23) |
35 | Die Vorschriften des Verfahrens verlangen ergänzend zu dem bisher Besprochenen für eine Seligsprechung ein durch Experten nachgewiesenes Wunder und den Ruf der Wundertätigkeit (fama signorum) des/der Dieners/in Gottes unter den Gläubigen. Beides wird wie bei der Feststellung des heroischen Tugendgrades bzw. des Martyriums in einer eigenen Untersuchung festgestellt. Für die Heiligsprechung wird ein weiteres Wunder verlangt, das sich nach der formellen Seligsprechung ereignet haben muss. Statistisch gesehen überwiegen in den Verfahren Heilungswunder körperlicher Krankheiten und Gebrechen. Um als Wunder anerkannt zu werden, müssen Heilungen plötzlich und vollkommen sein und eine unheilbare oder schwere Krankheit zur Grundlage haben. Die Heilung muss als Folge der Anrufung des/der Dieners/in Gottes passiert sein.(24) Doch finden sich neben diesen Heilungswundern auch andere Ereignisse, die als Eingreifen Gottes anlässlich der Fürbitte des/der Dieners/in Gottes verstanden werden. So gehörte zu den Wundern, die im Zusammenhang mit der am 6. Juni in Dubrovnik von Johannes Paul II. selig gesprochenen Ordensgründerin Maria Petkovic (1892-1962) untersucht wurden, die unerklärliche Rettung der Besatzung eines gesunkenen peruanischen U-Bootes im Jahre 1988.(25) Der Ruf der Wundertätigkeit wird durch ein Verzeichnis der Gebetserhörungen nachgewiesen. Allerdings stellen nachgewiesene Wunder weder für eine Selig- noch für eine Heiligsprechung eine absolute Notwendigkeit dar. Wesentliche Grundlage einer Selig- bzw. Heiligsprechung ist vielmehr der nachgewiesene heroische Tugendgrad bzw. das Martyrium. (26) Wunder gelten für diese aber als indirekte Bestätigung, weshalb sie in den Verfahren verlangt werden. |
36 | I. Die Untersuchung auf der Ebene der Diözese |
37 | Die Untersuchung eines behaupteten Wunders hat getrennt von der Untersuchung über den heroischen Tugendgrad oder des Martyriums zu erfolgen (DPM 2, 5°; Richtlinien 32). Sie wird auch zumeist erst eingeleitet, nachdem der heroische Tugendgrad bzw. das Martyrium per Dekret festgestellt worden sind. Den Antrag auf diözesaner Ebene stellt ebenfalls ein Postulator beim zuständigen Diözesanbischof. Dieser bestimmt sich nach dem Ort des behaupteten Wunders. (Richtlinien 5b). Der Diözesanbischof entscheidet dabei aufgrund des Ergebnisses der Voruntersuchungen des Postulators und eines oder zwei von ihm bestellter Sachverständigengutachten. Entscheidet er sich für eine Untersuchung, so hat er einen Kirchenanwalt (promotor iustitiae) und einen oder mehrere Notare zu bestellen. Wenn er selber die Untersuchung nicht leiten will, bestellt er einen Delegaten. In dem Verfahren geht es vor allem darum, die nötigen Beweise (Zeugenaussagen, Krankheitsberichte, Röntgenbilder...) für das Wunder zusammenzutragen und zu überprüfen. Der Kirchenanwalt hat auch hier die nötigen Interrogatorien zu erstellen, einerseits für die Befragung der Zeugen andererseits für die der medizinischen Experten. Dazu wird er nur im Rückgriff auf Sachverständige fähig sein. Ebenso muss ein Experte bei der Zeugenvernehmung durch den Bischof oder dessen Delegaten anwesend sein. In diesem Verfahren ist es auch möglich, dass der Sachverständige Fragen an die Zeugen richtet und nicht nur der Bischof oder dessen Delegat. Auch hier wird am Ende in der bereits beschriebenen Form ein Transumpt für die Kongregation für die Heiligsprechungen erstellt. |
38 | II. Die Untersuchung in der Kongregation für die Heiligsprechungen |
