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missbrauch_2 – Universität Innsbruck

Rahmenordnung für die katholische Kirche in Österreich für den Umgang mit Missbrauch und Gewalt

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 70 vom 1. November 2016, Teil B, S. 25–35)

Die Wahrheit wird euch frei machen

 

Gemeinsam Erklärung der Österreichischen Bischofskonferenz, der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und der Vereinigung der Frauenorden Österreichs

Ein Wort Jesu ist für uns eine klare Vorgabe: „Es ist unvermeidlich, dass Ärgernisse kommen. Aber wehe dem, der sie verschuldet. Es wäre besser für ihn, man würde ihn mit einem Mühlstein um den Hals ins Meer werfen, als dass er einen von diesen Kleinen zum Bösen verführt. Seht euch vor!“[1] Man kann nicht schärfer vor jeder Form von Missbrauch von Kindern und Jugendlichen warnen. Jesu drastisches Bild vom Mühlstein will auf die Schwere der Verletzungen hinweisen, die hier „den Kleinen“, d.h., den Wehrlosen, zugefügt werden.

Missbrauch und Gewalt sind in der Gesellschaft und damit auch in der Kirche eine schmerzliche Wirklichkeit, die gesehen, bekämpft und verhindert werden muss. Die Verletzungen, die Missbrauch und Gewalt zufügen, sind dort besonders nachhaltig, wo ein starkes Vertrauensverhältnis besteht, wie zum Beispiel in der Familie, in der Schule, in den Vereinen und in der Kirche. Alle Verantwortlichen sind gefordert, entsprechende Maßnahmen zu setzen.

Deshalb haben in den vergangenen Jahren die Diözesen Österreichs eine Reihe von Maßnahmen zum Umgang mit sexuellem Missbrauch und Gewalt getroffen. Es wurden diözesane Ombudsstellen eingerichtet und eigene diözesane Kommissionen für den Umgang mit den Tätern eingesetzt sowie diözesane Regelungen und Vorgangsweisen beschlossen. Im Sinne des Vorschlages der österreichischen Generalvikare war es uns sehr wichtig, dass eine für die Kirche in ganz Österreich gültige Rahmenordnung ausgearbeitet wird, durch die der konsequente Umgang mit dem Problem von Missbrauch und Gewalt und vor allem die Prävention noch besser und gemeinsam geregelt werden.

Zu Unrecht wurden in der Vergangenheit die Täter oft mehr geschützt als die Opfer. Mit Scham und Trauer stellen wir fest, dass sich erst in den letzten Jahren in der Kirche in Österreich die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass bei Missbrauchs- und Gewaltvorwürfen nichts anderes zählt als die Wahrheit, die allein frei macht.[2] Nur Wahrheit und Gerechtigkeit tragen dazu bei, erlittene Wunden zu heilen.[3]

Klares und konsequentes Handeln bei konkreten Verdachtsfällen und Vorwürfen ist für uns, als kirchliche Verantwortungsträger, unerlässlich. Die Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Stellen ist für die Kirche selbstverständlich. Es müssen jedenfalls die Prinzipien der Gerechtigkeit eingehalten werden, damit auch dem Täter Gerechtigkeit widerfährt. Die entsprechenden notwendigen straf-, zivil-, disziplinar- und kirchenrechtlichen Konsequenzen für die Täter müssen gezogen werden. Pädophile Missbrauchstäter werden keinesfalls weiter in der Pastoral eingesetzt,

wo der Kontakt zu Kindern und Jugendlichen gegeben ist. Wir fordern die Täter auf, Rechenschaft zu geben, sich ihrer Verantwortung zu stellen, die nötigen Konsequenzen für ihre Taten anzunehmen und ihren Beitrag zur Wiedergutmachung zu leisten.[4]

Die Sorge um die Opfer muss an erster Stelle stehen. Wir stellen uns als Kirche eindeutig auf die Seite der Betroffenen. Wir sind bereit, ihre Leiden zu hören, mit ihnen mitzufühlen, ihnen so gut wie möglich beizustehen und zu helfen. Wir haben großen Respekt vor jenen, die bereit sind, über ihre Erfahrungen mit Missbrauch und Gewalt im kirchlichen Umfeld zu sprechen. Es ist kaum zu erahnen, wie viel Überwindung und Mut es braucht, die Erinnerung an erlittenen Missbrauch in Worte zu fassen. Wir laden alle ein, die Missbrauch und Gewalt erlitten haben, sich an die diözesanen Ombudsstellen oder eine andere Beratungsstelle zu wenden, wo sie einen geschützten und vertraulichen Rahmen für das Gespräch finden. Erzählen, angehört zu werden und zu erfahren, dass das Geschehene anerkannt wird, hilft zur Bewältigung des Erlittenen. Den zu Schaden Gekommenen und in ihrer Würde Verletzten muss geholfen und weiterer Missbrauch verhindert werden.

