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Rees Wilhelm: Möglichkeiten kooperativer Seelsorge aus kanonistischer Perspektive – Pastoral ohe Pastor?
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Möglichkeiten kooperativer Seelsorge aus kanonistischer Perspektive – Pastoral ohe Pastor?

Autor:Rees Wilhelm
Veröffentlichung:
Kategorieartikel
Abstrakt:
Publiziert in:
Datum:2008-11-27

Inhalt

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„Nichts wird je den Dienst der Priester im Leben der Kirche ersetzen." Dieser Satz Papst Benedikts XVI. ist uns vielleicht noch im Ohr. Er hat ihn am Samstag, den 13. September 2008, bei der Predigt zur Messe vor dem Pariser Invalidendom, in der er sich mit dem Thema Eucharistie befasste, gesprochen[1]. Ähnlich hatte sich der Papst bereits in seiner Botschaft zum 43. Gebetstag für Geistliche Berufungen am 7. Mai 2006 geäußert: „Der Dienst des Priesters ist für die katholische Kirche unersetzlich. Auch angesichts des Priestermangels in manchen Regionen der Welt bleibe die Gewissheit, dass Christus weiterhin Männer beruft, damit sie sich völlig der Feier der Messe und der Sakramente, der Predigt des Evangeliums und dem pastoralen Dienst widmeten."[2] Diese Feststellungen sind keineswegs neu. Ähnlich hatte bereits die Kongregation für den Klerus in einer Erklärung vom 19. März 1999 „die notwendige und unersetzbare Rolle der Priester"[3] betont, wie auch Papst Johannes Paul II. diese immer wieder herausgestellt hat.

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Kleriker sind neben oder besser gesagt zusammen mit den Laien und Ordensangehörigen ein Teil der Christgläubigen[4]. „Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens in der Person Christi des Hauptes zu leisten und dadurch das Volk Gottes zu weiden." (c. 1008 CIC/1983) Diese Weihestufen sind nach katholischem Verständnis Episkopat, Presbyterat und Diakonat (vgl. c. 1009 CIC/1983)[5]. Nur der Priester kann und darf als Stellvertreter Christi die Eucharistie feiern. Ebenso ist die Christuspräsenz in der Gemeinde an das Weihesakrament gebunden. So ist die Pfarrei „eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Hirtensorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird" (c. 515 § 1 CIC/1983). Der kirchliche Gesetzgeber stellt klar: „Damit jemand gültig zum Pfarrer bestellt werden kann, muß er die Priesterweihe empfangen haben." (c. 521 § 1 CIC/1983) Auch darf „in ein und derselben Pfarrei ... nur einer Pfarrer oder Leiter gemäß c. 517, § 1 sein ..." (c. 526 § 2 CIC/1983).

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Die oben zitierten Worte des Papstes und anderer verdienen volle Zustimmung. Und doch: Gesellschaftliche Umbrüche, Veränderungen in den Pfarrgemeinden, der sich immer stärker abzeichnende und in Zukunft immer größer werdende Priestermangel und nicht zuletzt auch rückläufige Einnahmen aus dem Kirchenbeitrag in Österreich bzw. der Kirchensteuer in Deutschland führen zu einem Nachdenken und zu Umstrukturierungen in der Seelsorge. Hinzu kommen auch theologische Gründe, so insbesondere die Ernstnahme der Ansätze und Weisungen des Zweiten Vatikanischen Konzils, die im Interesse der heutigen Bedürfnisse und vor allem des Heils der Gläubigen eine Anpassung der Pfarrstrukturen fordern und Laien nicht nur als Objekte der Seelsorge erscheinen lassen[6].

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Ein Blick zurück

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Die Geschichte der Pfarrei steht in einem wesentlichen Zusammenhang mit der Entstehung erster christlicher Gemeinden, auch wenn sich diese im Laufe der Zeit unterschiedlich fortentwickelt haben. Zunächst bildeten sich Gemeinden „um - u. a. aus dem Kreis der Zwölf hervorgegangene - Persönlichkeiten mit charismatischer Autorität, so z. B. in Jerusalem, Judäa und Galiläa. Wandercharismatiker wie Paulus versammeln Christen auch andernorts. Paulus bildet vor allem städtische Hausgemeinden, in deren paritätischem Gesamtgefüge der Dienst der Leitung noch eines unter mehreren, Männern und Frauen eigenen Charismen ist und nicht mit dem Vorsitz beim Herrenmahl verknüpft scheint (vgl. 1 Kor 12; Röm 12)"[7]. Christinnen und Christen versammeln sich in Privathäusern, um miteinander zu beten und das Brot zu brechen (vgl. Röm 16,5; 1 Kor 16,19; Kol 4,15)[8]. „Die Entwicklung im 2. und 3. Jahrhundert läuft immer deutlicher auf die Bildung einer verfaßten Kirche und auf die Veränderung der Gemeinde zur Parochie im Sinne eines kirchlichen Verwaltungsbezirks zu."[9] Das Konzil von Trient (1545-1563), das die Pfarrei insgesamt aufgewertet hat, „sah in den Pfarrkirchen wichtige Zentren der pfarrlichen Seelsorge und wollte mit einer ziemlich deutlichen Festschreibung der pfarrlichen Rechte und Pflichten zur Bildung von festen Pfarrsprengeln beitragen"[10]. In Österreich wurde unter Joseph II. (1780-1790) die Zahl der Seelsorgestellen beträchtlich vermehrt. So entstanden in Tirol 8 Pfarreien, 36 Kaplaneien und 28 Exposituren[11]. Unter der Geltung des Codex Iuris Canonici von 1917 entstand der Eindruck, wie Ludwig Schick bemerkt, dass für dieses Gesetzbuch letztlich der Pfarrer „die Pfarrei auszumachen" scheine[12].

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Derzeitige Rechtslage

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Der Codex Iuris Canonici von 1983 sieht verschiedene Modelle der Leitung einer Pfarrgemeinde vor.

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Ein Pfarrer für eine Pfarrgemeinde:

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Der Pfarrer soll grundsätzlich „nur für eine Pfarrei die pfarrliche Sorge haben" (c. 526 § 1, 1. HS CIC/1983). Doch kann der umfassende Hirtendienst aufgrund der hohen Erwartungen und Bedürfnisse heute kaum mehr vom Priester allein geleistet werden. „Eine Mitwirkung der Laien bei der Ausübung der Seelsorge" erscheint, wie Peter Krämer ausdrücklich hervorhebt, „nicht nur möglich, sondern auch notwendig"[13]. Dies bestätigt c. 519 CIC/1983, wenn der kirchliche Gesetzgeber betont, dass an der Hirtensorge des Pfarrers, d. h. den Diensten des Lehrens, des Heiligens und Leitens, „nach Maßgabe des Rechts auch andere Priester oder Diakone mitwirken (cooperantibus etiam aliis presbyteris vel diaconis) sowie Laien mithelfen (operam conferentibus christifidelibus laicis)". Deutlich wird daher in c. 529 § 2 CIC/1983 gefordert, dass der Pfarrer „den eigenen Anteil der Laien an der Sendung der Kirche anzuerkennen und zu fördern" hat. Er hat sich „darum zu bemühen, daß die Gläubigen für die pfarrliche Gemeinschaft Sorge tragen ..."[14].

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Ein Pfarrer für mehrere Pfarreien:

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„Wegen Priestermangels oder anderer Umstände ... kann die Sorge für mehrere benachbarte Pfarreien demselben Pfarrer anvertraut werden." (c. 526 § 1, 2. HS CIC/1983; vgl. c. 534 § 2 CIC/1983) Wenn dies auf Dauer geschieht, ist dadurch „praktisch ein Pfarrverbund gebildet" worden[15]. Voraussetzung für dieses Leitungsmodell sind Priestermangel oder andere, vom kirchlichen Gesetzgeber nicht näher umschriebene Umstände.

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Solidarische Priestergemeinschaft mit Moderator:

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„Wo die Umstände es erfordern, kann die Hirtensorge (cura pastoralis) für eine oder für verschiedene Pfarreien zugleich mehreren Priestern solidarisch (in solidum) übertragen werden, jedoch mit der Maßgabe, daß einer von ihnen Leiter des seelsorglichen Wirkens sein muß, der nämlich die Zusammenarbeit zu leiten und dem Bischof gegenüber zu verantworten hat." (c. 517 § 1 CIC/1983; vgl. cc. 542-544 CIC/1983) Zu Recht verweisen Aymans-Mörsdorf darauf, dass „jeder Priester der Solidargemeinschaft ... über die für einen Pfarrer gemäß c. 521 geforderten Eigenschaften verfügen (c. 542 n. 1) (muss), denn prinzipiell übernimmt jeder einzelne von ihnen die mit dem Pfarreramt verbundenen Aufgaben (c. 528-530)"[16]. Heribert Schmitz nennt die einzelnen Priester des Pfarrerteams „Mit-Pfarrer (co-parochi)"[17].