39 | Die Erstellung des Dossiers über die Wunder („positio super miraculis") erfolgt in ähnlicher Weise wie die Erstellung der positio über den heroischen Tugendgrad. Die positio wird diesmal aber an die „consulta medica", die medizinischen Experten der Kongregation, zu Überprüfung weitergeleitet (DPM 14, 1°). Es werden zunächst zwei Experten aus dem Expertenverzeichnis der Kongregation mit der Überprüfung beauftragt. Diese beiden wissen nichts voneinander und sind auch dem Postulator unbekannt. Wenn wenigstens eines der Expertisen positiv ist wird die positio mit den beiden Sachverständigenvoten an die consulta medica übergeben. Die positio wird nun vom Präsidenten der consulta medica und weiteren vier Mitgliedern einem intensiven Studium unterzogen. Zu den Sitzungen dieser Gruppe sind auch die zuvor genannten zwei Experten einzuladen. Weiters sind der Sekretär der Kongregation, der Generalrelator und der Glaubensanwalt zugegen. Sie haben vor allem darauf zu achten, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten und eventuell auftretende theologische Fragen gelöst werden. In die medizinische Diskussion greifen sie nicht ein. Damit die positio an den congressus peculiaris weiter geleitet werden kann, müssen mindestens drei der fünf Voten der Expertengruppe der consulta medica positiv sein. Die Entscheidung, ob es sich tatsächlich um ein Wunder handelt, wird aber letztlich durch den congressus peculiaris der Theologen für die Hauptversammlung vorbereitet, in der das Votum für den Papst erstellt wird (DPM 14, 2°), denn „ein übernatürliches Eingreifen der Heilsmacht Gottes ‚in Vorausnahme der eschatologischen Vollendungsgestalt der Schöpfung' kann nur von der Theologie konstatiert werden..."(27) . |
40 | C. Die Selig- und Heiligsprechung |
41 | Die Selig- bzw. Heiligsprechung erfolgt letztlich durch den Papst im Rahmen eines feierlichen Gottesdienstes. Der Papst trifft seine Entscheidung nach dem persönlichen Studium der Arbeitsergebnisse der Kongregation. Einen rechtlichen Anspruch auf Selig- bzw. Heiligsprechung gibt es nicht. Seligsprechung bedeutet, dass die Verehrung der Seligen nun öffentlich, aber auf eine bestimmte Kirchenregion beschränkt erfolgen darf. Der/die Diener/in Gottes darf ab nun „Selige/r" genannt und an seinem/ihrem Geburtstag zu seinen/ihren Ehren ein Gottesdienst gefeiert und das Brevier gebetet werden. Es dürfen aber keine Kirchen oder Kapellen nach ihm/ihr benannt und er/sie nicht zum Patron ernannt werden. Die Begehung ihres Festtages kann nicht als gebotener Gedenktag begangen werden. Zu all dem ist die Heiligsprechung Voraussetzung, die ein definitives Urteil über die Heiligkeit des/der Betreffenden darstellt. Dieser definitive Charakter kommt einer Seligsprechung nicht zu. Mit der Heiligsprechung darf die Verehrung des/der Heiligen gesamtkirchlich erfolgen. |
42 | D. Zur Frage der Finanzierung (28) |
43 | Wie so vieles in dieser Welt, verursacht auch ein Selig- bzw. Heiligsprechungsverfahren Kosten. Schätzungen zu Folge betragen die Verfahrenskosten eines Seligsprechungsverfahrens an der Kongregation inklusive der Kosten für die Seligsprechungsfeierlichkeiten weit über 50.000 Euro. (29) Diese Kosten sind vom Antragsteller aufzutreiben und werden zumeist über Spenden der Gläubigen oder eigens eingerichtete Fonds bestritten. Solange das Verfahren auf Diözesanebene läuft, unterstehen die Gelder dem Diözesanbischof, ist das Verfahren bei der Kongregation für die Heiligsprechungen anhängig, unterstehen sie derselben. Die Verwaltung liegt in beiden Fällen beim Postulator. Die Kosten entstehen aus Gebühren und Taxen bei der Kongregation, Honorare für Expertisen, Bezahlung des Postulators, Unkosten der Zeugen, Erstellung der Dokumentation, Druck der positio, Leistung von Übersetzungsarbeiten, Druck der Behelfe für die Feierlichkeiten, Anfertigung für ein bis zwei Bildteppiche usw. Für Verfahren, wo von einem Aktor das Geld nicht aufgebracht werden kann, ist bei der Kongregation für die Heiligsprechungen ein Fonds eingerichtet, um auch Verfahren zu ermöglichen, deren Gegenstand ein/e Diener/in Gottes aus einer armen Kirchenregion ist. |