Im Namen der Kirche bitten wir alle Menschen um Verzeihung, die einem Missbrauch durch kirchliche Mitarbeiter ausgesetzt waren. Wir bitten aber auch um Verzeihung, wo seitens der Verantwortlichen angesichts aufgedeckten Missbrauchs oder schwerwiegender Hinweise nichts oder zu wenig geschehen ist. Gott möge uns im Umgang mit dem Versagen und der Verantwortungslosigkeit Einzelner in unseren Reihen helfen.

Es gilt für uns in der Kirche gerade hier das ermutigende und Hoffnung gebende Wort Jesu: „Die Wahrheit wird euch frei machen!“.[5] Um einen umfassenden und befreienden Dienst an dieser Wahrheit bitten wir alle in der Kirche.

Mariazell, 21. Juni 2010 Gedenktag des hl. Aloisius von Gonzaga

Kardinal Dr. Christoph Schönborn Vorsitzender der Österreichischen Bischofskonferenz

1. Prävention

Die Achtung der Menschenwürde ist vorrangiges Prinzip unseres Handelns. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen steht im Vordergrund. Gelingt deren Schutz in allen kirchlichen Institutionen, sind damit auch der Schutz der Mitarbeiter und der Schutz der Einrichtung vor Pauschalverdächtigungen und Vertrauensverlust gegeben.

Es sind die aktive Verantwortung der Erwachsenen, der Institutionen und der Gesellschaft sowie unterschiedliche Präventionsmaßnahmen erforderlich, um die Entstehung eines „heilsamen Raumes“ für Kinder und Jugendliche bestmöglich zu garantieren.

Rein kindbezogene Präventionsansätze haben zwar gewisse Effekte, stoßen aber schnell an ihre Grenzen. Es gibt keine nachweisbaren Erfolge im Hinblick auf die Fähigkeit von Kindern, Übergriffe in Missbrauchssituationen tatsächlich abzuwehren. Das strategische Vorgehen und der latente Druck, der in der Regel von Tätern ausgeübt wird, übersteigen die Abwehrfähigkeit der Kinder meistens deutlich.

Es braucht grundsätzlich eine Kultur der konstruktiven Einmischung und Auseinandersetzung, eine „Kultur des Hinschauens“. Der Schutz von Kindern kann nur gelingen, wenn alle ihn als gemeinsames Anliegen und gemeinsame Verantwortung sehen. Die entsprechende Sensibilisierung und Professionalisierung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie die Schaffung von klaren Regeln und Strukturen sind notwendig.[6]

1.1 Auswahl und Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Die Verantwortlichen in den Diözesen und Orden, die Regenten und die leitenden Mitarbeiter bemühen sich, bei der Auswahl und Aufnahme von Klerikern, Ordensleuten sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern der Reife der Persönlichkeit und dem Umgang mit Sexualität und Macht und damit verbundenen Problemen ein besonderes Augenmerk zu schenken.

Im Aufnahmeverfahren wird auch die Einschätzung von Bezugspersonen (bisherige Lehrer, Seelsorger, Arbeitgeber) aus dem Umfeld der Kandidaten eingeholt.[7]

Werden belastende Faktoren deutlich, so wird eine Fachperson bei einem Aufnahme- bzw. Anstellungsverfahren beigezogen. Bei Seminaristen, Novizen und hauptamtlichen Mitarbeitern in der Pastoral ist eine psychologische Beurteilung grundsätzlich empfohlen.

Für Weihekandidaten sind auch die österreichischen Richtlinien für Aufnahme und Ausbildung („ratio nationalis“) maßgeblich.

Ein Strafregisterauszug muss bei der Anstellung neuer Mitarbeiter und bei der Aufnahme ins Priesterseminar eingeholt werden. Die Nachfrage beim früheren Ordensoberen bzw. Generalvikar der vorhergehenden Einsatzdiözese ist verpflichtend.[8]

Die Erfahrung zeigt, dass bei Missbrauchstätern trotz erfolgter Therapie eine relativ hohe Rückfallsquote gegeben ist. Keinesfalls werden daher pädophile Missbrauchstäter in der Pastoral eingesetzt, wo der Kontakt zu Kindern und Jugendlichen besteht. Über mögliche Einsätze in anderen Bereichen wird eine Entscheidung im Einzelfall getroffen. Dabei werden die Art des Vergehens, die Schuldeinsicht und Wiedergutmachung des Täters, die Wiederholungsgefahr und die größtmögliche Sicherheit für die Menschen im Wirkungsbereich berücksichtigt.[9]

Der Wiedereinsatz im kirchlichen Dienst ist zudem davon abhängig, ob dadurch ein berechtigtes Ärgernis oder eine Gefährdung des Vertrauens in die Kirche hervorgerufen werden kann.

1.2 Aus- und Weiterbildung Selbstwahrnehmung und Biographiearbeit

In der Ausbildung der Priester- und Ordensleute wird die Fähigkeit zur Selbstwahrnehmung gefördert. Kompetente Begleitung soll helfen, die eigene Biographie verantwortungsvoll zu sehen, zu reflektieren und gegebenenfalls therapeutische Schritte zu setzen.

