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unterrichtspraktikum.html – Universität Innsbruck

Bearbeitung: Konrad Breitsching

Ordnung für Unterrichtspraktikum und kirchliche Lehrbefähigungsprüfung für nichtordinierte Religionslehrer an höheren und mittleren Schulen

(VO des OKR A.u.H.B. gemäß § 212 Abs. 4 KV, Wiederverlautbarung nach ABl. Nr. 171/95)

§ 1

(1) Um die volle Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes an höheren und mittleren Schulen zu erlangen, sind für Personen, die nicht zum Pfarramt in der Evangelischen Kirche in Österreich befähigt sind, der erfolgreiche Abschluß der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung einer Universität, die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums und die Ablegung der Prüfung nach §§ 6 ff. erforderlich.

(2) Die volle Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes an höheren und mittleren Schulen kann der Oberkirchenrat A.u.H.B. in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ausnahmsweise auch Personen zuerkennen, die das Studium der fachtheologischen Studienrichtung erfolgreich absolviert, mindestens fünf Jahre aushilfsweise Religionsunterricht an diesen Schulen erteilt, am Unterrichtspraktikum am Evangelischen Religionspädagogischen Institut erfolgreich teilgenommen und die Prüfung nach §§ 6 ff. abgelegt haben.

3) Zur tatsächlichen Berufsausübung bedarf es darüber hinaus der kirchlichen Ermächtigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B.

A. Kirchliche Bestimmungen für das Unterrichtspraktikum

§ 2

Wer als Anwärter für das Lehrfach "Evangelische Religion" an höheren und mittleren Schulen in das Unterrichtspraktikum aufgenommen werden will, hat ein entsprechendes Ansuchen an den Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. zu richten.

Dem Ansuchen sind beizulegen:

  1. Die Geburtsurkunde.
  2. Der Taufschein.
  3. Die Konfirmationsbescheinigung oder bei Übergetretenen die Bescheinigung über die Aufnahme in eine evangelische Kirche.
  4. Das Diplomprüfungszeugnis (§ 3 Abs. 4 Z.1 UPG) oder ein gleichwertiges Zeugnis.
  5. Der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft.
  6. Ein versiegeltes seelsorgerliches Gutachten des zuständigen Pfarramtes.
  7. Ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf.
  8. Ein amtsärztliches Zeugnis, dessen Ausstellungsdatum nicht mehr als drei Monate zurückliegen darf.
  9. Ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen Ausstellungsdatum nicht mehr als drei Monate zurückliegen darf.
  10. Eine Verpflichtungserklärung mit folgendem Wortlaut:
    "Vom Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. zur Erteilung des Religionsunterrichtes ermächtigt, verpflichte ich mich, den Religionsunterricht gemäß der Heiligen Schrift und dem Bekenntnis der Kirche zu erteilen, dabei den Bekenntnisstand der Schüler zu wahren, die kirchlichen Ordnungen zu befolgen und am Leben meiner Gemeinde verantwortlich teilzunehmen. Ich werde mich an die Lehrpläne der Kirche halten und die zugelassenen Lehrbücher verwenden. Die von der Kirche gebotenen Möglichkeiten der fachlichen Weiterbildung werde ich nützen.
    Ich erkenne an, daß die kirchliche Disziplinarordnung für mich gültig ist, und nehme zur Kenntnis, daß die Kirche die mir erteilte Ermächtigung widerrufen kann"

§ 3

Über die zur Zulassung zum Unterrichtspraktikum erforderliche Ermächtigung (§ 3 Abs. 4 UPG) entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. Die Ermächtigung ist auf ein Jahr befristet.

§ 4

Der Anwärter wird nach Aufnahme in das Unterrichtspraktikum für evangelische Religion einem hierzu ermächtigten (§ 25 Abs. 1 UPG) erfahrenen Pfarrer oder Religionslehrer an höheren oder mittleren Schulen als seinem Betreuungslehrer zugeteilt.

§ 5

Der Anwärter ist im Unterricht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des UPG zu beschäftigen und hat die zur Ausbildung gehörenden Lehrveranstaltungen am Pädagogische Institut des Bundes und am Religionspädagogischen Institut der Evangelischen Kirche A.u.H.B. (ERPI) zu besuchen.

B. Kirchliche Lehrbefähigungsprüfung

§ 6

Für die volle Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes an höheren und mittleren Schulen hat der Unterrichtspraktikant die Lehrbefähigungsprüfung vor der beim Oberkirchenrat A.u.H.B. zu errichtenden Prüfungskommission für die kirchliche Lehrbefähigungsprüfung abzulegen.

§ 7

(1) Die Prüfungskommission besteht aus dem Bischof oder einem für ihn vom Oberkirchenrat A.u.H.B. ernannten Vertreter als Vorsitzenden und drei Personen, die der Oberkirchenrat A.u.H.B. aus der Liste der zum Pfarramt Wählbaren sowie der zum lehramt an höheren und mittleren Schulen Befähigten auf Grund ihrer fachlichen Kompetenz, von denen einer der Kirche H.B. angehören muß, auf die Dauer von jeweils drei Jahren bestimmt.