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Die Beteiligung von Diakonen und Laien an der Ausübung der Hirtensorge einer Pfarrei:

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Eine besondere Form der Leitung einer Pfarrgemeinde sieht der kirchliche Gesetzgeber in c. 517 § 2 CIC/1983 vor: „Wenn der Diözesanbischof wegen Priestermangels glaubt, einen Diakon oder eine andere Person, die nicht die Priesterweihe empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personen an der Ausübung der Hirtensorge einer Pfarrei (participationem in exercitio curae pastoralis paroeciae) beteiligen zu müssen, hat er einen Priester zu bestimmen, der, mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, die Hirtensorge (curam pastoralem) leitet." (c. 517 § 2 CIC/1983)[18] Grund für diese erstmals in den CIC/1983 aufgenommene Form der Gemeindeleitung war die Situation der Gemeinden ohne Pfarrer bzw. Priester vor allem in den Kirchen des Südens[19]. Sofern es einem Diözesanbischof nicht möglich ist, eine Pfarrei in seiner Diözese aufgrund von Priestermangel mit einem Pfarrer zu besetzen, kann er auf das Modell des c. 517 § 2 CIC/1983 zurückgreifen. Die Norm des c. 517 § 2 CIC/1983 richtet sich an den Diözesanbischof. Sie macht seine Verantwortung für die ihm anvertraute Diözese deutlich. Es geht somit bei c. 517 § 2 CIC/1983 „primär nicht um die Leitung der Pfarrei, sondern um die Sicherung der Hirtensorge in auf Dauer vakanten Pfarreien ..., für die der Diözesanbischof die Verantwortung trägt"[20]. Dass ein Priester bestimmt werden muss, der die Seelsorge leitet, zeigt, „dass diese Konstruktion als eine Notlösung betrachtet wird. Eigentlicher Leiter einer Pfarrei kann nur ein Priester sein ..., der die Gemeinde in der Feier der Eucharistie zusammenführt ..."[21].

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Der Pfarrverband:

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Der Pfarrverband ist „eine im Codex nicht geregelte Form des Zusammenschlusses mehrerer Pfarreien", die nicht mit dem von c. 526 CIC/1983 genannten Modell verwechselt werden darf[22]. Es war die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (1971-1975), die in ihrem Beschluss "Die pastoralen Dienste in der Gemeinde" und in der von ihr beschlossenen „Rahmenordnung für die pastoralen Strukturen und für die Leitung und Verwaltung der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland" die Bildung von Pfarrverbänden angeregt hat[23]. Näherhin ist ein Pfarrverband der „Zusammenschluß rechtlich selbständig bleibender Pfarrgemeinden ... die Grunddienste, vor allem die Feier der Eucharistie und die Sakramentenspendung, (sollen) bei der einzelnen Pfarrgemeinde bleiben, während besonders die Zielgruppenarbeit (Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Katechese, Alten- und Krankenseelsorge u. a.) für alle Pfarreien gemeinsam wahrgenommen wird"[24]. „Der Pfarrverband wird von einem Pfarrer als Pfarrverbandsvorsitzendem im Zusammenwirken mit der Pfarrverbandskonferenz geleitet."[25] Der Pfarrverbandsvorsitzende wird von der Pfarrverbandskonferenz auf 5 Jahre gewählt.

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Der kirchliche Gesetzgeber nimmt also durchaus unterschiedliche Modelle der Leitung einer Pfarrgemeinde in den Blick. Durch diese differenzierte Sicht- und Gestaltungsweise will er nicht nur neueren Entwicklungen Rechnung tragen, sondern auch Wege zur Lösung derjenigen Probleme eröffnen, die sich aus dem Priestermangel ergeben. Die unterschiedlichen Modelle dienen dazu, den gegenwärtigen Anforderungen an die Seelsorge gerecht zu werden.

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Fast alle österreichischen Diözesen haben c. 517 § 2 CIC/1983 in teilkirchliche Rahmenordnungen für ihre konkreten Verhältnisse und pastoralen Bedürfnisse umgesetzt und praktizieren diese Form der Gemeindeleitung. Heute sind in Österreich und Deutschland verstärkt eine Abwendung vom Modell des c. 517 § 2 CIC/1983 und eine Hinwendung zu anderen Formen der Gemeindeleitung festzustellen. Es geht um die Schaffung von Seelsorgeräumen, wie z. B. in der Diözese Innsbruck, der Diözese Eisenstadt (ab 1. Oktober 2008), wo 172 Pfarren in 39 Seelsorgeräume aufgeteilt werden sollen, oder der Erzdiözese Salzburg (ab 2008), wo 58 Pfarrverbände mit durchschnittlich 3,5 Pfarrgemeinden gebildet werden[26]. In der Diözese Graz-Seckau sollen die derzeit 107 Pfarrverbände, die 268 der 388 Pfarreien umfassen, gesichert bzw. größere Pfarrverbände geschaffen werden[27]. In Deutschland zeichnet sich weithin ein neuer Trend ab: weg von Seelsorgeräumen und hin zur Verschmelzung von Pfarrgemeinden[28]. Wir kennen den Vorgang aus dem Bereich der Wirtschaft, der hier als Fusion umschrieben wird. So wurde im Erzbistum Berlin „durch Zusammenführung ... eine Reduzierung von 210 auf 107 Pfarrgemeinden vollzogen ..." Im Bistum Essen erfolgte die „Zusammenführung der 259 Pfarreien zu 43 Pfarreien mit einer durchschnittlichen Pfarrgröße von ca. 24.000 Katholiken, bestehend aus je 6 bis 7 (unselbständigen) Gemeinden; die im Sinne des Codex als Pfarrbezirke anzusehen sind ... Insgesamt werden im Bistum Hildesheim aus bisher 353 Pfarrgemeinden 124 neue Pfarreien gebildet ...".[29] „Selbst in der als reich geltenden Erzdiözese Köln mit etwa 2,2 Millionen Katholiken soll die Zahl der Seelsorgebereiche bis zum Jahr 2011 von 211 auf 180 sinken."[30] Ähnlich plant das Bistum Aachen bis 2010, dass 125 Pfarreien „fusionieren"[31]. Aus 125 Gemeinden im städtischen und randstädtischen Raum sollen nach dem Wunsch des Bischofs 45 Gemeinden werden[32]. Auch in anderen Bistümern (z. B. Mainz) sind Fusionen möglich.

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Bisherige Erfahrungen

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Ein Pfarrer für eine Pfarrgemeinde:

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Die Pfarrei, die von einem Priester unter haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeit von Laien geleitet wird, ist sicher das Idealbild. Diese Erwartung lässt sich heute und vor allem in den kommenden Jahren zumindest im deutschsprachigen Raum aufgrund des dramatischen Priestermangels nicht mehr verwirklichen. Die bisherige Vielzahl an Pfarreien, vor allem von kleinen Pfarreien wird es nicht mehr geben, wenngleich die Sehnsucht vieler Christinnen und Christen bleibt, kleine und überschaubare Orte des Glaubenslebens und der Glaubenserfahrung zu haben. Gerade das hat der kirchliche Gesetzgeber als Ideal- bzw. Regelfall im Blick. Hinter der Aussage des CIC/1983, dass ein Pfarrer Seelsorger nur einer Pfarrei sein soll, stehen pastorale Gründe, „sowohl im Hinblick auf die Gemeinde als auch im Hinblick auf den Pfarrer: Die Gemeinde soll eine feste Bezugsperson haben, der Pfarrer soll mit der Versorgung mehrerer Pfarreien nicht überfordert werden"[33].

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Die Beteiligung von Diakonen und Laien an der Ausübung der Hirtensorge einer Pfarrei:

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Im Blick auf c. 517 § 2 CIC/1983 hat Walter Kasper, damals noch Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart, trotz der rechtlichen Möglichkeit und der Einführung durch deutschsprachige Diözesen bereits auf einem Studientag der Deutschen Bischofskonferenz im Jahr 1994 auf Probleme aufmerksam gemacht. So werde „durch die Aufteilung der einzelnen Elemente des Leitungsdienstes und deren Übertragung an Laien die konziliare Grundintention der einen sacra potestas und damit die innere Zusammengehörigkeit von Weihe- und Leitungsvollmacht unterlaufen oder gar wieder rückgängig" gemacht. Hinzu komme ein weiteres, „nicht weniger drängendes, doch mehr existentielles und spirituelles Problem". Der Priester wird „von der unmittelbaren seelsorglichen Begegnung und Begleitung ‚entrückt' und auf die ihm vorbehaltenen sakramentalen Funktionen reduziert", die weithin in der Feier der Eucharistie, der Spendung der Buße und der Krankensalbung bestehen. Der Priester wird zum „Kultfunktionär" und zum „Pastoralmanager", der „die pastorale Arbeit in seiner Gemeinde nur noch vermittels vieler Sitzungen und Teambesprechungen mit seinen Mitarbeitern organisiert und koordiniert, der aber kaum noch Zeit und Gelegenheit zur „face-to-face-Seelsorge" hat[34]. Ein Symposion der Kongregation für den Klerus über die Laiendienste in der Kirche, das Ende April 1994 in Rom stattfand, wandte sich gegen eine falsche Vermischung und mangelnde Unterscheidung der Rollen und Aufgaben von Priestern und Laien[35]. Ich brauche auf Beispiele, wo Pastoralassistentinnen und -assistenten in ihrer Aufgabe über die Stränge schlagen und selbst in der Eucharistiefeier dem Priester nur die Wandlungsworte verbleiben, nicht eigens hinzuweisen. Hier, denke ich, fehlt es weithin an einer klaren Festlegung und Umschreibung der Aufgabengebiete in den jeweiligen Anstellungsdekreten. Zugleich ist auf gelegentliche Nachlässigkeiten im Blick auf die Verantwortung einzelner Diözesanbischöfe zu verweisen und auf die zumindest teilweise vorhandene Scheu, Missstände zu beseitigen. Dennoch bleibt die Sorge, das Berufsbild des Nichtpriesters könne in das des Priesters übergehen und der Laie somit klerikalisiert werden. In der Anwendung dieses Modells wurde weithin auch übersehen, dass es für Notsituationen und nicht für eine flächendeckende Anwendung vorgesehen ist. Es besteht die Gefahr, dass die Ausnahme zur Regel wird und sich der Dienst des Priesters bis auf Funktionen, die ihm allein vorbehalten sind, als überflüssig erweist.