Auseinandersetzung mit der Sexualität

Eine fundierte, extern begleitete Auseinandersetzung mit dem Thema Sexualität und der Entwicklung der menschlichen bzw. emotionalen Reife und Beziehungsfähigkeit sowie der Tugend der Enthaltsamkeit gehören notwendig zur Ausbildung.[10]

Grenzüberschreitungen

In der Ausbildung werden Themen wie Rollenverantwortung, die Beachtung der notwendigen Verhaltensregeln – insbesondere im Umgang mit Kindern und Jugendlichen –, Nähe und Distanz, sensibler Umgang mit Autorität und Abhängigkeitskonstellationen sowie subtile Formen von Grenzüberschreitungen bewusst gemacht. Letztere sind oft Vorboten eines sexuellen Missbrauchs.

Verantwortung für die persönliche Integrität

In der Ausbildung wird deutlich vermittelt, dass die Verantwortung für die Wahrung der eigenen Professionalität und der persönlichen und sexuellen Integrität in jedem Fall bei der auszubildenden Person selbst liegt.

Leben in Gemeinschaft

Die Gemeinschaft im Priesterseminar bzw. Noviziat ist essenziell. Sie lässt erkennen, wie weit sich ein Seminarist, ein Novize oder eine Novizin auf Peer-Beziehungen einlassen kann bzw. welche Probleme im Zusammenleben in der Gruppe auftreten. Gerade diese Probleme sind ernst zu nehmen, anzusprechen und gegebenenfalls therapeutisch zu bearbeiten.

Für Kleriker und Ordensleute sind die Pflege des geistlichen Lebens und der Gemeinschaft besonders in den Blick zu nehmen, da dies wesentlich zum seelischen Gleichgewicht eines Priesters, Diakons, eines Ordensmannes oder einer Ordensfrau beiträgt. Im Besonderen soll auf die Wichtigkeit von angemessenen Freundschaften hingewiesen werden. Es ist verstärkt darauf zu achten, dass es für zölibatär lebende Menschen wichtig ist, eine familiale Umgebung und ein inneres sowie äußeres Zuhause zu haben.

Regelmäßiger Besuch von Weiterbildungen

Um die Professionalität der seelsorglichen und pädagogischen Tätigkeit zu gewährleisten, finden regelmäßig Weiterbildungen statt. Dafür werden auch auswärtige Experten beigezogen. Ein entscheidender Punkt dabei ist die Sensibilisierung für Hinweise auf Gewalt und sexuellen Missbrauch und der wachsame Umgang mit Anzeichen und Aussagen von Kindern.

Selbstreflexion und offenes Gespräch

Die persönliche Gewissenserforschung, die geistliche Begleitung, die Beichte, die professionelle Supervision und die jährlichen Exerzitien bieten dem Einzelnen eine gute Gelegenheit zur Reflexion und Aussprache über die persönliche Lebenssituation, auch im sensiblen Bereich der Sexualität. Wichtig ist zu beachten, dass mit Enttäuschungen und Misserfolg gut umgegangen wird und diese nicht in kompensatorisches Fehlverhalten münden.

1.3 Verpflichtungserklärung

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kirche sind über die in der Rahmenordnung angeführten Aspekte im Sinne der Prävention nachweisbar zu informieren und haben die Inhalte der Rahmenordnung in dem ihrer Funktion angemessenen Ausmaß anzuwenden und eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung zu unterschreiben (siehe Teil D 8).

1.4 Umgang mit Verdachtsfällen

Eine entscheidende Präventionsmaßnahme ist die Sicherheit, dass jedem Verdachtsfall ausnahmslos und ernsthaft nachgegangen wird, unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder weniger schweren Missbrauch handelt. Es braucht ein für die Kinder und Jugendlichen sowie für die erwachsenen Mitarbeiter transparentes und faires Verfahren. Der Schutz des Kindes und des Jugendlichen steht dabei im Vordergrund.

Alle kirchlichen Mitarbeiter sind verpflichtet, Verdachtsfälle von Missbrauch oder Gewaltanwendung ausnahmslos bei der diözesanen Ombudsstelle zu melden, entweder direkt oder über den Vorgesetzten.[11]

1.5 Stabsstelle für Prävention gegen Missbrauch und Gewalt

Jeder Diözesanbischof errichtet nach Anhörung der zuständigen Gremien eine Stabsstelle mit einem Kinder- und Jugendschutzbeauftragten. Es kann auch unter Leitung des Kinder- und Jugendschutzbeauftragten eine entsprechende Arbeitsgruppe zum Kinder- und Jugendschutz eingerichtet werden.

Die Hauptaufgabe besteht in:

  • der Sensibilisierung für die Themen Gewalt und sexueller Missbrauch
  • der Professionalisierung der mit jungen Menschen arbeitenden Mitarbeiter
  • der Information und der Beratung aller Mitarbeiter.

