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Haus- und Benützungsordnung – Universität Innsbruck

Haus- und Benützungsordnung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Haus- und Benützungsordnung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck in konsolidierter Fassung

 

Das Rektorat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck erlässt auf Grund des § 22 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 nachstehende Haus- und Benützungsordnung:

Haus- und Benützungsordnung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

§ 1 Allgemeines

Die Haus- und Benützungsordnung dient der Vorsorge für die Sicherheit und Ordnung an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck. Sie hat insbesondere zu gewährleisten, dass die der Universität obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Haus- und Benützungsordnung gilt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für alle Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck samt Inventar.

(2) Die Bestimmungen dieser Haus- und Benützungsordnung sind von allen Benützerinnen und Benützern dieser Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten zu beachten. § 10 Abs 1 und 2 gelten nicht für das Universitätspersonal gemäß § 94 Abs 2 und 3 des Universitätsgesetzes 2002.

(3) Für die Benützung des Universitäts-Sportinstituts, der Universitäts- und Landesbibliothek und des Zentralen Informatikdienstes gelten zusätzlich zu dieser Haus- und Benützungsordnung die Sonderbestimmungen gemäß den Anhängen, welche einen integrierenden Bestandteil der Haus-und Benützungsordnung bilden.

(4) Zur Benützung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften berechtigt:

  1. die Organe der Universität und Angehörigen der Universität
  2. Nichtangehörige der Universität nach Maßgabe der Sonderbestimmungen.

(5) Die Grundstücke, Gebäude und Räume dienen der Erfüllung der Aufgaben der Universität nach Inhalt und Maßgabe des Universitätsgesetzes 2002 in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Durchführung der in anderen Gesetzen normierten Aufgaben besonderer Gruppen von Universitätsangehörigen.

§ 3 Öffnungszeiten der Universitätsgebäude

(1) Die Öffnungszeiten der Universitätsgebäude werden vom Rektorat festgesetzt.

(2) Die Öffnungszeiten werden auf der Homepage der Universität veröffentlicht.

(3) Für verschiedene Gebäude der Universität bzw. bestimmte Ein- und Ausgänge können unterschiedliche Öffnungszeiten festgelegt werden.

(4) Wenn ausnahmsweise die Durchführung von Lehrveranstaltungen, die Abhaltung von Prüfungen, von wissenschaftlichen Veranstaltungen und von akademischen Feiern das Offenhalten zu anderen als den festgelegten Zeiten erforderlich macht, so ist dies von der oder dem verantwortlichen Veranstaltungsleiterin oder Veranstaltungsleiter dem Büro für Öffentlichkeitsarbeit - Veranstaltungen rechtzeitig schriftlich zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Grundsätzlich sind alle Eingänge zu den Gebäuden außerhalb der Öffnungszeiten versperrt zu halten.

(6) Das Rektorat kann auf Anregung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten und der Sicherheits- und Präventivkräfte (Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsvertrauensperson, Arbeitsschutzausschüsse) Eintrittsverbote und Zugangsbeschränkungen für Unbefugte in Räume mit hohem Gefährdungspotenzial, wie z.B. Labor- und Maschinenräume, erlassen.

§ 4 Sperre der Universitätsgebäude

Schlüssel zu den Gebäuden werden nur mit Genehmigung des Rektorats ausgefolgt. Die Ausgabe und Rückgabe der Schlüssel ist in einer Evidenzliste zu vermerken. Der Verlust eines Schlüssels ist unverzüglich zu melden; bei einer Neuausgabe sind gegebenenfalls die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Das Rektorat hat das Recht, zur Sicherstellung der Ordnung der Schlüsselevidenz "Schlüsselkontrollen" durchführen zu lassen.

§ 5 Allgemeine Benützungsregeln

(1) Alle Benützerinnen und Benützer der der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zugewiesenen Grundstücke, Gebäude und Räume sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl oder Sachbeschädigung, verhütet und das Inventar und die technischen Einrichtungen ordnungsgemäß und sachgerecht benützt werden.