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Auch positive Erfahrungen können im Blick auf das Leitungsmodell des c. 517 § 2 CIC/1983 angeführt werden, wie die Untersuchung von Johannes Panhofer[36] aufzeigt. Mir ist ein Satz aus dieser Untersuchung in Erinnerung: Es bestehen Freude und Dankbarkeit darüber, „dass wieder Licht im Widum brennt", dass also wieder jemand da ist, dass Kontakt, Gespräch und Kommunikation möglich sind. Angesichts der Aufspaltung von konkretem Leben und Feier der Sakramente „plädieren die Menschen überraschend eindeutig für die Einheit von Seelsorge und sakramentalen Feiern und damit für eine(n) geweihte(n) GemeindeleiterIn"[37]. Deutlich wird in dieser Untersuchung auch, dass „die Menschen ... dieses Modell anderen Alternativen - wie ein Priester aus dem Ausland oder eine Mitprovision durch einen auswärtigen Priester - eindeutig" vorziehen[38].

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Ein Pfarrer für mehrere Pfarreien - Seelsorgeräume / Pfarrverbünde:

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Die Errichtung von Seelsorgeräumen ist von unterschiedlichen Erfahrungen begleitet. Bei der Umsetzung wird das Anliegen deutlich, den Priester als Leiter einer Gemeinde wieder stärker in den Blick zu nehmen. Als sich in Österreich das Modell „Kurator und Moderator" durchsetzte, also das Modell des c. 517 § 2 CIC/1983 umgesetzt wurde, gingen in Deutschland die Überlegungen bereits in Richtung größerer Seelsorgeeinheiten, rechtlich gesprochen in Richtung Pfarrverbünde. Dabei wurden, wie die Sichtung einzelner Amtsblätter ergibt, in solchen Verbünden der Priester weithin nur in einer Pfarrei als Pfarrer ernannt, in den anderen zum Verbund zählenden Pfarreien als Pfarradministrator. In Österreich zeichnet sich in den neu entstehenden Seelsorgeräumen die gegenteilige Tendenz ab. Bestehende Pfarreien sollen rechtlich erhalten bleiben. Der Priester wird in allen Pfarrgemeinden des Seelsorgeraumes als Pfarrer eingesetzt. Can. 526 § 1, 2. Halbsatz CIC/1983, der weithin als Grundlage für die Errichtung von Seelsorgeräumen gesehen wird, spricht von Anvertrauen: „Wegen Priestermangels oder anderer Umstände aber kann die Sorge für mehrere benachbarte Pfarreien demselben Pfarrer anvertraut werden (plurium vicinarum paroeciarum cura eidem parocho concredi potest)." Dabei sind grundsätzlich zwei Formen möglich. „Es können einem Priester mehrere Pfarrstellen voll übertragen werden, so daß er in mehreren Pfarreien Pfarrer im Sinne des § 515 § 1 ist ... Wird ein Priester zum Inhaber mehrerer Pfarrstellen ernannt, muß er von jeder Pfarrei gem. 527 Besitz ergreifen. Die Pfarrstellen, die er innehat, sind nicht vakant. Will der Bischof ihn gegen seinen Willen auch nur von einer der Stellen entfernen, müssen die Vorschriften der 1740-1747 beachtet"[39], d. h. ein Amtsenthebungsverfahren durchgeführt werden. Etwas anderes ist es, wenn die Mitwirkung eines Pfarrers in einer benachbarten oder in mehreren benachbarten Pfarreien einem Pfarrer derart übertragen wird, dass er hier Pfarradministrator gemäß c. 540 CIC/1983 wird. „Bei einer solchen Lösung wird deutlicher", wie Hans Paarhammer zu Recht bemerkt, „daß die Mitverantwortung ein nicht gewünschter, provisorischer Zustand ist. In diesem Fall bleiben die mitverwalteten Pfarrstellen vakant; der Bischof kann dem Pfarrer die Aufgaben der Mitverantwortung auch gegen seinen Willen wieder abnehmen und die Pfarreien mit eigenen Pfarrern besetzten"[40].

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Der kirchliche Gesetzgeber umschreibt in c. 528-530 CIC/1983 die Aufgaben des Pfarrers. Verkündigung des Wortes, Förderung der sozialen gerechtigkeit, katholische Erziehung, Sorge um Abständige; er muss die Feier der Eucharistie zum Mittelpunkt der pfarrlichen Gemeinschaft machen, die Gläubigen, die ihm anvertraut sind, Gläubigen kennen, die Familien besuchen, an den Sorgen, Ängsten und der Trauer der Gläubigen Anteil nehmen, den Kranken und Sterbenden beistehen, den Armen und Einsamen seine Sorge zuwenden, das Leben der Ehegatten und Eltern begleiten und fördern. Wie ist das machbar, wenn einem Pfarrer zwei, drei oder mehr Pfarreien übertragen sind? Der Blick richtet sich auf die Feier der Eucharistie. Wie oft darf ein Priester sie am Sonntag / Wochenende feiern? Der kirchliche Gesetzgeber gibt klare Anweisungen dahingehend, dass der Priester am Sonntag höchstens drei und am Werktag normalerweise nur eine Messe feiern darf (vgl. c. 905 §§ 1 und 2 CIC/1983). Hinzu kommt, dass in unseren Breiten volkskirchliche Strukturen weithin immer noch präsent sind. Es geht um die Versorgung der Gläubigen. Entsprechend hoch sind auch die Erwartungen der einzelnen Gläubigen und der Pfarrgemeinde insgesamt an den Pfarrer. Zu Recht merkt Reinhild Ahlers an, dass vom kirchlichen Gesetzgeber „keine Einschränkung dahingehend gemacht (wird), wie viele Pfarreien in die Sorge eines Pfarrers gestellt werden können. Der Bischof wird in diesem Zusammenhang die Belastbarkeit des Pfarrers im Blick haben müssen"[41].

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Aus einer amtlichen Analyse des Erzbistums Köln aus dem Jahr 1996 zu Seelsorgeräumen wird, wie Matthias Pulte aufzeigt, deutlich, „daß die Priester (Pfarrer, Kapläne) eines Seelsorgebereichs sehr stark damit ausgelastet werden, alle den Priestern vorbehaltenen Amtshandlungen, vor allem die Feier der Eucharistie (LG 11), in den ihnen anvertrauten Gemeinden möglichst häufig und gerecht verteilt zu vollziehen. Diese Situation kann einerseits inhaltlich zu einer Verengung des priesterlichen Dienstes auf den sakramentalen Bereich und andererseits zu einer wachsenden Überlastung des Priesters führen, die Geheimnisse des Glaubens zu oft und an verschiedenen Orten feiern zu müssen, ohne noch den engen persönlichen Bezug zu den Gemeindemitgliedern zu haben. Auch die übrigen pastoralen Dienste stehen gelegentlich in der Gefahr, gleichsam als Ersatzpriester von den Menschen angenommen zu werden. Das ist zwar einerseits Ausdruck von Wertschätzung für deren pastorales Wirken, schafft andererseits jedoch Entfremdung vom Berufsbild und der je speziellen Berufung und oberhirtlichen Sendung als hauptamtlicher Laie oder Diakon im pastoralem Dienst ..."[42]. Nicht übersehen werden darf der Rückgang der finanziellen Mittel, die der katholischen Kirche in Österreich und Deutschland zur Verfügung stehen. Eine Folge wird sein, dass „weniger hauptamtliche Kräfte für den pastoralen Dienst und die Folgedienste unterhalten werden können"[43]. „Wer mehr als zwei Pfarreien zu betreuen hat, steht in Gefahr, durch die Mehrfachbelastung, die sich aus den sakramentalen und gottesdienstlichen Anforderungen und der erforderlichen Gremienarbeit ergeben, für zentrale seelsorgliche Aufgaben keine ausreichenden freien Valenzen mehr zu haben."[44] So warnt auch Paul Zulehner auf einer Fortbildungsveranstaltung für Personen, die in der Seelsorge tätig sind, „vor den Folgen einer in der Kirche aus Priester- und auch Geldmangel feststellbaren Tendenz zur Vergrößerung seelsorglicher Räume, die sich z.B. in der Betreuung mehrerer Pfarren durch einen Priester zeigt"[45]. Sorgen und Ängste, die sich im Blick auf die Modelle des c. 517 § 2 CIC/1983 ergaben, finden sich auch bei den Seelsorgeräumen. Offen bleibt, ob c. 526 § 1, 2. HS CIC/1983 oder c. 374 CIC/1983 i. V. m. c. 515 CIC/1983 die Grundlage für die Errichtung von Seelsorgeräumen bildet. Aufgrund von c. 374 § 2 CIC/1983 i. V. m. c. 515 CIC/1983 kann der Bischof Pfarreien zu eigenen Zusammenschlüssen vereinigen: „Um die Hirtensorge durch gemeinsames Handeln zu fördern, können mehrere benachbarte Pfarreien zu besonderen Zusammenschlüssen, z. B. zu Dekanaten, verbunden werden." (c. 374 § 2 CIC/1983)[46]

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Fusion / Großpfarreien:

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Die Überlegungen sind zumindest in Deutschland weiter gegangen. Im Erzbistum Köln sind im Rahmen des Pastoralplans 2000 die bisher bestehenden 807 Pfarreien in 220 Seelsorgebereiche zusammengefasst worden. Dabei wurde klar betont: „In manchen Fällen scheint es darüber hinaus erforderlich zu sein, neue Wege gemeindlichen Lebens und gemeindlich verfaßter Strukturen zu beschreiten, da das Pfarrverbandskonzept allein nicht zu einer Umstrukturierung führen wird, die unter den gegebenen Bedingungen für alle Pfarreien und pastoralen Dienste zu einer Optimierung des Zeitbudgets zugunsten der Seelsorge führt. Auf Veranlassung des Erzbischofs oder aber auf Antrag einzelner Gemeinden kann in solchen Fällen vom Erzbischof die Verschmelzung mehrerer Pfarreien angeordnet werden."[47] Verschmelzung meint Fusion, meint also die Zusammenfassung mehrerer Pfarreien zu einer neuen Pfarrei. Rechtlich gesehen bedeutet dies, dass die bestehenden Pfarreien aufgehoben werden müssen und gleichzeitig an deren Stelle eine neue Pfarrei errichtet wird.