Ziel ist, einen ständigen Prozess der Sensibilisierung und Professionalisierung in Gang zu halten und entsprechende fördernde Maßnahmen vorzuschlagen. Die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen professionellen Stellen wird sehr empfohlen.

Die Entscheidung über die konkrete Arbeitsweise trifft der Ordinarius nach Beratung mit den zuständigen Gremien.

1.6 Beschwerdemanagement für Kinder und Jugendliche

Für die Prävention ist bedeutsam, Möglichkeiten zu schaffen, sich mitzuteilen, und Kinder und Jugendliche darüber zu informieren.[12] Wichtig ist, dass den Kindern und Jugendlichen verschiedene nieder- und höherschwellige Angebote zur Verfügung stehen, die Äußerungen möglich machen.[13]

In der Aus- und Weiterbildung von Klerikern, Ordensleuten und Mitarbeitern soll auf die Qualifizierung geachtet werden, mit entsprechenden Andeutungen bzw. Äußerungen von Kindern umzugehen und als Vertrauensperson zur Verfügung zu stehen.

Der Kontakt zu außerkirchlichen Kinder- und Jugendorganisationen kann hier sehr hilfreich und förderlich sein.

1.7 Ergänzungen in den Dienstordnungen

Alle kirchlichen Verantwortlichen sind aufgefordert, in den Dienstordnungen für Priester und Laien zum Thema „sexueller Missbrauch und Gewalt“ Hinweise und Bestimmungen für die Prävention und Regelungen für den Anlassfall zu erarbeiten und in Kraft zu setzen.[14] Alle kirchlichen Mitarbeiter erhalten diese Rahmenordnung, bestätigen die Kenntnisnahme und verpflichten sich darauf, sie einzuhalten.

2. Verhaltensrichtlinien

Ziel der folgenden Regelungen ist es, einen sensiblen Umgang mit Kindern, Jugendlichen und besonders schutzbedürftigen Personen zu fördern. Die Regelungen basieren auf Anregungen verschiedener Kinderschutzorganisationen (z. B. terre des hommes; www.schau-hin.ch). Der folgende Rahmenkatalog für das Verhalten aller Mitarbeiter soll weder ein zwanghaftes Korsett sein, das Beziehungsarbeit unmöglich macht, noch Bestimmungen enthalten, die nur auf dem Papier stehen und die niemand kontrolliert. Er möchte ein sinnvolles Verhältnis von Nähe und Distanz definieren.

Neben der grundsätzlichen Sensibilisierung und den positiven Grundhaltungen in der Beziehungsgestaltung mit Kindern und Jugendlichen, die von Respekt und Zuwendung getragen sind, braucht es in verschiedensten Situationen auch Grundlagen professionellen Verhaltens, wie es von Klerikern, Angestellten und Ehrenamtlichen einzufordern

ist, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und besonders schutzbedürftigen Personen zu tun haben. Alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sollen sich an den im nachstehenden Rahmenkatalog gestellten Prinzipien orientieren und sie im Hinblick auf die jeweilige Einrichtung konkret ausformulieren.[15]

2.1 Förderung der Rechte von Kindern und Jugendlichen

Da die Katholische Kirche die Rechte von Kindern und Jugendlichen fördert, sind alle Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen zu Folgendem verpflichtet:[16]

  • den Kindern und Jugendlichen mit Respekt zu begegnen und sie als Person und damit rechtlich selbständig anzuerkennen;
  • sie als schutzwürdige Persönlichkeiten mit eigenen Bedürfnissen und Rechten wahrzunehmen;
  • sich zu bemühen, ihre Persönlichkeit im Kontext ihres jeweiligen Umfeldes zu erfassen;
  • mit ihnen kooperativ und respektvoll zu arbeiten und als Basis gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung walten zu lassen;
  • mit ihnen so zu arbeiten, dass dabei ihre Fähigkeiten und Talente gefördert werden und ihre Leistungsfähigkeit entwickelt wird;
  • ihre Gedanken und Überlegungen gelten zu lassen und ihre Aussagen ernst zu nehmen.

2.2 Wahrung der Rechte von Kindern und Jugendlichen

Kinder und Jugendliche haben das Recht

  • angehört zu werden. Ihre Gedanken und Meinungen sind einer sorgfältigen Überprüfung würdig;
  • ermutigt und unterstützt zu werden, bei Entscheidungsfindungen in eigener Sache aktiv teilzunehmen;
  • auf Wohlbefinden sowie auf fördernde und schützende Entwicklung, damit sie ihre eigenen Fähigkeiten erkennen können;
  • als Akteure ihrer eigenen Entwicklung betrachtet zu werden; dabei ist ihrer Gesundheit und Sicherheit, ihrem Wohlbefinden sowie ihrem Interesse ganz besondere Bedeutung beizumessen;
  • im Kontext ihrer eigenen Kultur, Religion und ethnischen Herkunft respektiert und verstanden zu werden. Ihre Bedürfnisse werden erkannt, und diesen wird, sofern möglich, im familiären Zusammenhang entsprochen.