44 | E. Abschließende Bemerkung |
45 | Es gehört zu den Überzeugungen der katholischen Kirche, dass zwischen den Gliedern der noch auf Erden pilgernden Kirche und den in Christus Entschlafenen eine lebendige Gemeinschaft besteht (Lumen gentium 49 f.). Diese Gemeinschaft ist durch eine fortbestehende betende und helfende Solidarität gekennzeichnet. Hierin liegt die Tatsache begründet, dass sich die Gläubigen in hilfesuchender Weise an die Seligen und Heiligen um deren Fürbitte wenden. Aus der Auseinandersetzung mit deren Leben im verehrenden Gedenken an sie erwartet sich die Kirche darüber hinaus immer wieder Impulse für ein entschlossenes und freudiges christliches Leben, so dass auch auf diese Weise die Seligen und Heiligen neben ihrem irdischen Leben zum Wachstum und Aufbau der Kirche beitragen. Die Seligen und Heiligen geben in beispielhafter Weise Zeugnis von der lebensverwandelnden Kraft des in den Menschen wirkenden Geistes Gottes, dem die Seligen und Heiligen letztlich ihre Heiligkeit verdanken. Sie werden dadurch zu Hoffnungszeichen sowohl für das eigene persönliche Leben als auch der Kirche als ganzer. Wegen dieser kirchlichen Bedeutung der Seligen und Heiligen unterzieht die Kirche das Leben der Diener/innen Gottes einer strengen Prüfung, bevor sie eine öffentliche Anerkennung der verehrungswürdigen Heiligkeit bestimmter ihrer verstorbenen Mitglieder ausspricht. |
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47 | |
48 | Siehe im einzelnen dazu Marcus Sieger, Die Heiligsprechung. Geschichte und heutige Rechtslage (fzk 23). Würzburg 1995; Winfried Schulz, Das neue Selig- und Heiligsprechungsverfahren. Paderborn 1988. Bei Schulz finden sich auch folgende Dokumente in deutscher Sprache abgedruckt: Johannes Paul II., CA „Divinus perfectionis magister" (DPM) vom 25. Jänner 1983, 158-175; Kongregation für Heiligsprechungsverfahren, Richtlinien für die Bischöfe bei den Erhebungen in Heiligsprechungsverfahren (Richtlinien), vom 7. Februar 1983, 176-195 sowie Dies., Geschäftsordnung von 1983, 200-213. Eine leicht lesbare und mehr praxisorientierte Kommentierung bietet Fabijan Veraja, Heiligsprechung. Kommentar zur Gesetzgebung und Anleitung für die Praxis. Übers. und hg. von Andreas Resch. Innsbruck 1998. |
49 | |
50 | Ein kurzer Hintergrundbericht zur neuen Heiligen findet sich, in: kathpress-Tagesdienst, Nr. 112, vom 15. 5. 2003, 15-17: „Die erste Heilige aus der Diözese St. Pölten". Mehr als 500 Jahre nach Leopold III. wird am 18. Mai mit Ursula Ledochowska eine geborene Niederösterreicherin heilig gesprochen. |
51 | |
52 | Siehe dazu: Papst will den letzten Kaiser selig sprechen, in: Tiroler Tageszeitung, vom 14. April 2003, 2. |
53 | |
54 | Siehe dazu: Neue Etappe im Seligsprechungsverfahren für Karl I. Papst stimmte der Veröffentlichung des Dekrets über den „heroischen Tugendgrad" des letzten Habsburger-Herrschers zu - Kaiser Karl stand den Positionen des österreichischen Friedenspolitikers Heinrich Lammsch nahe, in: kathpress-Tagesdienst Nr. 86, vom 13. 4. 2003, 4. |
55 | |
56 | Siehe dazu Erzdiözese Wien schließt Seligsprechungsprozess für Abbe Braun ab. Kardinal Schönborn zelebriert am Pfingstmontag feierlichen Abschlussgottesdienst - Der Priester aus dem französischen Lothringen war der Gründer der „Dienerinnen des heiligsten Herzens Jesu" und ein Sozialpionier, in: kathpress-Tagesdienst Nr. 116, vom 20. 5. 2003, 2f. |
57 | |
58 | „...diese nicht alltägliche Tugendhaftigkeit bildet die Grundlage eines echten Rufes der Heiligkeit." Veraja, Heiligsprechung, 22. |
59 | |
60 | Siehe dazu Giuseppe Martinelli, Procedure di canonizzazione nella inchiesta diocesana, in: QDE 16 (2003) 12-29. |
61 | |