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Eine Verschmelzung / Zusammenführung kann dadurch erfolgen, dass die älteste, größte oder unter unterschiedlichen Aspekten bedeutendste Pfarrei erhalten bleibt, die anderen aufgehoben und inkorporiert werden. Wie im Erzbistum Köln sind auch andere, vor allem norddeutsche Bistümer (Berlin, Aachen) in diese Richtung gegangen[48]. Das Erzbistum Berlin hat einen Kriterienkatalog für das Zusammenwachsen mehrerer Gemeinden in Form von Pfarrverbünden und vor allem der Fusionierung erstellt: „Als Gründe für eine Fusionierung mehrerer Pfarrgemeinden gelten: die Konzentration der Kräfte für eine effektivere Pastoral, die Einsparung von Finanzen sowie die Entlastung des Pfarrers von der Teilnahme an den Gremiensitzungen mehrerer Pfarrgemeinden. Unter folgenden Voraussetzungen ist eine sofortige Aufhebung einer Gemeinde und ihre Eingliederung in eine andere unumgänglich: Die Eucharistiefeier kann auf absehbare Zeit nicht mehr regelmäßig an jedem Sonntag aufrecht erhalten werden. Die Weitergabe des Glaubens an die nachfolgende Generation ist aus Mangel an Kindern und Jugendlichen nicht mehr möglich. Die Gottesdienstgemeinde deckt sich faktisch mit den Mitgliedern der Gemeindegremien (KV + PGR) oder beide Gremien sind in ihrer Mitgliedschaft identisch. Die Gewinnung der notwendigen Mitglieder des Kirchenvorstandes und des Pfarrgemeinderates, die auch eine Sachkompetenz besitzen, ist nicht möglich. Dabei sind zu berücksichtigen: Entfernung und Fußweg zwischen den Kirchen, Verkehrsanbindung, Flächenausdehnung der Pfarrgemeinden, Gläubigenzahl in den Gemeinden, Perspektive der Besiedelung."[49] Das Bistum Essen sieht eine Neustrukturierung der pfarrlichen Ebene dahingehend vor, dass flächendeckend im ganzen Bistum Pfarreien aufgehoben und neue errichtet werden. Mit der flächendeckenden Neustrukturierung, die seit Januar 2005 erfolgt, hat das Bistum eine Vorreiterrolle in den deutschen Bistümern eingenommen[50]. Im Falle einer Neustrukturierung ergeben sich Fragen staatskirchen- und vermögensrechtlicher (vgl. c. 121 CIC/1983)[51] Art, vor allem im Blick auf den Besitz von Immobilien bzw. deren Eigentümer, sowie arbeitsrechtlicher Art, wenn etwa Kindergärten oder andere Einrichtungen im Besitz der ursprünglichen, im Zuge der Neustrukturierung aber nicht mehr existierenden Pfarrei vorhanden sind. „Zwar wird Priestermangel - neben knapper werdender Haushaltsmittel - in der Realität nicht selten zum eigentlichen Motiv einer Zusammenlegung", wie Burkhard Kämper bemerkt. „Gleichwohl wird Priestermangel im Kodex nicht als Begründung für die Auflösung oder Zusammenlegung angeführt."[52] Das Zweite Vatikanische Konzil hat in Art. 32 des Dekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche „Christus Dominus" (dazu ES I 21 § 1) im Blick auf die Neugestaltung der Pfarreien im Interesse des Heils der Seelen der integrativen Form der Zusammenlegung von Pfarreien den Vorzug gegeben, d. h. mehrere Pfarreien werden unter Verlust ihres bisherigen kirchlichen Rechtsstatus zu einer neuen Pfarrei zusammengeführt. Diese Neugestaltung hatte sich jedoch, wie Hans Paarhammer herausstellt, bisher „in der Praxis kaum durchgesetzt"[53].

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Ausblick

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Bischof Joachim Wanke fasst in seinem Schlusswort auf dem Studientag der Frühjahrsvollversammlung 2007 der Deutschen Bischofskonferenz, die sich mit der Frage der Neuorientierung der Pastoral beschäftigt hatte, die Ergebnisse dahingehend zusammen, dass die Tendenz der Gespräche zunehmend auf das Modell der Pfarreiengemeinschaften bzw. auf die Bildung neuer, großräumiger Pfarreien zulaufe: „Größere Räume können - freilich nicht automatisch - durchaus auch zu neuen Perspektiven in der Pastoral führen, die den Blick für neue, hoffnungsvolle Möglichkeiten eröffnen. Die größten Chancen haben die neuen größeren Seelsorgeeinheiten, die Pfarreiengemeinschaften und neuen (Groß-)Pfarreien, darin, echte Kooperationsräume zu werden."[54] Für das Gelingen einer zukunftsorientierten Seelsorge gibt es kein Einheitsrezept. Jede Diözese muss selbst entscheiden, welches Modell bzw. welche Modelle von Gemeindeleitung für sie am besten geeignet erscheinen, Seelsorge entsprechend den konkreten Gegebenheiten und Bedürfnissen weiterhin verantwortungsbewusst, d. h. in Treue zur Sendung der Kirche, aber auch unter Berücksichtigung der Zeichen der Zeit und damit des derzeit Geforderten, wahrzunehmen. Sicher ist auch zu fragen, ob es angebracht ist, eine Diözese flächendeckend in Seelsorgeräume aufzugliedern, oder ob es aufgrund der konkret gegebenen Situation nicht Mischmodelle geben kann und muss. Diese finden sich in einigen deutschen (Erz-)Bistümern (vgl. z. B. Bamberg, Eichstätt). In Österreich sieht die Diözese St. Pölten das Nebeneinander verschiedener Modelle ausdrücklich in ihrer „Rahmenordnung in Zusammenhang mit dem Erneuerungsprozess" vom 6. August 2008 vor. „Das schrittweise Zusammenwachsen von Pfarren kann nach zwei Modellen erfolgen - entweder es entsteht eine Pfarre oder ein Pfarrverband ... Wenn mehrere kleine Pfarren nahe beisammen liegen, ... ist die Zusammenschließung dieser Pfarren zu einer einzigen, mit einem Pfarrer und einem Pfarrgemeinde- und Pfarrkirchenrat die günstigste Lösung ..."[55]

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Alle Modelle müssen als Versuch gesehen werden, den heutigen Bedürfnissen einer zukunftsweisenden Seelsorge sowie den konkreten Gegebenheiten, die durch Priestermangel, aber auch durch eine finanzielle Notlage gekennzeichnet sind, gerecht zu werden. Allen Modellen droht jedoch auch eine wesentliche Gefahr. So formuliert ein Pfarrer: „Das Priesterbild wird verdunkelt, wenn der Priester zum Organisatoren und Liturgen wird ohne die Möglichkeit zu haben, die ihm Anvertrauten persönlich kennen lernen zu können. Das wird den Tod der Seelsorge und der Seelsorger bedeuten, denn der Priesterberuf wird dadurch zunehmend unattraktiver."[56] Der persönliche Kontakt und die persönliche Beziehung des Priesters bzw. Pfarrers zu den Mitgliedern einer Pfarrei stehen in Gefahr, verloren zu gehen. Dies trifft sowohl für die Leitungsmodelle nach c. 517 § 2 CIC/1983 als auch für die Zusammenfassung mehrerer Pfarreien zu Seelsorgeräumen zu. Ähnliches gilt für die Errichtung von Großpfarreien.

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Der kirchliche Gesetzgeber sieht die Pfarrei als „eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, ... deren Hirtensorge ... einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird" (vgl. c. 515 § 1 CIC/1983). Zu Recht bemerkt Reinhild Ahlers, dass hier, „der Aspekt der gemeinschaftlichen Verbundenheit von Personen, wie ihn auch das 2. Vatikanische Konzil immer wieder betont hat, ... in den Vordergrund gerückt" wird[57]. So hatte auch Karl Lehmann bereits vor Jahren betont: „Alle pastoralen Planungen dürfen nicht vergessen lassen, daß eine wirkliche Gemeindebildung ohne die stabile Präsenz eines Pfarrers als konkreter Bezugsperson faktisch und auf Dauer problematisch wird ... Nur wer dasselbe Leben teilt und am selben Ort wohnt, kann ein wirklich von den Menschen akzeptierter Seelsorger werden."[58] Dies ist aber bei den derzeit gegebenen Umständen nur bedingt möglich.