2.3 Für den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ist verpflichtend:

  • beim Umgang mit Kindern und Jugendlichen deren Rechte zu respektieren;
  • eine Kultur der Offenheit zu fördern, in der ihre Fragen und Probleme geäußert und diskutiert werden dürfen;
  • ihnen im Rahmen einer „Bewusstseins- Schulung“ unter Berücksichtigung ihres Alters den Unterschied zwischen akzeptablen und inakzeptablen Verhaltensweisen Erwachsener zu erklären;
  • heikle Situationen zu vermeiden, die zu Anschuldigungen führen können;
  • sich bewusst zu sein, dass das eigene Verhalten, z. B. das Ergreifen der Hand eines Kindes – selbst wenn dies zu seiner Beruhigung geschieht –, von Drittpersonen oder vom Kind oder dem Jugendlichen selbst anders interpretiert werden kann;
  • Situationen zu meiden, bei denen sie isoliert (abgesondert) sind – z. B. in Autos, Büros oder Räumlichkeiten, so dass die jeweiligen Vorgänge nicht von Dritten eingesehen werden können;
  • sich falschem Verhalten zu widersetzen und Gefahren, die zu Gewalthandlungen gegenüber Kindern oder Jugendlichen führen können, zu erkennen;
  • dafür zu sorgen, dass sich – wenn immer möglich – andere Erwachsene in deren Sichtweite aufhalten; wo dies nicht möglich ist, muss nach einer anderen Lösung gesucht werden;
  • mit ihnen darüber zu sprechen, wie andere Personen sich ihnen gegenüber verhalten;
  • sicherzustellen, dass sie bei fotografischen Aufnahmen (auch Videos usw.) korrekt gekleidet sind und dass sexuell suggestive Posen vermieden werden;
  • sicherzustellen, dass sie bei Ausgängen/Ausflügen mit einem Erwachsenen stets von einer zweiten erwachsenen Person begleitet werden. Besucht ein Erwachsener das Kind oder den Jugendlichen in seinem Zimmer, muss die Tür jederzeit offen stehen.
  • dass der bevorzugte Ort für die Spendung des Bußsakramentes der auch für andere gut sichtbar aufgestellte Beichtstuhl in der Kirche ist.

Zu vermeiden sind Beichten oder Beichtgespräche an anderen Orten mit Kindern oder Jugendlichen, wenn keine anderen Personen im Haus oder in der Nähe sind. Immer muss bei der Beichte oder beim Beichtgespräch die nötige physische Distanz gewahrt bleiben.

2.4 Für den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ist untersagt:

  • jegliche körperliche Züchtigung, wie Schläge oder andere Formen physischer Gewalt;
  • jede Form von sexueller Beziehung zu Kindern oder Jugendlichen;
  • missbräuchlich zu handeln, Tätigkeiten dieser Art zu organisieren oder Aktivitäten zu fördern, sie dem Risiko gewalttätiger Handlungen auszusetzen;
  • gewalttätige oder ausbeuterische Beziehungen zu Kindern oder Jugendlichen;
  • physisch oder sexuell provozierende Sprache, Gebärden und Handlungen;
  • mit einem Kind oder Jugendlichen alleine zu übernachten;
  • sie allein zu sich nach Hause einzuladen;
  • ihnen bei persönlichen Tätigkeiten zu helfen, die sie allein erledigen können, z. B. sich waschen, anziehen, zur Toilette gehen usw.;
  • Aktivitäten stillschweigend zu gestatten oder gar daran teilzunehmen, bei denen das Verhalten des Kindes oder des Jugendlichen möglicherweise zu gewalttätigen oder illegalen Handlungen führt;
  • sie zu beschämen, zu demütigen, herabzusetzen, zu entwürdigen oder sie anderen Formen psychischer Gewalt auszusetzen;
  • andere Kinder oder Jugendliche zu diskriminieren, indem einem Einzelnen bevorzugte Behandlung gewährt wird, z. B. mittels Geschenken, Zuwendung, Geld usw.;
  • sich übertrieben lange mit einem Kind oder einem Jugendlichen allein zu beschäftigen und sie damit von den anderen abzugrenzen;
  • Fotos, Videos usw., die das Kind oder den Jugendlichen in seiner Würde verletzen, herzustellen bzw. anzuschauen.

3. Wichtige Hinweise für den Umgang mit Vermutungen und Beobachtungen

3.1 Grundsätzliches

Einem begründeten Verdacht, aber auch Gerüchten, muss nachgegangen werden. Ein Verdacht muss zerstreut oder erhärtet werden. Verdacht heißt nicht Beweis, sondern Hinweis auf möglichen Missbrauch. Es bedarf der Zivilcourage, einen Verdacht zu melden.

Zweifel verursacht das „Vor-Urteil“, dass „so etwas“ in einer ordentlichen, christlichen Familie oder in der Kirche nicht vorkommt. Man darf sich nicht scheuen, diese Zweifel zu thematisieren, denn mit Bewusstem kann besser umgegangen werden als mit unterdrückten Gedanken.