(2) Alle Benützerinnen und Benützer der Grundstücke, Gebäude und Räume der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck sind für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden an Gebäuden, Leitungen, Einrichtungen und Geräten usw. nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts haftbar.

(3) Insbesondere ist zu sorgen für:

  1. die unbedingte und ausnahmslose Freihaltung von Allgemeinflächen, insbesondere Fluchtwegen, Ausgängen und Feuerwehrzonen sowie die Beschränkung des Zutritts in Räumlichkeiten für Lehrveranstaltungen und Prüfungen auf die zugelassene Anzahl von Personen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen;
  2. die Sperre der Arbeitsräume bei Verlassen;
  3. das Ausschalten aller nicht für den Dauergebrauch bestimmten Geräte und Beleuchtungen in den Arbeitsräumen bei Verlassen;
  4. die Kontrolle, ob alle Geräte und Maschinen, sofern keine Dauerversuche durchgeführt werden, in den Laboratorien und Arbeitsräumen ausgeschaltet und Gas- und Wasserhähne geschlossen sind;
  5. bei Dauerversuchen die begleitende Kontrolle der Geräte und Maschinen auf deren ordnungsgemäßen Betrieb;
  6. das Schließen der Fenster und, soweit vorhanden, die Sicherung von Sonnenschutzeinrichtungen bei Sturm, Regen und Schneetreiben sowie bei Verlassen des Raumes;
  7. die Einhaltung der für einzelne Räume (z.B. Labors, Werkstätten) geltenden besonderen Verhaltensregeln, insbesondere betreffend die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzes;
  8. die sachgemäße Lagerung und Entsorgung gefährlicher Stoffe unter Einhaltung der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen;
  9. eine geeignete Versperrung von wertvollen Gegenständen, insbesondere auch von Amtsstampiglien, gegen unbefugten Gebrauch und gegen Diebstahl;
  10. eine geeignete Absicherung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen mit Gefährdungspotenzial gegen unbefugten Gebrauch;
  11. die Einhaltung von Eintrittsverboten und Zugangsbeschränkungen für Unbefugte in Räumen mit Gefährdungspotenzial, insbesondere in Labor- und Maschinenräumen.

(4) Insbesondere ist zu unterlassen:

  1. jegliches Verhalten, welches dazu geeignet ist, die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Ansehen der Universität zu stören, insbesondere die Erregung unnötigen, den Universitätsbetrieb störenden Lärms sowie die Belästigung der Benützerinnen und Benützer durch übermäßige Geruchsentwicklung;
  2. jedes Verhalten, das die Würde einer Person beeinträchtigt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist;
  3. jede Verschmutzung der Räume, Gänge und Treppenhäuser; das Bemalen, Beschmieren und Bekleben der Wände und Einrichtungsgegenstände; die Ablage von Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter;
  4. das Rauchen in Übereinstimmung mit dem Tabakgesetz an allen öffentlichen Orten, insbesondere in allen Hörsälen, Sitzungssälen, Räumen mit Parteienverkehr, Toilettenanlagen, Gängen, Treppenhäusern und Parkgaragen. Die Einrichtung von ausgewiesenen Rauchzonen ist dem Rektorat vorbehalten;
  5. die Benützung von offenkundig schadhaften Geräten und Anlagen;
  6. jede eigenmächtige Veränderung an baulichen und technischen Einrichtungen wie insbesondere an Geräten und Maschinen sowie des Inventars (z.B. Bestuhlung);
  7. jede eigenmächtige Errichtung von baulichen Anlagen, Zubauten, Umbauten sowie sonstigen Bauteilen;
  8. die Entfernung oder Beschädigung von der Sicherheit und Ordnung dienenden Anschlägen (Kennzeichnung der Sicherheitseinrichtungen, Fluchtwege usw.) bzw. deren Entziehung aus der Sicht;
  9. die Benützung von Garderobekästen außerhalb der ausdrücklich dafür vorgesehenen Zeiten;
  10. die Veranstaltung von Sammlungen (außer in den Fällen des Abs. 5 lit b);
  11. die Benützung von Fortbewegungsmitteln und Sportgeräten in den Gebäuden der Universität, mit Ausnahme von Behelfen für Behinderte und in den dem Universitäts-Sportinstitut zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zugewiesenen Räumlichkeiten.