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Es wird in Zukunft nicht ohne die engagierte Mitarbeit von Laien, die sowohl hauptberuflich als auch ehrenamtlich tätig sind, und eine Neubelebung der Pfarreien und ihres gemeindlichen Lebens gehen. Bischof Joachim Wanke weist in seinem zusammenfassenden Schlusswort auf dem Studientag der Frühjahrsvollversammlung 2007 der Deutschen Bischofskonferenz darauf hin: „Die erweiterten Seelsorgeeinheiten bieten die Chance, Zuständigkeiten zwischen dem Leitungsamt, das dem geweihten Priester vorbehalten ist, den pastoralen Laiendiensten und den Ehrenamtlichen zu klären ..."[59] Von einer Mitwirkung von Laien an der Ausübung von Leitungsvollmacht ist hier nicht die Rede. Doch scheint gerade die Klärung dieser Frage von vorrangiger Bedeutung und Notwendigkeit zu sein. Zwar steht die Leitungsvollmacht des Pfarrers im Blick auf seine Pfarrei und damit die Letztverantwortung gegenüber dem Bischof außer Frage. Zu fragen ist jedoch, inwieweit und wie lange ein Priester, der Pfarrer für mehrere Gemeinden ist, diese Verantwortung verantwortungsbewusst, aber auch physisch und psychisch durchstehen kann? Zu fragen ist auch, was und wie viel ein Diözesanbischof seinen Priestern zumuten kann und darf, wenn er seine Verantwortung und Fürsorge gegenüber den Priestern (vgl. c. 384 CIC/1983) ernst nimmt[60]? Wie attraktiv erscheint es für (junge) Menschen, den Priesterberuf zu ergreifen, wenn sie nur mehr „Blaulichtpriester" und Manager sind, aber kaum noch Beziehung zu den Menschen haben? Am wichtigsten erscheint wohl jene Frage: Wie viele Priester stehen den Bischöfen in den nächsten Jahren für die Leitung von Pfarrgemeinden bzw. Seelsorgeräumen überhaupt noch zur Verfügung?

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Die Spannung ist nicht zu übersehen. So können nach c. 129 § 1 CIC/1983[61] und c. 274 § 1 CIC/1983[62] einerseits nur Kleriker Träger hoheitlicher Jurisdiktionsvollmacht (potestas regiminis) sein. Andererseits können Laien nach c. 129 § 2 CIC/1983 nach Maßgabe des Rechts bei der Ausübung (in exercitio) dieser Vollmacht mitwirken (cooperari possunt) und sogar nach c. 1421 § 2 CIC/1983 als Richter in einem Kollegialgericht tätig sein, d. h. Träger von hoheitlicher Jurisdiktionsvollmacht sein. Als wesentlich erscheint es, Laien nicht nur als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Seelsorge zu integrieren, sondern vor allem das Zueinander von Priestern und Laien mit Blick auf Leitung zu klären. Die vom kirchlichen Recht und der katholischen Theologie her gegebenen Möglichkeiten gilt es auszuloten, wobei unangefochten bleiben muss, dass nur ein Priester eine Pfarrei im vollen Sinne leiten kann. So sagt c. 150 CIC/1983: „Ein Amt, das der umfassenden Seelsorge dient, zu deren Wahrnehmung die Priesterweihe erforderlich ist, kann jemandem, der die Priesterweihe noch nicht empfangen hat, nicht gültig übertragen werden." In diesem Zusammenhang hält Michael Böhnke wohl zu Recht eine Ergänzung des c. 519 CIC/1983 durch einen zweiten Paragraphen für angebracht und möglich: „Die Bischofskonferenz kann die Erlaubnis geben, dass Diakone und Laien in Zusammenarbeit mit Priestern zur Ausübung der Hirtensorge durch den Diözesanbischof berufen werden, soweit eine Notwendigkeit dazu besteht."[63] Er begründet dies unter Rückgriff auf Gisbert Greshake: „Wenn theologisch das Zusammenwirken von geweihten Amtsträgern, die Christus als das Haupt der Kirche und die Kirche in ihrer Verwiesenheit auf Christus repräsentieren und Gläubigen, ‚qui Spiritum Christi habentes' (LG 14) und die deshalb ebenfalls die Kirche in ihrer Verwiesenheit auf Christus repräsentieren, gemäß dem Modell der wechselseitigen Priorität verstanden werden muss, dann ist dies auch in Fragen der Leitung möglich ..."[64] Wohl in diesem Sinn hat Bischof Heinrich Mussinghoff auch angekündigt, „Laien in Zukunft noch stärker an der Leitung von Gemeinden zu beteiligen"[65]. So verdient Heribert Schmitz Zustimmung, wenn er feststellt, dass sich die Bestimmung von c. 517 § 2 CIC, nach der Personen, die die Priesterweihe nicht empfangen haben, an der Ausübung der Hirtensorge einer Pfarrei beteiligt werden können, „als Applikation und Konkretisierung vor allem der Grundnormen von c. 129 § 2 und c. 150 CIC (erweist), zugleich aber auch als deren volle Ausschöpfung. Das neue Modell bietet die Möglichkeit, die Mitwirkung von Nicht-Priestern an der Ausübung der Hirtensorge derart zu gestalten, daß die gemäß c. 519 CIC gebotenen Möglichkeiten zur Übertragung von Einzelbefugnissen an Laien überstiegen werden"[66]. Ein Blick auf verschiedene Diözesen Afrikas zeigt, dass der Einsatz von Laien in der Leitung von Pfarrgemeinden hier trotz manch praktischer Schwierigkeiten eine Tradition hat[67]. Zudem zeigt Peter Platen auch, „dass die Rechtsgeschichte des ‚Handelns durch andere' relevante Ansatzpunkte für die rechtssystematische Begründung und Ausgestaltung einer Mitwirkung von Laien an der Ausübung von potestas regiminis bereithält"[68]. Die von der Erzdiözese Salzburg mit Rechtwirksamkeit vom 1. September 2008 neu verlautbarte „Rahmenordnung für Priester und Pfarrassistenten/Pfarrassistentinnen in Gemeinden ohne Pfarrer vor Ort"[69] gibt Hoffnung, dass dieses Modell, das eine Beteiligung von Personen, die die Priesterweihe nicht empfangen haben, an der Ausübung der Hirtensorge einer Pfarrei, wobei ein Priester die Hirtensorge leitet, weiterlebt. Die Erzdiözese bringt damit zum Ausdruck, dass die konkrete Situation des Priestermangels reell gesehen, akzeptiert und nicht verdrängt bzw. beschönigt wird. Auch deutsche Bistümer (Eichstätt, Limburg, Regensburg) sehen dieses Leitungsmodell im Rahmen von Seelsorgeeinheiten vor. Für das Gelingen dieses Leitungsmodells ist wesentlich, was Coccopalmerio bereits 1991 betonte: „Wenn dem Pfarrbeauftragten theoretisch auch alles übertragen werden kann, was nicht die Priesterweihe voraussetzt (z.B. Taufspendung, Predigt und Katechese, Vorsitz und Leitung von Wortgottesdiensten und Andachten, sogar Eheschließungen, Begräbnis, Sorge um die Güterverwaltung, Vorsitz in den pfarrlichen Räten usw.), hat der Moderator doch eine doppelte Aufgabe, zu wachen, daß die mit der Wahrnehmung von Aufgaben in der Pfarrseesorge betrauten Personen ihre Befugnisse recht ausüben, und jene Dienste selber auszuüben, die den Priesterstand wesentlich voraussetzen, die Feier der Eucharistie, die Spendung der Sakramente der Buße und der Krankensalbung. Diese Aufgabe erfüllt der Moderator durch regelmäßige Visitation der seiner Leitung unterstellten Pfarrgemeinde ..."[70]

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Wenig ist bislang wohl die Möglichkeit der Leitung einer Pfarrgemeinde bzw. mehrerer Pfarrgemeinden durch ein Priesterteam in den Blick genommen worden. Thomas Schüler stellt resümierend fest, „dass der c. 517 § 1 CIC trotz seiner noch offenen Rechtsfragen in nicht wenigen Situationen eine gute Möglichkeit darstellt, der angesichts des Priestermangelns vielfach drohenden Gefahr der Vereinzelung und des Einzelkämpferdaseins von Priestern zu entgehen, indem solidarisch die Verantwortung für die Leitung mehrerer Pfarreien übernommen wird"[71]. Deutsche (Erz-)Bistümer (Freiburg, Limburg, Regensburg und Trier)[72] setzen im Rahmen ihrer Umstrukturierungen auch auf diese Möglichkeit.

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Der Generalvikar des Erzbistums Köln, Dominik Schwaderlapp, bemerkte im Blick auf die Neustrukturierungen im Erzbistum: „Die neuen Strukturen sollen mindestens bis 2020 tragfähig sein ..."[73] 12 Jahre - für die Kirche eher eine kurze Zeitspanne. Was wird dann sein? Werden aus den Seelsorgeräumen dann Seelsorgeregionen; aus neu entstandenen Großpfarreien mit bislang 30.000 Katholiken und Katholikinnen solche mit 100.000? Veränderungen müssen wohl durchdacht und vorbereitet sein. Falsch wäre es, den Priestermangel zu verkennen bzw. nicht ernst zu nehmen. Das Nachsynodale Apostolische Schreiben „Christifideles laici" Papst Johannes Pauls II. aus dem Jahr 1988 enthält ermunternde Worte: So müssten vor allem bei Priestermangel die zuständigen örtlichen Autoritäten dafür Sorge tragen, dass „die Pfarrstrukturen den Situationen mit der großen Flexibilität, die das Kirchenrecht vor allem durch die Förderung der Teilhabe der Laien an der pastoralen Verantwortung gewährt, angepasst werden"[74]. Die jetzt entwickelten Modelle bedürfen einer gewissen Zukunftsperspektive und damit einer längerfristigen Laufzeit. „Aus pastoralen Gründen kann eine häufigere Veränderung von Pfarreien nicht in Erwägung gezogen werden, da dadurch die Identität der Gemeindemitglieder mit ihrer Pfarrei verloren ginge und gleichzeitig die Pfarrei nicht mehr als dauerhaft errichtete, bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen in einer Teilkirche wäre."[75] Zu bedenken gilt auch: Alle Veränderungen müssen rechtlich klar und vollständig geregelt sein, was bislang trotz Einführung von neuen Strukturen, wie der Errichtung von Seelsorgeräumen per Dekret des Bischofs, noch nicht in allen Diözesen erfolgt ist. Kooperation ist bei allen Formen der Leitung einer Pfarrei bzw. eines Seelsorgeraumes gefordert[76]. Für Seelsorgeräume gilt besonders, was die deutschen Bischöfe betonen: Wenngleich in den genannten Fällen jede Pfarrgemeinde ihren eigenen Pfarrgemeinderat bzw. Pfarrkirchenrat behalten soll, so erscheint es notwendig, „daß in der gesamten Pfarreiengruppe, für die ein Pfarrer zuständig ist, ein gemeinsames Beratungsgremium mit dem Pfarrer die gesamte Seelsorge im Blick hat" und „daß von den geweihten Amtsträgern nicht länger eine 'Allzuständigkeit' oder gar ‚Alleinzuständigkeit' selbst beansprucht oder erwartet wird"[77]. Nicht übersehen werden darf, dass die Orte der Eucharistiefeier, die letztendlich Pfarrei zur Pfarrgemeinde macht, und ebenso deren Häufigkeit in Zukunft wohl weniger werden[78].