Bei sexueller Gewalt gibt es neben der primären Schädigung durch die Tat an sich auch oft Sekundärschäden, die durch eine übereilte, nicht gründlich vorbereitete Aufdeckung verursacht werden.

Hinzu kommt, dass das Kind höchst schutzwürdig ist und jeder Übergriff eine Ausbeutung des Kindes bedeutet. Bei Kenntnis auch nur des Verdachtes eines Übergriffes gilt neben der staatlichen Ordnung auch die kirchliche Ordnung, wie sie in dieser Rahmenordnung zusammengefasst ist. Wenn sich der Verdacht erhärtet, beginnt der Aufarbeitungsprozess. Wichtig ist, diesen Prozess gemeinsam mit verschiedensten Berufsgruppen, die professionell mit dem Opfer Kontakt haben, vorzubereiten und auch durchzuführen.[17]

3.2 Zu beachten ist

  • Ruhe bewahren.
  • Nichts Übereiltes unternehmen.
  • Niemand kann in Fällen von sexuellem Missbrauch allein Hilfestellung geben. Es bedarf der Zusammenarbeit der verschiedenen Helfer und Institutionen.
  • Kinder und Jugendliche brauchen meist viel Zeit, um über den Missbrauch sprechen zu können (oft kommt es dazu erst Jahre oder Jahrzehnte danach), und sagen selten alles auf einmal.
  • Zu berücksichtigen ist, dass die Kinder bzw. Jugendlichen oft vom Täter abhängig sind, von ihm unter Druck gesetzt werden können und ihm gegenüber loyal sein wollen.
  • Konfrontationen mit dem Verdacht sollen nicht übereilt erfolgen, um zu vermeiden, dass Druck auf das Opfer ausgeübt werden kann, nichts zu sagen, und der Kontakt zur Bezugsperson abgebrochen wird.
  • Konfrontationsgespräche finden erst im Aufdeckungsprozess statt, der von professionellen Helfern geplant und durchgeführt werden muss.

3.3 Unterstützung der Betroffenen

In Einrichtungen, die mit einem Missbrauch in ihrem Bereich konfrontiert werden, gibt es oft so etwas wie einen „institutionellen Schock“. Einen solchen Schock erfährt auch das Umfeld von Opfern und Tätern.

Verwandte, Freunde, Bekannte und Arbeitskollegen reagieren mit Entsetzen, Ungläubigkeit und Ratlosigkeit auf die Information über einen sexuellen Missbrauch in ihrem Umfeld, in ihrer Familie, in ihrer Gemeinde oder in ihrer Einrichtung. Von einem fassungslosen „Das kann einfach nicht wahr sein!“ bis zur selbst-beschuldigenden Frage „Warum hat keiner von uns etwas bemerkt?“ oder „Warum wurde nicht früher etwas unternommen?“ reicht die Fragenpalette, die zeigt, dass oft auch das Umfeld eines Opfers oder eines Täters traumatische Erfahrungen bewältigen muss. Die Dienstfreistellung eines mutmaßlichen Täters reißt immer wieder eine große Kluft in eine Pfarre oder in eine Einrichtung. Verachtung und Solidarität, Mitgefühl und Zweifel erzeugen ein Wechselbad der Gefühle, mit dem viele überfordert sind. Der Ordinarius bzw. eine von ihm beauftragte Person trägt im Rahmen seiner Zuständigkeit dafür Sorge, dass den im Umfeld betroffenen Personen entsprechende Unterstützung und Hilfestellung angeboten wird (z.B. Supervision, Coaching, Rechtsberatung etc.).

4. Bestimmungen für Verantwortungsträger

4.1 Für die Diözese

4.1.1 Gesamtverantwortung

Der Diözesanbischof und alle zuständigen Verantwortungsträger in der Diözese sorgen dafür, dass in ihrer Diözese in allen kirchlichen Einrichtungen ein umfassender Prozess in Gang kommt im Hinblick auf die Förderung von Bewusstseinsbildung, Prävention und den klaren und konsequenten Umgang mit dem Problem von Missbrauch und Gewalt in der Kirche. Die Maßnahmen und Regelungen, wie sie in der vorliegenden Rahmenordnung beschrieben sind, sind für sie Richtschnur für das eigene Handeln und ihr persönliches Bemühen, Anderen in dieser Problematik die nötigen Impulse zu geben.

Der verantwortliche Umgang mit Missbrauch und Gewalt betrifft vergangene, bereits länger zurückliegende und aktuelle Fälle in gleicher Weise.

Der Diözesanbischof und seine Mitarbeiter müssen sich vor allem vom Bemühen um Wahrheit und Gerechtigkeit im Umgang mit Missbrauch und Gewalt in der Kirche leiten lassen.

