Richtlinie des Rektorats: Satzung für die gemeinnützige Einrichtung „Universitäts-Sportinstitut Innsbruck“
Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.
Richtlinie des Rektorats: Satzung für die gemeinnützige Einrichtung „Universitäts-Sportinstitut Innsbruck“
Das Rektorat der Universität Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 12. 6. 2019 für die gemeinnützige Einrichtung „Universitäts-Sportinstitut Innsbruck“ beschlossen:
1. Gemeinnütziges Institut (Gemeinnützige Einrichtung)
An der Universität Innsbruck ist gem. § 40 UG 2002 das Universitäts-Sportinstitut (usi) eingerichtet, das als eigene Organisationseinheit
- den Studierenden,
- den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universitäten, pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten des Universitätsstandortes,
- den Absolventinnen und Absolventen sowie anderen sportinteressierten externen Personen zu marktüblichen Preisen für sportliche Tätigkeiten und Wettkämpfe zur Verfügung steht.
Das Universitäts-Sportinstitut Innsbruck wird als gemeinnütziger Betrieb im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung eingerichtet. Der gemeinnützige Betrieb „Universitäts-Sportinstitut Innsbruck“ hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Innsbruck.
2. Aufgaben und Zwecke des gemeinnützigen Betriebs mit marktbestimmter Tätigkeit
2.1 Der Betrieb, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Unterstützung und Förderung des Universitäts- und Hochschulsports am Standort der Universität Innsbruck.
2.2 Diese Aufgaben und Zwecke sind planmäßig, sparsam, wirtschaftlich, zweckmäßig und ausschließlich im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu erfüllen.
3. Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen Zielsetzung
3.1 Der Zweck des gemeinnützigen Betriebs soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden, welche sämtliche ausschließlich im Rahmen des begünstigten Zweckes auszuüben sind:
- Zurverfügungstellung der universitären und angemieteten Sportanlagen zur Ausübung des Körpersports, insbesondere mittels Angebot von Sportkursen und Trainingsmöglichkeiten für Studierende, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Privatuniversitäten des Universitätsstandortes, Absolventinnen und Absolventen sowie alle anderen Sportbegeisterten (Externe)
- Organisation und Durchführung sportlicher Veranstaltungen mit Unterrichtscharakter
- Veranstaltung lokaler und regionaler akademischer Meisterschaften
- Durchführung österreichischer akademischer Meisterschaften (auch mit internationaler Beteiligung)
- Veranstaltung von Wettkämpfen mit in- und ausländischer Beteiligung sowie die Mitwirkung bei und die Durchführung von Angelegenheiten des gesamtösterreichischen Universitätssports, insbesondere bei der Entsendung österreichischer Studierender bzw. Mannschaften von Studierenden zu internationalen Sportveranstaltungen, akademischen Weltmeisterschaften und Universiaden
- Öffentlichkeitsarbeit, um dadurch das Interesse für das Universitäts-Sportinstitut Innsbruck in weiten Kreisen der Bevölkerung zu wecken und wach zu halten
- Veranstaltung von Vorträgen, Führungen, Exkursionen und sonstigen Veranstaltungen
3.2 Der Zweck des gemeinnützigen Betriebs soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
- Mittel, die dem Universitäts-Sportinstitut gem. § 40 Abs. 3 UG 2002 aus dem universitären Sportbetrieb und aus dem Betrieb von Universitätssportanlagen zufließen
- Förderbeiträge, Spenden, Subventionen und sonstige freigiebige Zuwendungen
- Erträgnisse aus Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Leistungsvergütungen und –entgelten sowie aus der Verwertung von Vermögen
- Erträge aus der Verwaltung von Vermögen (z.B. Zinserträge)
- Verkaufserlöse z.B. von Eintrittskarten, Druckwerken oder Werbeartikeln
- Werbemaßnahmen im Interesse des Universitäts- und Hochschulsports
4. Organisation
4.1 Zur Leiterin oder zum Leiter eines Universitäts-Sportinstituts darf gem. § 40 Abs. 4 UG 2002 nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechender fachlicher Qualifikation bestellt werden.
4.2 Es gelten die Bestimmungen des UG 2002 und des Organisationsplanes der Universität Innsbruck.
5. Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
5.1 Das Universitäts-Sportinstitut Innsbruck ist gem. § 40 Abs. 2 UG 2002 in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss der Universität Innsbruck gesondert auszuweisen.
5.2 Es gelten die Bestimmungen des UG 2002
6. Mittelbindung bei Auflösung und Wegfall des begünstigten Zweckes
6.1 Die Mittel der gemeinnützigen Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.3 Bei Auflösung des Instituts oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes ist das nach Abdecken der Passiven verbleibende Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Soweit wie möglich soll es dabei einer Einrichtung zufallen, die gleiche oder ähnliche begünstigte Zwecke wie dieser Betrieb verfolgt.
Für das Rektorat:
Univ.-Prof. i. R. Dr. Dr. h. c. mult. Tilmann Märk
Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck
Kundmachung im Mitteilungsblatt vom 19.06.2019, 59. Stück, Nr. 536