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Anmerkungen:

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[1] „Nichts wird je den Priesterdienst ersetzen". Im Wortlaut die Predigt Papst Benedikts XVI. zur Messe vor dem Pariser Invalidendom am Samstag, 13. September 2008, in: Die Tagespost, Nr. 112, Dienstag, 16. September 2008, S. 9.

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[2] Vgl. Papst: Priester sind für die Kirche unverzichtbar, in: KATHPRESS-Tagesdienst Nr. 77, 30.3.2006, S. 7.

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[3] Kongregation für den Klerus, Der Priester, Lehrer des Wortes, Diener der Sakramente und Leiter der Gemeinde für das dritte christliche Jahrtausend, 19. März 1999, I. 2; dt.: VApSt 139, Bonn 1999, S. 11-13, hier S. 11; vgl. auch Kongregation für den Klerus, Der Priester, Hirte und Leiter der Pfarrgemeinde, Instruktion vom 4. August 2002; dt.: http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cclergy/documents/rc_con_cclergy_doc_20020804_istruzione-presbitero_ge.html (eingesehen 20.10.2008).

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[4] Vgl. c. 207 § 1 CIC/1983: „Kraft göttlicher Weisung gibt es in der Kirche unter den Gläubigen geistliche Amtsträger, die im Recht auch Kleriker genannt werden; die übrigen dagegen heißen auch Laien."

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[5] Vgl. Johann Hirnsperger, Die Ordination, in: HdbKathKR2, S. 867-880.

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[6] Vgl. Wilhelm Rees, Mitverantwortung von Laien und Leitung einer Pfarrgemeinde. Kirchenrechtliche Anmerkungen in Zeiten eines akuten Priestermangels, in: Rezeption des Zweiten Vatikanischen Konzils in Theologie und Kirchenrecht heute. Festschrift für Klaus Lüdicke zur Vollendung seines 65. Lebensjahres. Hrsg. von Dominicus M. Meier, Peter Platen, Heinrich J. F. Reinhardt, Frank Sanders (= MK CIC, Beiheft 55), Essen 2008, S. 505-537, bes. S. 510-516.

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[7] Peter Stockmann, Ausserordentliche Gemeindeleitung. Historischer Befund - Dogmatische Grundlegung - Kirchenrechtliche Analyse - Offene Positionen (= AIC, Bd. 10), Frankfurt am Main u. a. 1999, S. 24; s. auch Johann Pock, Gemeinden zwischen Idealisierung und Planungszwang. Biblische Gemeindetheologien in ihrer Bedeutung für gegenwärtige Gemeindeentwicklungen. Eine kritische Analyse von Pastoralplänen und Leitlinien der Diözesen Deutschlands und Österreichs (= Tübinger Perspektiven zur Pastoraltheologie und Religionspädagogik, Bd. 26), Wien und Berlin 2006, bes. S. 67-270.

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[8] Vgl. James A. Coriden, The Parish in Catholic Tradition. History, Theology and Canon Law, New York - Mahwah N. J. 1997, S. 11.

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[9] Christian Möller, Art. Gemeinde. I. Christliche Gemeinde, in: TRE, Bd. XII (1984/1993), S. 316-335, hier S. 319; zur Entwicklung s. auch Richard Puza, Art. Pfarrei, Pfarrorganisation, in: LMA, Bd. VI (1993), Sp. 2021-2026; Ludwig Schick, Die Pfarrei. Beitrag zu einer theologisch-kanonistischen Ortsbestimmung (= Fuldaer Hochschulschriften 6), St. Ottilien 1988, S. 11.

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[10] Hans Paarhammer, Art. Pfarrei. I. Römisch-katholisch, in: TRE, Bd. XXVI (1996/2000), S. 337-347, hier S. 339; s. auch ders., Einleitung vor 515, in: MK CIC, Rdnr. 14 (Stand August 1985); Heribert Hallermann, Art. Pfarrer. II. Kath., in: LKStKR, Bd. 3 (2004), S. 215-217, hier S. 216; Schick, Ortsbestimmung (Anm. 9), S. 12 f.

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[11] Vgl. Tiroler Tageszeitung, Sonderbeilage „Momente" vom 25.11.2005, S. 2; Udo Reiner Zeilinger, Historische Dokumentation der Diözese Innsbruck. Daten und Vorgänge zur kirchenrechtlichen, verwaltungsmäßigen und pastoralen Entwicklung der Kirche der Diözese Innsbruck mit einem Geleitwort von Bischof Manfred Scheuer. Hrsg. von der Diözese Innsbruck, zusammengestellt von, Innsbruck 2003.

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[12] So Schick, Ortsbestimmung (Anm. 9), S. 13.

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[13] Peter Krämer, Diözese und Pfarrei. Theologische Leitlinien im kirchlichen Gesetzbuch von 1983, in: ThGl 75 (1985), S. 188-198, hier S. 191.

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[14] Vgl. im Einzelnen Heribert Heinemann, Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Pfarrers, in: HdbKathKR2, S. 515-528.

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[15] Vgl. Aymans-Mörsdorf, KanR II, S. 419.

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[16] Aymans-Mörsdorf, KanR II, S. 419; vgl. zu c. 517 § 1 auch Peter Schappert, Solidarische Pfarrseelsorge. Möglichkeit und Bewertung in der neuklassischen Kanonistik (= Dissertationen Kanonistische Reihe 7), St. Ottilien 1991; René Löffler, Gemeindeleitung durch ein Priesterteam. Interpretation des can. 517 § 1 CIC/1983 unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Rechtslage (= MK CIC, Beiheft 31), Essen 2001.

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[17] Heribert Schmitz, Pfarrei und Gemeinde, in: AfkKR 148 (1979), S. 48-71, hier S. 67.

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[18] Aus der zahlreichen Literatur: Jean-Marie Huet, Les nouvelles formes d'office curial (CIC, can. 517), in: Nouvelle Revue Théologique 113 (1991), S. 47-74, hier S. 64-71; John A. Renken, Canonical Issues in the Pastoral Care of Parishes without Priests, in: Jurist 47 (1987), S. 506-521; Michael Böhnke, Pastoral in Gemeinden ohne Pfarrer. Interpretation von c. 517 § 2 CIC/1983 (= MK CIC, Beiheft 12), Essen 1994; Sabine Demel, „Priesterlose" Gemeindeleitung? Zur Interpretation von c. 517 § 2 CIC/1983, in: MThZ 47 (1996), S. 65-76; Stephan Haering, Die Ausübung pfarrlicher Hirtensorge durch Diakone und Laien. Gesamtkirchliches Recht und partikulare Ausgestaltung, in: AfkKR 165 (1996), S. 353-372; Wilhelm Rees, Die Mitwirkung von Laien bei der Gemeindeleitung. Kritische Überlegungen zu einem neuen kirchenrechtlichen Modell, in: FKTh 12 (1996), S. 1-15; ders., Die Pfarrei als Ort der Seelsorge und die Möglichkeit der Teilhabe von Laien an der Gemeindeleitung. Rechtliche Grundlagen einer zukunftsorientierten Pastoral, in: Deus Caritas Jakob Mayr. Festgabe 25 Jahre Weihbischof von Salzburg. Hrsg. von Hans Paarhammer, Thaur bei Innsbruck 1996, S. 393-406; Thomas Schüller, Hirtensorge in Pfarreien ohne Pfarrer. Der c. 517 § 2/CIC 1983 - eine kirchenrechtliche Norm für neue Formen der Gemeindeleitung?, in: Kirchliches Recht als Freiheitsordnung. Gedenkschrift für Hubert Müller (= FzK, Bd. 27), Würzburg 1997, S. 169-195; Michael Böhnke, Eine Pfarrei ohne Pfarrer ist denkbar, eine Pfarrei ohne Priester nicht. Ein Literatur-, Forschungs- und Praxisbericht zu c. 517 § 2 CIC, in: Aktuelle Beiträge zum Kirchenrecht. Festgabe für Heinrich J. F. Reinhardt zum 60. Geburtstag. Hrsg. von Rüdiger Althaus, Rosel Oehmen-Vieregge und Jürgen Olschewski (= AIC, Bd. 24), Frankfurt am Main u. a. 2002, S. 55-74.

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[19] Vgl. Bericht der Codex-Reformkommission, Coetus de sacra hierarchia, de paroeciis et de parochis, in: Communicationes 8 (1976), S. 24; ferner auch Communicationes 13 (1981), S. 149; 24 (1992), S. 111; Böhnke, Pastoral (Anm. 18), S. 10-33; Heribert Schmitz, „Gemeindeleitung" durch „Nichtpfarrer-Priester" oder „Nichtpriester-Pfarrer". Kanonistische Skizze zu dem neuen Modell pfarrlicher Gemeindeleitung des c. 517 § 2 CIC, in: AfkKR 161 (1992), S. 329-361, hier S. 343-354; Karl-Heinz Selge, Das seelsorgerische Amt im neuen Codex Iuris Canonici. Die Pfarrei als Ort neuer kirchlicher Ämter? (= Europäische Hochschulschriften, Reihe XXIII Theologie, Bd. 418), Frankfurt am Main u. a. 1991, S. 53-58; Schüller, Hirtensorge (Anm. 18), S. 172-176.