4.1.2 Beachtung der Zuständigkeiten

Für den Diözesanbischof und seine Mitarbeiter ist es selbstverständlich, die Regelungen und Bestimmungen dieser Rahmenordnung persönlich zu beachten und selber im Sinne der Empfehlungen einzelner zuständiger Stellen zu handeln, ohne zu übersehen, dass der Diözesanbischof jene Schritte setzen muss, die vom Kirchenrecht bezüglich der delicta graviora und im CIC festgelegt sind.[18]

4.1.3 Prävention

Der Diözesanbischof und seine Mitarbeiter setzen sich auf allen Ebenen ihrer Diözese ein und engagieren sich persönlich, um Missbrauch und Gewalt zu verhindern. Sie beauftragen und ermutigen die Verantwortlichen aller Ausbildungswege, die Auseinandersetzung mit dieser Problematik in ihrem jeweiligen Ausbildungsbereich zu implementieren und laufend zu evaluieren.

Kirchlichen Mitarbeitern, die bei sich eine pädophile oder gewalttätige Neigung verspüren, wird empfohlen, sich an eine entsprechende Beratungsstelle (z.B. Männerberatung) zu wenden.

4.1.4 Sorge für die Opfer

Der Diözesanbischof und seine Mitarbeiter sind bereit, die Leiden der Opfer zu hören, mit ihnen mitzufühlen und konkrete Hilfe und Unterstützung zu leisten. Es ist ihnen ein großes Anliegen, dass alles getan wird, damit allen Betroffenen Wege der Heilung eröffnet werden und neue Hoffnung geschenkt wird.

4.1.5 Zusammenarbeit zwischen Diözesen und Ordensgemeinschaften

Die Verantwortlichen in den Diözesen und Ordensgemeinschaften üben bei der Aufnahme von Priestern und anderen pastoralen Mitarbeitern besondere Sorgfalt. Die Informationen aus den bisherigen Wirkungsbereichen werden eingeholt und in den Aufnahmegesprächen wird besonders auf die persönliche Reife geachtet. Die Teilnahme an den diözesan dafür vorgesehenen Begleitprozessen zur Einführung in die Pastoral ist verpflichtend.

4.2 Für die Ordensgemeinschaft

4.2.1 Verantwortung

In den Ordensgemeinschaften tragen die jeweiligen Oberen besondere Verantwortung für ihren Bereich im Hinblick auf den Umgang mit Missbrauch und Gewalt. Auch für sie steht die Sorge für die Opfer an erster Stelle.

4.2.2 Prävention

Die Ordensoberen setzen sich dafür ein, dass in ihrem Bereich alles geschieht, um Missbrauch und Gewalt zu verhindern. Die Maßnahmen dieser Rahmenordnung sind dabei für sie verpflichtend. Sie sind sich bewusst, dass sie hier eine besondere Verantwortung sowohl für ihre Gemeinschaft als auch für die Ortskirche tragen.

4.3 Für die Pfarre

Der Pfarrer oder der ihm rechtlich Gleichgestellte trägt als Gemeindeleiter besondere Verantwortung für seine Gemeinde. Er muss deshalb Sorge tragen, dass alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter der Pfarre über die Bestimmungen und Verhaltensrichtlinien zur Prävention von Missbrauch informiert sind. In seiner Funktion muss er bei Verletzung der Bestimmungen und Verhaltensrichtlinien entsprechende Konsequenzen setzen.

Teil der Maßnahmen zur Verhinderung von sexuellem Missbrauch ist eine breite interne Information. Aus diesem Grund sollte sich der Pfarrgemeinderat mindestens einmal pro Funktionsperiode mit diesem Thema beschäftigen. Sie können und sollen dabei auf die Anregungen der Stabsstelle für Prävention gegen Missbrauch und Gewalt zurückgreifen bzw. auf eigens geschulte regionale Kontakt- und Auskunftspersonen zur Thematik.

Es ist wichtig, das Thema „Nähe und Distanz“ in entsprechender Form in die Pfarrgemeinde einzubringen und mit den Mitarbeitern zu diskutieren. Gerade an die Eltern wird durch eine offene und regelmäßige Behandlung des Themas die eindeutige Botschaft gesendet, dass das Wohlergehen der Kinder und Jugendlichen in der Pfarre an erster Stelle steht.

In jedem Pfarrgemeinderat soll eine Person eigens für diese Thematik beauftragt sein. Diese Person unterstützt den verantwortlichen Priester beim Wachhalten der Thematik und bei der Einhaltung der Rahmenordnung. Der Name dieser Person ist dem Ordinariat mitzuteilen.

4.4 Für die Kinder- und Jugendpastoral

Im Rahmen der Kinder- und Jugendpastoral sind zwei Themen besonders zu beachten:

Unter den Verantwortlichen muss das Thema „Nähe und Distanz“ und der Umgang mit den Bestimmungen und Verhaltensrichtlinien bearbeitet werden. Eine intensive Auseinandersetzung mit diesem Thema ist für die in der Kinder- und Jugendarbeit Verantwortlichen besonders notwendig.