62 | Zuständig ist der Diözesanbischof oder ein ihm gleichgestellter Ordinarius, in dessen Wirkungsbereich die selig zu sprechende Person verstorben ist. (Richtlinien 5a). |
63 | |
64 | Vgl. Sieger, Heiligsprechung (s. Anm. 1), 269. |
65 | |
66 | „Mit der Praxis der Kongregation läßt sich am besten vertraut werden, wenn man an einem Kurs des Studiums der Kongregation für die Heiligsprechungen teilnimmt." Sieger, Heiligsprechung (s. Anm. 1), 274. |
67 | |
68 | „Daß der Bischof des Todesortes für die Einführung des Verfahrens zuständig ist, ist auch eine Folge der Tradition, da sich der Kult seit der frühen Kirche meist am Grab konzentrierte." Sieger, Heiligsprechung (s. Anm. 1), 288. |
69 | |
70 | Siehe dazu Sieger, Heiligsprechung (s. Anm. 1), 290. |
71 | |
72 | Siehe dazu Sieger, Heiligsprechung (s. Anm. 1), 291. |
73 | |
74 | Vgl. Veraja, Heiligsprechung (s. Anm. 1), 35. |
75 | |
76 | Unter einer moralischen Gewissheit versteht man eine Gewissheit, die bei einer Sache keinen vernünftigen Zweifel zulässt. Ein Irrtum ist dabei aber nicht absolut ausgeschlossen. |
77 | |
78 | Die versiegelten Akten dürfen nur mit Erlaubnis der Kongregation für die Heiligsprechung geöffnet werden, um eventuell auftretende Unklarheiten beim Studium der causa an der Kongregation oder Übereinstimmungsprobleme der Kopien mit dem Original klären zu können. Vgl. Martinelli, Canonizzazione (s. Anm. 7), 20. |
79 | |
80 | Siehe dazu Eugenio Zanetti, Procedure di canonizzazione nella „fase romana", in: QDE 16 (2003) 30-60. |
81 | |
82 | Diese Überprüfung erfolgt durch den Untersekretär. |
83 | |
84 | Veraja, Heiligsprechung (s. Anm. 1), 55. |
85 | |
86 | Vgl. Zanetti, Canonizzazione (s. Anm. 17), 47. |
87 | |
88 | Vgl. Veraja, Heiligsprechung (s. Anm. 1), 57. |
89 | |
90 | Siehe Sieger, Heiligsprechung (s. Anm. 1), 353. |
91 | |
92 | Zum gesamten Fragekomplex der Wunder in Selig- und Heiligsprechungsverfahren siehe Andreas Resch, Wunder der Seligen 1983 - 1990, Innsbruck 1999, besonders 1-17. |
93 | |
94 | Siehe dazu das Dekret über das Wunder für die Heiligsprechung des Seligen Josef Freinademetz unter: http://195.202.176.112/freinademetz/dekret_wunder.htm. |
95 | |
96 | Siehe dazu Seligsprechung in Dubrovnik erster Höhepunkt der Kroation-Reise, in: kathpress-Tagesdienst Nr. 131, vom 6. Juni 2003, 2f, 2. „Dem Kommandanten gelang es, mit bloßer Körperkraft die Luke des Bootes gegen den tonnenschweren Druck des Wassers zu öffnen. Er gab an, die Fürsprache von Mutter Petkovic angerufen zu haben, über die er während eines Krankenhausaufenthaltes eine Biografie gelesen hatte." Ebd. |
97 | |
98 | Vgl. Sieger, Heiligsprechung (s. Anm. 1), 397. |
99 | |
100 | Sieger, Heiligsprechung (Anm. 1), 390 f. Bei Wundern handelt es sich letztlich um eine theologische Frage, „die empirisch nicht gelöst werden kann. Die theologische Aussage setzt jedoch den empirischen Beweis voraus, daß sich das Phänomen ereignet hat und mit den gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnissen nicht zu erklären ist. Erst dann stellt sich die theologische Frage hinsichtlich der Möglichkeit eines transzendenten Zusammenhangs. Bei den Kanonisationsverfahren muß dieser Zusammenhang als evidenter Bezug der nicht erklärbaren Phänomenologie mit der Anrufung eines Dieners Gottes bzw. eines Seligen nachgewiesen werden. So versteht man bei den Selig- und Heiligsprechungen unter einem ‚Wunder' ein nicht erklärbares Ereignis in erwiesenem Zusammenhang mit der Anrufung eines Dieners Gottes oder eines Seligen." Resch, Wunder (s. Anm. 22), 1. Siehe auch Martinelli, Canonizzazione (s. Anm. 7), 25-27. |
101 | |
102 | Siehe dazu, Sieger, Heiligsprechung (s. Anm. 1), 277-280. |
103 | |
104 | Vgl. Sieger, Heiligsprechung (s. Anm. 1), 278. |
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