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[20] So ausdrücklich Schüller, Hirtensorge (Anm. 18), S. 176; ebenso Gerhard Fahrnberger, Priesterliche Leitung und Mitträgerschaft von Personen ohne Priesterweihe in der Pfarrseelsorge bei Priestermangel, in: Iustitia in Caritate. Festgabe für Ernst Rößler zum 25jährigen Dienstjubiläum als Offizial der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Hrsg. von Richard Puza und Andreas Weiß (= AIC, Bd. 3), Frankfurt am Main u. a. 1997, S. 541-569, hier S. 551; s. auch Heribert Hallermann, Die Wahrnehmung der Hirtensorge in einer Pfarrei gemäß den Bestimmungen des c. 517 § 2 CIC, in: ders. (Hrsg.), Die Verantwortung gemeinsam tragen. Erfahrungen in der kooperativen Pastoral im Bistum Mainz im Hinblick auf c. 517 § 2 CIC (= Mainzer Perspektiven. Berichte und Texte aus dem Bistum 13), Mainz 1999, S. 26-47.

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[21] Reinhild Ahlers, Kommentar, in: MK CIC, c. 517, Rdnr. 15 (Stand Januar 2008).

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[22] So Hans Paarhammer, Kommentar, in: MK CIC, c. 526, Rdnr. 7 (Stand August 1985); ders., Pfarrei (Anm. 10), S. 343 f.; vgl. zum Folgenden auch Peter Krämer, Der Pfarrverband, in: HdbKathKR2, S. 535-538; Hugo Schwendenwein, Die Katholische Kirche. Aufbau und Organisation (= MK CIC, Beiheft 37), Essen 2003, S. 505 f.; Heribert Hallermann, Art. Pfarrverband, in: LKStKR, Bd. 3 (2004), S. 229 f.

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[23] Vgl. Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, Beschluss „Die pastoralen Dienste in der Gemeinde" (= Sb Dienste und Ämter) 5. 3. 3, in: Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland. Beschlüsse der Vollversammlung. Offizielle Gesamtausgabe I. Hrsg. im Auftrag des Präsidiums der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz von Ludwig Bertsch u. a., 2. Aufl., Freiburg, Basel, Wien 1976, S. 597-636, hier S. 623 f.; ferner dies., Beschluss „Rahmenordnung für die pastoralen Strukturen und für die Leitung und Verwaltung der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland" (= Sb Pastoralstrukturen), III. 1. 2, ebd., S. 688-705, hier S. 696-698.

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[24] Sb Dienste und Ämter (Anm. 23), 5. 3. 3, S. 624; vgl. Sb Pastoralstrukturen (Anm. 23), III. 1. 2. 1, S. 697.

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[25] Krämer, Pfarrverband (Anm. 22), S. 536; vgl. Sb Pastoralstrukturen (Anm. 23), III. 1. 2. 2, S. 697.

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[26] Vgl. Erzdiözese Salzburg setzt für die Zukunft auf Pfarrverbände. Zu Jahresbeginn 2008 soll die Einteilung der Erzdiözese in Pfarrverbände fixiert werden, in: KATHPRESS-Tagesdienst Nr. 251, 24.10.2007, S. 4 f.

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[27] Zur Entwicklung s. Thomas Bäckenberger, Steirische Kirche im Wandel. Perspektiven für die Seelsorge und die pastorale Struktur unserer Diözese, in: Diözese Graz-Seckau (Hrsg.), kirche konkret. Das Monatsmagazin für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diözese Graz-Seckau Jg. 11/ Nr. 6-8, Juni/Juli/August 08, S. 4 f.

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[28] Zu den Modellen der einzelnen deutschen Diözesen s. Deutsche Bischofskonferenz, „Mehr als Strukturen ..." Neuorientierung der Pastoral in den (Erz-)Diözesen. Ein Überblick. Hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (= Arbeitshilfen Nr. 216), Bonn 2007; vgl. auch Statistik „Personen im pastoralen Dienst 2005", in: Deutsche Bischofskonferenz, Katholische Kirche in Deutschland. Statistische Daten 2005 (= Arbeitshilfen Nr. 207). Hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2007, S. 25-40.

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[29] DBK, Mehr als Strukturen - Überblick (Anm. 28), S. 28, S. 42 und S. 61.

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[30] Gernot Facius, Wenn die Kirche „auf dem Altar verdampft". Priestermangel zwingt Katholiken zur radikalen Zusammenlegung von Pfarreien, in: Wir sind Kirche, Nr. 58 / Juli 2008, S. 7-9, hier S. 8.

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[31] Regina Einig, Klare Linie oder fehlende Visionen? Wie Selbstwahrnehmung und Wirklichkeit im synodalen Modell auseinanderfallen - Fusionspläne und Reformchaos in der Diözese Aachen, in: Die Tagespost, Nr. 114, Samstag, 20. September 2008, S. 5; Gerd Felder, Aufstand gegen Mussinghoff. Pfarreien wehren sich gegen „Zwangsfusionen" - Bistum: „Wir brauchen einen Befreiungsschlag", in: Die Tagespost, Nr. 39, Samstag, 29. März 2008, S. 4.

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[32] Vgl. Gerd Felder, Keine Patentrezepte im Bistum Aachen. Pfarrgemeinden geben Widerstand gegen Fusionspläne nicht auf - Dramatischer Priestermangel, in: Die Tagespost, Nr. 115, Dienstag, 23. September 2008, S. 4.

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[33] Reinhild Ahlers, Kommentar, in: MK CIC, c. 526, Rdnr. 2 (Stand Januar 2008).

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[34] Der Leitungsdienst in der Gemeinde. Referat von Bischof Dr. Walter Kasper beim Studientag der Deutschen Bischofskonferenz in Reute, 23. Februar 1994. Hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 1994 (= Arbeitshilfen 118), S. 19; s. auch Gemeindeleitung: Unentschiedene Diskussionslage, in: HK 48 (1994), S. 226-228.

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[35] Vgl. Defensiv. Ein Symposium der Kleruskongregation über die Laiendienste in der Kirche, in: HK 48 (1994), S. 276 f.

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[36] Johannes Panhofer, Hören, was der Geist den Gemeinden sagt. Gemeindeleitung durch Nichtpriester als Anstoß zur Gemeindeentwicklung - Eine empirisch-theologische Studie zu can. 517 § 2 (= Studien zur Theologie und Praxis der Seelsorge, Bd. 58), Würzburg 2003, bes. S. 131-265; ferner ders., Kanon 517 § 2 - der „Kirchenentwicklungsparagraph". Das Kirchenrecht zwischen Beständigkeit und Weiterentwicklung, in: Recht - Bürge der Freiheit. Festschrift für Johannes Mühlsteiger SJ zum 80. Geburtstag. Hrsg. von Konrad Breitsching und Wilhelm Rees (= Kanonistische Studien und Texte, Bd. 51), Berlin 2006, S. 113-147, bes. S. 122-129.

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[37] Panhofer, Kanon (Anm. 36), S. 126 f., hier S. 127.

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[38] Panhofer, Kanon (Anm. 36), S. 129.

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[39] Hans Paarhammer, MK CIC, c. 526, Rdnr. 4 (Stand August 1985); zum Amtsenthebungsverfahren vgl. Klaus Lüdicke, Kommentar, in: MK CIC, cc. 1740-1747 (Stand April 1992); Georg May, Das Kirchenamt, in: HdbKathKR2, S. 175-187, hier S. 186 f.

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[40] Hans Paarhammer, Kommentar, in: MK CIC, c. 526, Rdnr. 4 (Stand August 1985).

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[41] Reinhild Ahlers, Kommentar, in: MK CIC, c. 526, Rdnr. 4 (Stand Januar 2008).

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[42] Matthias Pulte, Vom Pfarrverband zur Pfarreienfusion. Pastoraltheologische, kirchenrechtliche und staatskirchenrechtliche Aspekte der Vereinigung von Pfarreien im Erzbistum Köln: http://www.nomokanon.de/abhandlungen/009_text.htm (eingesehen (20.10.2008), Rdnr. 11 mit Anm. 11, S. 6.

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[43] Pulte, Pfarrverband (Anm. 42), Rdnr. 11, Anm. 14, S. 6, unter Hinweis auf Heiner Koch, Die Pfarrseelsorge im Erzbistum Köln - Perspektiven der Weiterentwicklung ihrer Strukturen, PEK Skript, Köln 12.11.1997, S. 14.

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[44] Pulte, Pfarrverband (Anm. 42), Rdnr. 11, S. 7.

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[45] Pfarren entsprechen Wunsch nach Stabilität in mobiler Gesellschaft. Theologen Zulehner, Bucher und Werbick referierten in Wien über Krise und Zukunftschancen der Pfarrgemeinden, in: KATHPRESS-Tagesdienst Nr. 65, 16.3.2006, S. 4 f., hier S. 4.

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[46] Can. 374 § 1 CIC/1983: „Jede Diözese oder andere Teilkirche ist in verschiedene Teile, d. h. Pfarreien, aufzugliedern (dividatur in distinctas partes seu paroecias)."

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[47] Pulte, Pfarrverband (Anm. 42), Rdnr. 8, S. 5.

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[48] Vgl. Jochen Walter, Rechtliche Aspekte bei der Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Pfarreien unter besonderer Berücksichtigung der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen in den nordrhein-westfälischen (Erz-)Bistümern, in: Althaus / Oehmen-Vieregge / Olschewski, Aktuelle Beiträge (Anm. 18), S. 323-338.