Bei der Auswahl neuer Gruppenleiter ist darauf zu achten, dass es sich um reife und ausgewogene Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer Begabung grundsätzlich für Kinder- und Jugendarbeit geeignet sind und die Bereitschaft zur Aus- und Weiterbildung mitbringen. Alle in der Kinderund Jugendpastoral tätigen Personen müssen eine Grundausbildung absolvieren, in der unter anderem auch die Problematik von Missbrauch und Gewalt thematisiert wird.[19]

4.5 Für den Religionsunterricht und das katholische Schulwesen

Die Schule ist jener Ort, an dem im Religionsunterricht und in katholischen Privatschulen besonders viele Kontakte von Vertretern der Kirche mit Kindern und Jugendlichen geschehen. Der schulische Kontext ist von einer notwendigerweise sehr engen Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche geprägt. In der Praxis erfordert dies eine Vertrauensbasis, die insbesondere bei Verdacht auf Missbrauch oder Gewaltanwendung wesentlich ist; natürlich unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften.

4.6 Für eine kirchliche Gemeinschaft oder Einrichtung

Die vorliegende Rahmenordnung ist für alle kirchlichen Gemeinschaften und Einrichtungen in Österreich verbindlich.[20] In diesem Sinn ist es für deren Leiter selbstverständlich, die österreichweiten Regelungen und Standards, die in dieser Rahmenordnung beschrieben sind, anzuerkennen. Sie orientieren sich an ihnen und beachten die festgehaltenen Vorgangsweisen in ihrem Bereich. Die Bestimmungen dieser Rahmenordnung sind für ihre Gemeinschaft oder ihre Einrichtung in Kraft zu setzen.


[1] Lk 17,1-2.

[2] Vgl. Joh 8,32.

[3] „[Es ist notwendig,] die Wahrheit über das ans Licht zu bringen, was in der Vergangenheit geschehen ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit sich derartiges nicht mehr wiederholt, zu gewährleisten, dass die Prinzipien der Gerechtigkeit vollkommen geachtet werden und, vor allem, den Opfern und all jenen Heilung zu bringen, die von diesen ungeheuerlichen Verbrechen betroffen sind.“ Aus der Ansprache an die Bischöfe von Irland beim „Ad-limina“-Besuch am 28. Oktober 2006, aus O.R. dt., Nr. 45, 10.11.2006, S. 10.

[4] Vgl. Interview von Papst Benedikt XVI. beim Flug nach Amerika am 15. April 2008: „Wir werden Pädophile unbedingt vom Priesteramt ausschließen; das ist absolut unvereinbar, und wer wirklich schuldig ist, ein Pädophiler zu sein, kann kein Priester sein.“; vgl. can 1395 CIC.

[5] Joh 8,32.

[6] Vgl. auch dazu Präventionsanregungen der Schweizer Bischofskonferenz, www.sbk-ces-cvs.ch.

[7] Vgl. dazu auch Kongregation für das Katholische Bildungswesen, Leitlinien für die Anwendung der psychologie bei der Aufnahme und Ausbildung von Priesterkandidaten vom 29.6.2008, in: http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/ccatheduc/documents/rc_con_ccatheduc_doc_20080628_orientamenti_ge.html.

[8] Vgl. cann 241 und 645 CIC.

[9] Dafür ist die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens erforderlich.

[10] Für Priesteramtskandidaten vergleiche dazu: can 247 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Schreiben „Pastores dabo vobis“ über die Priesterbildung im Kontext der Gegenwart, vom 25.3.1992, Artikel 29, 43ff; Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gemeinschaften des Apostolischen Lebens, Richtlinien für die Ausbildung in den Ordensinstituten, vom 2.2.1990, Artikel 13, 39ff, in: www.vatican.va.

[11] Siehe dazu Teil B Kapitel 3.

[12] Z. B. Beschwerdebriefkasten, interne und externe Ansprechpersonen, Ombudsstelle, „rotes Telefon“ zum Kinder- u. Jugendanwalt, …

[13] Z. B. internetbasierte Plattform, schriftlich, mündlich, anonym und indirekt, direkt …

[14] Z. B. internetbasierte Plattform, schriftlich, mündlich, anonym und indirekt, direkt …

[15] Zusammengestellt aus Anregungen verschiedener Kinderschutzorganisationen.

[16] Vgl. auch dazu UN-Kinderrechtskonvention, www.kinderrechte.gv.at.

[17] Z. B. Lehrer, Erzieher, Sozialarbeiter, Fachleute einer spezifischen Beratungseinrichtung ...

[18] Diözesane Ombudsstelle, diözesane Kommission und Unabhängige Opferschutzkommission.

[19] Z. B. einen Grundkurs der Katholischen Jungschar oder Katholischen Jugend.

[20] Gemeint sind hier z. B. kirchliche Vereine, ordensähnliche Gemeinschaften, Konvikte, kirchliche Stiftungen, kirchliche Spitäler etc.

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