(5) Ohne Genehmigung der zuständigen Organe gemäß § 11 Abs. 1 der Haus- und Benützungsordnung ist zu unterlassen:

  1. jede Abwicklung von Verkaufsgeschäften und sonstiger Warenvertrieb zu Erwerbszwecken;
  2. die Veranstaltung von Sammlungen, die wohltätigen Zwecken gewidmet sind;
  3. die Mitnahme von Tieren aller Art mit der Ausnahme von Blindenführhunden und Partnerhunden;
  4. die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen im gesamten Universitätsgelände außerhalb von dienstlichen Erfordernissen; im Zuge von Lehrveranstaltungen kann dies die oder der jeweilige Lehrveranstaltungsleiterin oder Lehrveranstaltungsleiter genehmigen;
  5. die Mitnahme von Waffen im Sinne des Waffengesetzes, sofern dies nicht im Rahmen eines ausdrücklichen gesetzlichen Auftrages gestattet ist.

Das Rektorat kann, insbesondere im Falle des Auftretens von gemäß dem Epidemiegesetz anzeigepflichtigen Krankheiten, Maßnahmen zur Vorbeugung und zur Abwehr von gesundheitlichen Gefahren vorschreiben und zu diesem Zweck Zutrittsbeschränkungen verhängen. Das umfasst beispielsweise das Vorschreiben des Tragens einer Schutzmaske, Abstandsregelungen oder das Verlangen eines Nachweises über eine Impfung, eine Genesung oder eines negativen Tests. Den diesbezüglichen Anordnungen durch die dafür gemäß § 11 zuständigen Personen ist unverzüglich Folge zu leisten, widrigenfalls können diese eine sofortige Verweisung vom universitären Gelände aussprechen.

§ 6 Besondere Nutzungen der Universitätsgebäude

(1) Die Angehörigen der Universität und die wahlwerbenden Gruppen zu den Organen ihrer Vertretung sind berechtigt, nach Maßgabe der Räumlichkeiten Veranstaltungen durchzuführen. Die Abhaltung ist rechtzeitig beim Rektorat zu beantragen. Die beabsichtigte Veranstaltung ist zu untersagen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsbetriebes gefährdet erscheint. Auf die Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (insb. §§ 4 und 10) ist Bedacht zu nehmen.

(2) Das Rektorat kann – grundsätzlich gegen Entgelt - auch Personen und Personengruppen, die nicht zu den Angehörigen der Universität zählen, Räume und Liegenschaften für die Abhaltung von Veranstaltungen zur Verfügung stellen.

(3) Die Benützung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen jeglicher Art richtet sich nach den "Richtlinien Raumvergabe an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck".

§ 7 Allgemein zugängliche Informationsflächen und Automaten

(1) Die Vergabe der Informationsflächen obliegt dem Rektorat. Der Bedarf der Universitätseinrichtungen, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie der Betriebsräte und Dienststellenausschüsse ist vordringlich zu berücksichtigen. Nach Maßgabe des vorhandenen Platzes können Informationsflächen auch an andere Einrichtungen, wie z. B. akademische Vereine, vergeben werden.

(2) Die Zuweisung von Informationsflächen ist zu widerrufen, wenn widmungs- oder rechtswidrige Verwendung festgestellt oder die Anschlagfläche durch längere Zeit hindurch offensichtlich nicht genützt wird.