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[49] Erzbistum Berlin, Regelung der Schritte für das Zusammenwachsen mehrerer Gemeinden vom 2. Januar 2003, in: Amtsblatt des Erzbistums Berlin 75 (2003), Nr. 2, 1. Februar 2003, Nr. 22, S. 15-17, hier S. 16; zitiert auch bei Thomas Schüller, Pfarrei und Leitung der Pfarrei in der Krise - eine kritische Bilanz der kanonistischen Diskussion zur sog. „Gemeindeleitung" auf dem Hintergrund kooperativer Seelsorgeformen in den deutschsprachigen Diözesen, in: Reinhild Ahlers, Beatrix Laukemper-Isermann (Hrsg.), Kirchenrecht aktuell. Anfragen von heute an eine Disziplin von „gestern" (= MK CIC, Beiheft 40), Essen 2004, S. 153-170, hier S. 165, Anm. 70.

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[50] Caroline H. Schneider, Kooperation oder Fusionierung von Pfarreien? Strukturelle Veränderungen im Bistum Essen aus kirchenrechtlicher Sicht (= MK CIC, Beiheft 53), Essen 2008.

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[51] Can. 121 CIC/1983: „Werden Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die öffentliche juristische Personen sind, so miteinander vereinigt, daß aus diesen eine einzige Gesamtheit entsteht, die auch selbst Rechtspersönlichkeit besitzt, so erhält diese neue juristische Person die Güter und Vermögensrechte, die den früheren gehörten, und übernimmt die Verbindlichkeiten, mit denen diese belastet waren; was aber vor allem die Zweckbestimmung der Güter und die Erfüllung der Verbindlichkeiten angeht, müssen der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte gewahrt bleiben."

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[52] Burkhard Kämper, Zusammenlegung katholischer Kirchengemeinden - Gründe, rechtliche Voraussetzungen und praktische Folgen, in: Dem Staate, was des Staates - der Kirche, was der Kirche ist. Festschrift für Joseph Listl zum 70. Geburtstag. Hrsg. von Josef Isensee, Wilhelm Rees und Wolfgang Rüfner (= Staatskirchenrechtliche Abhandlungen, Bd. 33), Berlin 1999, S. 469-479, hier S. 471.

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[53] Vgl. Hans Paarhammer, Kommentar, in: MK CIC, c. 526, Rdnr. 1 (Stand August 1985). Heribert Hallermann, Pfarrei und pfarrliche Seelsorge. Ein kirchenrechtliches Handbuch für Studium und Praxis (= KStKR 4), Paderborn, München, Wien, Zürich 2004, S. 236, betont mit Blick auf c. 526 § 1 CIC/1983 unter Hinweis auf Communicationes 24 (1992), S. 147 und S. 206 f.: „Die Redaktionsgeschichte verdeutlicht jedoch, dass dieser Grundsatz (der rechtlichen Veränderung der bestehenden Pfarreien) zugunsten anderer Begründungen aufgegeben wurde."

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[54] Joachim Wanke, Zusammenfassendes Schlusswort auf dem Studientag der Frühjahrsvollversammlung 2007 der Deutschen Bischofskonferenz, in: Deutsche Bischofskonferenz, „Mehr als Strukturen ... Entwicklungen und Perspektiven der pastoralen Neuordnung in den Diözesen". Dokumentation des Studientages der Frühjahrs-Vollversammlung 2007 der Deutschen Bischofskonferenz, 12. April 2007 (= Arbeitshilfen 213), Bonn 2007, S. 97-105, hier S. 98 f.

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[55] Diözese St. Pölten, Rahmenordnung in Zusammenhang mit dem Erneuerungsprozess, 6. August 2008, in: St. Pöltner Diözesanblatt Nr. 7, 15. September 2008, Nr. 1, S. 39 f., hier S. 39.

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[56] Zitiert in Einig, Linie (Anm. 31), S. 5.

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[57] Reinhild Ahlers, Kommentar, in: MK CIC, c. 515, Rdnr. 1 (Stand Januar 2008).

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[58] Karl Lehmann, Chancen und Grenzen der neuen Gemeindetheologie, in: IKZ 6 (1977), S. 111-127, hier S. 125. So betont auch das Zweite Vatikanische Konzil in Art. 9 Abs. 1 VatII LG: „Gott hat es aber gefallen, die Menschen nicht einzeln, unabhängig von aller wechselseitigen Verbindung, zu heiligen und zu retten, sondern sie zu einem Volke zu machen, das ihn in Wahrheit anerkennen und ihm in Heiligkeit dienen soll."

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[59] Wanke, Schlusswort (Anm. 54), S. 101.

101
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[60] Vgl. Wilhelm Rees, Bischofsprofil. Kanonische Eignung und Bestellung, in: Ilona Riedel-Spangenberger (Hrsg.), Rechtskultur in der Diözese. Grundlagen und Perspektiven (= QD 219), Freiburg, Basel, Wien 2006, S. 120-162, bes. S. 121-130. Can. 384 CIC/1983: „Mit besonderer Fürsorge hat der Diözesanbischof die Priester zu begleiten, die er als Helfer und Ratgeber hören soll; er hat ihre Rechte zu schützen und dafür zu sorgen, daß sie die ihrem Stand eigenen Verpflichtungen richtig erfüllen und daß ihnen die Mittel und Einrichtungen zur Verfügung stehen, deren sie zur Förderung des geistlichen und geistigen Lebens bedürfen; ebenso hat er für ihren angemessenen Lebensunterhalt und für die soziale Hilfe nach Maßgabe des Rechts zu sorgen."

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[61] Can. 129 § 1 CIC/1983: „Zur Übernahme von Leitungsgewalt, die es aufgrund göttlicher Einsetzung in der Kirche gibt und die auch Jurisdiktionsgewalt genannt wird, sind nach Maßgabe der Rechtsvorschriften diejenigen befähigt, die die heilige Weihe empfangen haben."

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[62] Can. 274 § 1 CIC/1983: „Allein Kleriker können Ämter erhalten, zu deren Ausübung Weihegewalt oder kirchliche Leitungsgewalt erforderlich ist."

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[63] Michael Böhnke, Geistgewirkte Vollmacht. Eine systematische Skizze zum Verhältnis von Weiheamt und Gemeindeleitung, in: Ahlers / Laukemper-Isermann, Kirchenrecht aktuell (Anm. 49), S. 45-54, bes. S. 52 f., hier S. 53.

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[64] Böhnke, Vollmacht (Anm. 63), S. 51.

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[65] Einig, Linie (Anm. 31), S. 5.

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[66] Schmitz, Gemeindeleitung (Anm. 19), S. 343. Can. 150 CIC/1983: "Ein Amt, das der umfassenden Seelsorge dient, zu deren Wahrnehmung die Priesterweihe erforderlich ist, kann jemandem, der die Priesterweihe noch nicht empfangen hat, nicht gültig übertragen werden."

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[67] Dazu Stockmann, Gemeindeleitung (Anm. 7), S. 154 f., m. w. N.

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[68] Vgl. Peter Platen, Die rechtsgeschichtliche Entwicklung des "Handelns durch andere" im kanonischen Recht. Grundlage einer Teilhabe von Laien an der potestas regiminis? (= MK CIC, Beiheft 48), Essen 2007; ders., Die Ausübung kirchlicher Leitungsgewalt durch Laien. Rechtssystematische Überlegungen aus der Perspektive des „Handelns durch andere" (= MK CIC, Beiheft 47), Essen 2007.

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[69] Erzdiözese Salzburg, Rahmenordnung für Priester und Pfarrassistenten/Pfarrassistentinnen in Gemeinden ohne Pfarrer vor Ort mit Rechtswirksamkeit vom 1. September 2008 samt Anhang, in: Verordnungsblatt der Erzdiözese Salzburg, Nr. 9, September 2008, Ord.Prot.Nr. 735/08-AThME, Nr. 64, S. 98-107.

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[70] Francesco Coccopalmerio, De paroecia, Roma 1991, S. 110; dt. zitiert in: Fahrnberger, Priesterliche Leitung (Anm. 20), S. 549 f.

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[71] Schüller, Krise (Anm. 49), S. 158-162, hier S. 162, unter Hinweis auf Löffler, Gemeindeleitung (Anm. 16), S. 179, mit dem Hinweis, dass die Priester „viel Gemeinsames haben oder über ein großes Maß an gegenseitiger Toleranz verfügen" müssen.

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[72] DBK, Mehr Strukturen - Überblick (Anm. 28), S. 47, S. 70, S. 111 und S. 125.

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[73] Facius, Priestermangel (Anm. 30), S. 8.

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[74] Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben „Christifideles laici" vom 30. Dezember 1988 über die Berufung und Sendung der Laien in Kirche und Welt, Nr. 26, Abs. 4; dt.: VApSt 87, 4. Aufl., Bonn 1991, S. 41.

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[75] So mit Recht Walter, Aspekte (Anm. 48), S. 338; vgl. auch c. 515 § 1 CIC/1983.

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[76] Vgl. Wilhelm Rees, Können nur Priester leiten? Kirchenrechtliche Anmerkungen zum Leitungsverständnis der römisch-katholischen Kirche, in: Johannes Panhofer, Matthias Scharer, Roman Siebenrock (Hrsg.) Erlöstes Leiten. Eine kommunikativ-theologische Intervention (= Kommunikative Theologie, Bd. 8), Ostfildern 2007, S. 181-197, hier S. 191-196.

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[77] Die deutschen Bischöfe, Der pastorale Dienst in der Pfarrgemeinde, 28. September 1995 (= DDB 54). Hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 1995, III. 4. 1 und IV. 1, S. 20 und S. 22.

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[78] Vgl. Rees, Mitverantwortung (Anm. 6), S. 532-535.

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