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Die verfassungsgerichtliche Begründung im Blick – Universität Innsbruck
Fünf Personen stehen für ein Gruppenfoto vor einer Leinwand, auf der „Die verfassungsgerichtliche Begründung“ zu lesen ist.

Von links: Anna Gamper, Staatsgerichtshof-Präsident Hilmar Hoch, Rektorin Veronika Sexl, Verfassungsgerichtshof-Präsident Christoph Grabenwarter und Peter Bußjäger.

Die ver­fas­sungs­ge­richt­li­che Begrün­dung im Blick

Am 21.9.2023 veran­stal­teten Anna Gamper und Peter Bußj­äger (beide Institut für Öffent­liches Recht, Staats- und Verwal­tungsl­ehre) das Sym­posium „Die verf­assungs­gericht­liche Begründ­ung“, das sich aus theo­retischer und ver­glei­chender Per­spek­tive mit der Begründ­ung als wesent­lichem, den Urteils­spruch erläuternd­en Struktur­elem­ent ver­fassungs­gericht­licher Ents­chei­dungen aus­einander­setzte.

Die Eröffnungskeynote der Tagung „Die verfassungsgerichtliche Begründung“ wurde vom österreichischen Richter am Europäischen Gerichtshof, Andreas Kumin, gehalten, der sich in seinem Referat mit den Begründungen des Europäischen Gerichtshofs befasste.

In den folgenden Vorträgen wurden zunächst die Ergebnisse eines weltweiten statistischen Vergleichs zu den Strukturen, Inhalten und stilistischen Merkmalen der Begründungen ausgewählter Verfassungsgerichte präsentiert. Als grundsätzliche Themen wurden weiters die Beratungskulturen als wesentlicher Faktor verfassungsgerichtlicher Begründungskulturen sowie die durch Sondervoten und Abweichungen von bisheriger Judikatur entstehenden Dialektikformen behandelt.

Drei Vortragende, darunter der Präsident des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, Hilmar Hoch, befassten sich rechtsvergleichend mit den Begründungsstilen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes und des Schweizerischen Bundesgerichts, zwischen denen sich Gemeinsamkeiten, aber auch erhebliche Unterschiede zeigten.

Die eindrucksvolle Abschlusskeynote des Präsidenten des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, Christoph Grabenwarter, widmete sich dem Zusammenhang zwischen verfassungsgerichtlichen Begründungen, Rechtsstaat und Demokratie.

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