(2) Die Prüfung findet jeweils im Mai eines Jahres statt. Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bis zum 1. Feber des Jahres der Prüfung beim Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. einzubringen.

§ 8

Die Lehrbefähigung besteht aus:

  1. einem schriftlichen Teil,
  2. einer mündlichen Prüfung.

§ 9

(1) Zum schriftlichen Teil der Prüfung hat der Kandidat mit seiner Anmeldung zu erklären, daß er seine schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen (§ 7 Abs. 3 UPG) acht Wochen vor Prüfungsbeginn zur Beurteilung vorlegen wird.

(2) Legt er trotz seiner schriftlichen Erklärung die Unterrichtsvorbereitungen nicht unaufgefordert vor, ist er auf den nächsten Prüfungstermin zu reprobieren.

(3) Wenn die Arbeiten nach Abs. 1 von der Prüfungskommission positiv beurteilt wurden und das Unterrichtspraktikum im Hinblick auf den Gegenstand "evangelischer Religionsunterricht" gemäß § 24 UPG erfolgreich verläuft, wird der Kandidat zur Lehrprobe und weiteren Prüfungen zugelassen.

§ 10

(1) Unmittelbar vor der mündlichen Prüfung hat der Kandidat eine Klausurarbeit von drei Stunden aus dem Themenbereich Fachdidaktik oder österreichisches Kirchen- oder Schulrecht zu schreiben. Der Themenbereich wird von der Prüfungskommission festgelegt und dem Kandidaten vier Wochen vor der Prüfung mitgeteilt. Der Kandidat hat das Recht, aus drei vorgeschlagenen Themen eines auszuwählen. Aus dem Themenbereich, in dem die Klausurarbeit geschrieben wurde, ist keine mündliche Prüfung gemäß Abs. 2 abzulegen.

2) Prüfungsgegenständen und -inhalten der mündlichen Prüfung sind, jedoch unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1:

  1. Fachdidaktik (Die Bibel als Lehr- und Unterrichtsmittel an allen Stufen der höheren und mittleren Schulen. Didaktische und methodische Zugänge zur Bibel und deren Stellung im Gesamtkonzept des Unterrichts. Exemplarische Auswahl von biblischen Texten und ihr Aktualitätsbezug. Didaktische und methodische Zugänge zur Kirchengeschichte).
  2. Österreichisches Kirchen- und Schulrecht (Schulgesetzliche, staatskirchenrechtliche und kirchenverfassungsmäßige Bestimmungen für den evangelischen Religionsunterricht in ihrer Bedeutung für die konkrete Schulpraxis).
  3. Gottesdienst und Kirchenlied (Die gültigen liturgischen Ordnungen der Evangelischen Kirche A.B. und der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich und ihre Vermittlung im Religionsunterricht. Exemplarische Kenntnis des kirchlichen Liedgutes und seine Erarbeitung im Unterricht).
  4. Dogmatik und Ethik unter besonderer Berücksichtigung der Bekenntnisschriften und ihre Vermittlung.

§ 11

(1) Die schriftlichen Arbeiten sind von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission zu beurteilen, aus deren Urteil wird die Note festgelegt. Über jeden Prüfungsgegenstand der mündlichen Prüfung gibt der Fachprüfer ein Urteil ab und legt einen Notenvorschlag vor, über den die Kommission nach Beratung mit Stimmenmehrheit einen Beschluß faßt.

(2) Die Notenskala lautet:

Sehr gut

Gut

Befriedigend

Genügend

Nicht genügend.

(3) Ist die Klausur oder Lehrprobe oder eine der mündlichen Prüfungen nicht genügend, so ist die Prüfung in diesem Bereich frühestens nach drei Monaten zu wiederholen. Ist das Ergebnis in mehr als einem Gegenstand nicht genügend, hat der Kandidat die gesamte Prüfung zu wiederholen. Bei der Wiederholung kann von der neuerlichen Vorlage von Arbeiten gemäß § 9 Abs. 1 durch die Kommission abgesehen werden.

(4) Eine Wiederholung der Prüfung ist höchstens zweimal zulässig

§ 12

Nach endgültig bestandener Prüfung und nach Vorlage der Zeugnisse über die positive Absolvierung des Unterrichtspraktikums gemäß § 24 Abs. 6 UPG stellt der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. das Befähigungszeugnis aus.

§ 13

Der Oberkirchenrat kann in besonders begründeten Fällen, vor allem bei mehr als fünfjähriger Untätigkeit als Religionslehrer mit Zustimmung des Superintendentialausschusses das Ruhen der Ermächtigung mit Bescheid feststellen. Für das Aufleben der Ermächtigung können vom Oberkirchenrat Voraussetzungen festgelegt werden.

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