(3) Anschläge an nicht dafür vorgesehenen Flächen (z. B. an Türen, Liftkabinen, Mauerflächen, Säulen, Glasflächen, Schildern) werden kostenpflichtig entfernt.

(4) Das Aufstellen von Informationstischen und das Verteilen von Werbematerial bedürfen der Genehmigung durch das Rektorat.

§ 8 Benützung von Inventar und Geräten durch Dritte

(1) Die Benützung der an den Universitätseinrichtungen vorhandenen Hilfsmittel kann für universitäre Zwecke von der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Organisationseinheit auch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität gehören, gestattet werden, soweit der Lehr- und Forschungsbetrieb dadurch keine Beeinträchtigung erfährt. Die Benützung hat unter größtmöglicher Schonung zu erfolgen. Die Benützerinnen und die Benützer sind zur Einhaltung der Haus- und Benützungsordnung einschließlich allfälliger besonderer Sicherheitsbestimmungen verpflichtet.

(2) Für die Benützung von Hilfsmitteln, die einer starken Abnützung unterliegen oder die für den Verbrauch bestimmt sind, ist von der Leiterin oder dem Leiter ein angemessenes Entgelt zu fordern und eine Meldung an das Rektorat zu erstatten.

(3) Für die Benützung bzw. Entlehnung kostspieliger Hilfsmittel kann neben einem angemessenen Entgelt auch eine entsprechende Kaution eingehoben werden.

§ 9 Nutzung von Garagen und Stellplätzen der Universität

(1) Das Parken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf den dafür vorgesehenen Grundstücken ist allen Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen Parkberechtigung vorbehalten. Auf die jeweils geltende Parkordnung wird verwiesen.

(2) Fahrräder und sonstige einspurige Fahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. Unter allen Umständen sind Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten freizuhalten.

(3) Unzulässig abgestellte oder offensichtlich benutzungsuntaugliche Fahrräder und einspurige Fahrzeuge können kostenpflichtig entfernt werden.

(4) Im gesamten Universitätsgelände gilt die österreichische Straßenverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Befahren von nicht dafür vorgesehenen Flächen, insbesondere Grünflächen, ist untersagt.

§ 10 Verstöße gegen die Hausordnung

(1) Bei geringfügigen Verstößen gegen die Haus- und Benützungsordnung erfolgt eine schriftliche Abmahnung durch das Rektorat.

(2) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen können Personen vom Rektorat zeitlich befristet oder auf Dauer von der Benützung von Räumlichkeiten, Grundstücken und Diensten ausgeschlossen werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind alle Benützerinnen oder Benützer der Universität berechtigt, alle Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, Gefahr und Schaden für die Universität und deren Benützerinnen und Benützer abzuwenden.

§ 11 Zuständigkeiten und Vollziehung

(1) Die Vollziehung der Haus- und Benützungsordnung obliegt dem gemäß der Geschäftsordnung zuständigen Mitglied des Rektorats und den von ihr oder ihm beauftragten Personen.

(2) Den Anordnungen von ausgewiesenen, vom Rektorat beauftragten Personen zur Umsetzung der Haus- und Benützungsordnung ist unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der Haus- und Benützungsordnung den jeweiligen Lehrveranstaltungsleiterinnen und Lehrveranstaltungsleitern bzw. den Prüferinnen und Prüfern.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Die Haus- und Benützungsordnung hat ständig in jedem Universitätsgebäude ausgehängt zu sein.

(2) Die Haus- und Benützungsordnung tritt mit der Kundmachung im mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die "provisorische Haus- und Benützungsordnung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck" außer Kraft.

Für das Rektorat:

Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Arnold Klotz

Vizerektor für Infrastruktur

Verlautbarungen im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im mitteilungsblatt vom 16.02.2009, 25. Stück, Nr. 131

Änderung der Haus- und Benützungsordnung (kundgemacht im mitteilungsblatt vom 30.09.2021, 106. Stück)

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